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Dienstag, 25. November 2014
Reverse Charge Verfahren Lieferung/Leistung nach § 13b
Eine - wie wir finden - gut gemachte Übersicht zur Problematik des mehrfach geänderten § 13b UStG also dem Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer findet sich bei http://iris-thomsen.de/kontenplan/zusatzinformationen/übersicht-inland-13b-reverse-charge/
Freitag, 17. Oktober 2014
PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
✑ PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 5. Juni 2014 (XI R 36/12) entschieden, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen, und nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.
Dem Urteil folgte der BFH nicht. Auf die Revision des Klägers hob er die Vorentscheidung nun auf und gab der Klage statt!
Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gibt, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern, gelte dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht. Anders als ein Arbeitnehmer suche ein Unternehmer wie im Streitfall der Kläger als Organträger der GmbH seinen Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienten der Ausführung von Umsätzen. Angesichts des klaren Überwiegens der unternehmerischen Verwendung sei es unbeachtlich, dass die Heimfahrten auch privaten Charakter hätten.
Quelle: Bundesfinanzhof
Labels:
Umsatzsteuer; PKW-Nutzung
Bad Berleburg:
Bad Berleburg, Deutschland
Mittwoch, 15. Oktober 2014
Bundesfinanzhof-Urteil zur Entnahme von Gegenständen bei Betriebsaufgabe
Überlässt ein Steuerpflichtiger einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, so muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG versteuern.
Die Entnahme ist mit dem Einkaufspreis zu bemessen; die Wertentwicklung des entnommenen Gegenstands ist dabei zu berücksichtigen. So lautet der Leitsatz des jüngsten BFH-Urteils vom 21. Mai 2014, V R 20/13.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger betrieb ein Ingenieurbüro in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Im Zusammenhang mit seiner Ingenieurtätigkeit entwickelte er eine Verseilmaschine. Mit Ablauf des 30. April 2001 stellte der Kläger seine Ingenieurtätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens ein. Ab dem 1. Mai 2001 setzte die zuvor gegründete F-KG diese bisher vom Kläger ausgeübte Tätigkeit fort. An der F-KG war der Kläger als Komplementär beteiligt. Die bisher dem (Einzel-)Unternehmen zugeordnete Verseilmaschine und Büroeinrichtung übertrug der Kläger nicht in das Gesamthandsvermögen der F-KG. Er überließ diese Gegenstände der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Beendigung der Unternehmereigenschaft zur Folge, dass die dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände aus diesem für Zwecke entnommen werden, die außerhalb des Unternehmens liegen. Im Streitfall hatte der Kläger seine wirtschaftliche Ingenieurtätigkeit im Rahmen seines (Einzel-)Unternehmens mit Ablauf des 30. April 2001 beendet. Damit endete die Unternehmereigenschaft des Klägers zu diesem Zeitpunkt. Seine Tätigkeit beschränkte sich nach dem 30. April 2001 darauf, diese Gegenstände unentgeltlich der F-KG zu überlassen.
Quelle: BFH-Urteil
Die Entnahme ist mit dem Einkaufspreis zu bemessen; die Wertentwicklung des entnommenen Gegenstands ist dabei zu berücksichtigen. So lautet der Leitsatz des jüngsten BFH-Urteils vom 21. Mai 2014, V R 20/13.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger betrieb ein Ingenieurbüro in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Im Zusammenhang mit seiner Ingenieurtätigkeit entwickelte er eine Verseilmaschine. Mit Ablauf des 30. April 2001 stellte der Kläger seine Ingenieurtätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens ein. Ab dem 1. Mai 2001 setzte die zuvor gegründete F-KG diese bisher vom Kläger ausgeübte Tätigkeit fort. An der F-KG war der Kläger als Komplementär beteiligt. Die bisher dem (Einzel-)Unternehmen zugeordnete Verseilmaschine und Büroeinrichtung übertrug der Kläger nicht in das Gesamthandsvermögen der F-KG. Er überließ diese Gegenstände der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Beendigung der Unternehmereigenschaft zur Folge, dass die dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände aus diesem für Zwecke entnommen werden, die außerhalb des Unternehmens liegen. Im Streitfall hatte der Kläger seine wirtschaftliche Ingenieurtätigkeit im Rahmen seines (Einzel-)Unternehmens mit Ablauf des 30. April 2001 beendet. Damit endete die Unternehmereigenschaft des Klägers zu diesem Zeitpunkt. Seine Tätigkeit beschränkte sich nach dem 30. April 2001 darauf, diese Gegenstände unentgeltlich der F-KG zu überlassen.
Quelle: BFH-Urteil
Montag, 13. Oktober 2014
Einführung des Mindestlohns ab 1.1.2015 - Handlungsbedarf bei Minijobs
Zum 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50
€ auch für Minijobs und in Privathaushalten - nach einer Einführungsphase mit
Ausnahmen - für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten.
Ausnahmen: In der Einführungsphase bis zum 31.12.2017 sind tarifliche Abweichungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlaubt. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben. Auch bei freiwilligen Praktika - sog. Orientierungspraktika - die nicht länger als 3 Monate dauern, besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn. Eine echte ehrenamtliche Tätigkeit stellt keine Arbeit im Sinne dieses Gesetzes dar. Entsprechend steht Personen, die ein Ehrenamt innehaben, kein Mindestlohn zu.
Bei Auszubildenden wird die Entlohnung weiter nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann bei ihnen lediglich in den ersten 6 Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden.
Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es noch 2014 rechtzeitig prüfen, ob durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie geregelten Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschritten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Beispiel: Das Unternehmen beschäftigt 2014 für 50 Stunden im Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 400 €. Während 2014 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.200 € noch unterschritten wird, hat der Mindestlohn 2015 zur Folge, dass diese Grenze um 100 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.500 €. Somit ist das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
Ratsam ist es also bereits 2014 bei betroffenen Verträgen die Weichen zu stellen, um eine Versicherungspflicht der Tätigkeiten zu vermeiden. Dies lässt sich beispielsweise durch eine entsprechende Reduzierung der vertraglichen Arbeitsstunden oder durch die Kappung von Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld/Sonderzahlung) erreichen.
Ausnahmen: In der Einführungsphase bis zum 31.12.2017 sind tarifliche Abweichungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlaubt. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben. Auch bei freiwilligen Praktika - sog. Orientierungspraktika - die nicht länger als 3 Monate dauern, besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn. Eine echte ehrenamtliche Tätigkeit stellt keine Arbeit im Sinne dieses Gesetzes dar. Entsprechend steht Personen, die ein Ehrenamt innehaben, kein Mindestlohn zu.
Bei Auszubildenden wird die Entlohnung weiter nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann bei ihnen lediglich in den ersten 6 Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden.
Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es noch 2014 rechtzeitig prüfen, ob durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie geregelten Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschritten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Beispiel: Das Unternehmen beschäftigt 2014 für 50 Stunden im Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 400 €. Während 2014 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.200 € noch unterschritten wird, hat der Mindestlohn 2015 zur Folge, dass diese Grenze um 100 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.500 €. Somit ist das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
Ratsam ist es also bereits 2014 bei betroffenen Verträgen die Weichen zu stellen, um eine Versicherungspflicht der Tätigkeiten zu vermeiden. Dies lässt sich beispielsweise durch eine entsprechende Reduzierung der vertraglichen Arbeitsstunden oder durch die Kappung von Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld/Sonderzahlung) erreichen.
Samstag, 27. September 2014
Die Schweiz und Singapur nehmen künftig am automatischen Informationsaustausch teil
Der grenzüberschreitende
Informationsaustausch spielt sowohl bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung
- insbesondere im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen - als auch bei der
Aufdeckung missbräuchlicher Gewinnverlagerungsgestaltungen von multinationalen
Unternehmen eine wichtige Rolle.
Die OECD hat im Auftrag der G20 einen
gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Informationsaustausch über
Finanzkonten erarbeitet und im Januar 2014 verabschiedet. Darin verpflichten
sich die beigetretenen Länder, Informationen über ausländische Sparguthaben an
die Finanzverwaltungen der Heimatländer zu liefern. So soll sichergestellt
werden, dass anfallende Zinseinkünfte auch dort versteuert werden, wo der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat - auch wenn das Geld im Ausland liegt.
Die G5-Finanzminister (Deutschland, Großbritannien,
Frankreich, Spanien und Italien) verständigten sich darauf, den Standard
schnellstmöglich untereinander zu vereinbaren, und luden gleichzeitig andere
Staaten dazu ein, sich dieser Initiative anzuschließen. Mittlerweile sind
weitere Staaten dieser "Frühanwender-Initiative" beigetreten, unter
ihnen jetzt auch die Schweiz und Singapur.
Donnerstag, 25. September 2014
Erdienenskriterien für Pensionszusagen bei mittelbarer Erhöhung
Bei Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) an, wenn die GmbH einem gesellschaftsfremden
Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende
Zusage erteilt hätte.
Bei einer Pensionszusage zugunsten
eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die begünstigte Person
während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den
Versorgungsanspruch noch erdienen können. Das wird dann nicht angenommen, wenn
zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur
noch eine derart kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom
Begünstigten nicht mehr erdient werden kann.
Ein Versorgungsanspruch ist von einem
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung über 50 %)
grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der
Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von
mindestens 10 Jahren liegt. Bei einem nicht beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Versorgungsanspruch grundsätzlich nur
dann erdienbar, wenn dieser Zeitraum zwar mindestens 3 Jahre beträgt, der
Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber mindestens 12 Jahre angehört.
Werden die Fristen unterschritten, sind sämtliche Zuführungen zu den
Pensionsrückstellungen als vGA zu behandeln.
Für eine nachträgliche Erhöhung einer
erteilten Pensionszusage durch Anhebung des Bemessungssatzes vom
ruhegehaltsfähigen Gehalt gelten dieselben Maßstäbe wie für Erstzusagen auf
eine Versorgungsanwartschaft. Eine nachträgliche Zusage ist danach eigenständig
auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) am 9.12.2013
entschiedenen Fall wurden mittelbar die Pensionsansprüche durch Erhöhung der
bemessungsrelevanten Aktivbezüge verändert. Das FG ist der Ansicht, dass auch
solche "indirekten" Anwartschaftserhöhungen jedenfalls dann an den
Erdienbarkeitsgrundsätzen zu messen sind, wenn die Gehaltssteigerung zu einer
"spürbaren Anhebung der Anwartschaftszusage zum Ende des Berufslebens des
Geschäftsführers" führt.
Dienstag, 23. September 2014
Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub
Jedem Arbeitnehmer steht nach dem
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten
Erholungsurlaub zu. Diese Vorschrift ist unabdingbar, dies entschieden die
Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 6.5.2014. Die Entstehung
des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des
Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG
bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus
dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den
Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen
spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung
des Urlaubs bei Elternzeit oder Wehrdienst vor. Eine Kürzungsregelung beim
Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit findet sich dagegen
nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung
der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des
gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des
gesetzlichen Urlaubs berechtigt.
Diesem Urteil lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war bei einer Universitätsklinik seit
August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1.1.2011 bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.2011 hatte sie unbezahlten
Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Klinik die Abgeltung von 15
Urlaubstagen aus dem Jahr 2011.
In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der von
den Parteien vereinbarte Sonderurlaub dem Entstehen des gesetzlichen
Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen stand. Er
berechtigte den Arbeitgeber auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.
Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
Mit Urteil vom 22.10.2013 hat der
Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Darlehensverhältnissen zwischen
Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung
zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse
des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, als
Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein die Vertragsgestaltungen, die
zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend
auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein können.
Zu diesem Urteil äußert sich die
Finanzverwaltung jetzt wir folgt: "Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich
die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten
üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse
des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer
Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen
Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der
Geldanlage zu berücksichtigen." Die Änderung ist in allen offenen Fällen
anzuwenden.
Anmerkung: Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen stehen
grundsätzlich auf der Agenda der Betriebsprüfer und werden regelmäßig auf den
sog. Fremdvergleich hin überprüft. Nachdem die Finanzverwaltung solche Darlehen
nicht immer steuerlich zulässt, weil z. B. Sicherheits- oder
Rückzahlungsmodalitäten fehlen, sollten Sie sich im Bedarfsfalle hierüber
gezielt beraten lassen.
Sonntag, 21. September 2014
Höhere Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer?
Seit der Einführung der
Abgeltungsteuer für Erträge aus Vermögensanlagen können Steuerpflichtige
grundsätzlich nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € (bei
Ehepaaren) steuerlich geltend machen. Höhere Werbungskosten werden nicht mehr
berücksichtigt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg
(FG) hat bereits mit Urteil vom 17.12.2012 entschieden, dass der Abzug von
Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in
den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz
bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem
Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt. Dieses Verfahren landete vor dem
Bundesfinanzhof (BFH) und ist dort unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13
anhängig.
Ausdrücklich nicht entschieden hat
das FG die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen
verfassungsmäßig ist, in denen der Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist
als der Abgeltungssteuersatz von 25 %.
Vor dem BFH ist nunmehr ein Verfahren
anhängig, bei dem der Steuersatz höher ist als der Abgeltungssteuersatz und in
dem nunmehr geklärt werden soll, ob die Beschränkung auf den
Sparer-Pauschbetrag rechtmäßig ist. In dem zu entscheidenden Fall hatten
Steuerpflichtige ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen.
Die daraus erwachsenen Finanzierungskosten wurden von der Finanzverwaltung -
über den Sparerpauschbetrag hinaus - nicht steuermindernd berücksichtigt.
Dagegen richtet sich das Revisionsverfahren.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen Bescheide, in
denen die tatsächlichen Kosten bei den Erträgen aus Kapitalanlagen nicht
berücksichtigt wurden, mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch
einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.
Freitag, 19. September 2014
Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH)
am 6.5.2014 entschiedenen Fall machten die Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft im Mai 2007 eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Der
Mann war Inhaber eines Sparbriefes in Höhe von 50.000 € mit Laufzeit bis
27.10.2009. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Mann, dass der
Sparbrief über 50.000 € aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen
Betrag von 25.000 € wurde auf den Namen der Lebenspartnerin ausgestellt. Anfang
Oktober 2008 trennte sich das Paar durch Auszug der Frau aus der gemeinsamen
Wohnung. Der Mann verlangte nun vom Nachlasspfleger der zwischenzeitlich
verstorbenen Frau die Rückzahlung dieser Zuwendung.
Die Richter des BGH haben entschieden, dass die
Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Frau als eine unbenannte
Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der
Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte. Hiergegen spricht nicht, dass
die Zuwendung sie erst für den Fall des Todes ihres Lebenspartners finanziell
absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck
kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Mannes hinaus
wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten
bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem
Mann ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.
Mittwoch, 17. September 2014
Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Mit Urteil vom 8.4.2014 hat der
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auf ein (umgeschuldetes)
Anschaffungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen auch im Fall einer
nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich
als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehbar sind.
Im entschiedenen Fall war ein
Steuerpflichtiger an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt,
die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete, welches nach Fertigstellung
der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die GbR
veräußerte das Mehrfamilienhaus im Jahr 2007 - also nach Ablauf der 10jährigen
Spekulationsfrist. Der Erlös aus der (nicht steuerbaren) Veräußerung der
Immobilie reichte nicht aus, um die im Zuge der Herstellung des Objekts
aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Das
verbliebene Darlehen wurde daher anteilig durch den Steuerpflichtigen getilgt.
Hierfür musste er ein neues (Umschuldungs-)Darlehen aufnehmen; die auf dieses
Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte er im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als
(nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten
Schuldzinsen nicht.
In seiner Entscheidung erweitert der
BFH nunmehr die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs. Ein solcher ist
grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie
möglich, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös
nicht getilgt werden können.
Anmerkung: Voraussetzung ist dafür aber u. a., dass der Steuerpflichtige
den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös -
soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen - stets und in vollem Umfang
zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Auch auf Refinanzierungs-
oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt der BFH grundsätzlich
an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden
Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer
marktüblichen Finanzierung - wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte
Tilgungsvereinbarung gehört - bewegt.
Montag, 15. September 2014
Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat in zwei im
wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass
vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen
zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.
Die beiden beanstandeten
Entgeltklauseln stellen keine kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der
Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der
ausdrücklichen Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" kann ein
rechtlich nicht gebildeter Durchschnittskunde annehmen, die Banken verlangten
ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang
mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta.
Gemessen hieran ist das
Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche
Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Banken. Beim
Darlehensvertrag stellt der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins den
laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar. Aus Vorschriften des
Gesetzes- und Verordnungsrechts - insbesondere soweit darin neben Zinsen von
"Kosten" die Rede ist - ergibt sich nichts Abweichendes.
Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die
"Bearbeitung" eines Darlehens wird indes gerade nicht die Gewährung
der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Das Bearbeitungsentgelt
stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich
selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Banken dar. Vielmehr
werden damit nur Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der
Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der
Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, die Führung der
Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden
abgewälzt, die die Banken im eigenen Interesse erbringen oder aufgrund
bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.
Samstag, 13. September 2014
TERMINSACHE: Bundesverfassungsgericht entscheidet zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Mit Beschluss vom 27.9.2012 legte der
Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Erbschaft-
und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen
Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.
Er ist der Auffassung, dass Teile des
ErbStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil die darin
vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer
finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß
hinausgingen. Im Einzelnen stützt er seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:
•
Die weitgehende oder vollständige
steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder
Anteilen daran stellt eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe
gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung dar.
•
Das ErbStG ermöglicht es
Steuerpflichtigen, durch rechtliche Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges
Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfüllt, in unbegrenzter Höhe ohne
oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben.
•
Die zusätzlich zu den Freibeträgen
anwendbaren Steuervergünstigungen zusammen mit zahlreichen anderen
Verschonungen führen dazu, dass die Steuerbefreiung die Regel und die
tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sind.
Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt mündlich am 8.7.2014
zur Erbschaftsteuer. Was können die betroffenen Steuerpflichtigen noch tun?
Eine konkrete Empfehlung ist nach derzeitigem Stand nicht ohne Weiteres und
pauschal möglich. Es stellt sich die Frage, inwieweit das
Bundesverfassungsgericht den Überlegungen des Bundesfinanzhofs folgt. Geht man
davon aus, besteht für betroffene Steuerpflichtige unter Umständen erheblicher
Handlungs- und entsprechender qualifizierter Beratungsbedarf. Entsprechende
Steuerbescheide sollten ggf. in Absprache mit uns offengehalten werden. Auch
sollten Sie bei Bedarf ein Vorziehen von Betriebsvermögensübertragungen mit uns
besprechen.
Donnerstag, 11. September 2014
Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen
Wird einem unterhaltspflichtigen
Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt,
erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er
eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart. Das haben die
Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 10.12.2013 entschieden.
Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass der
Unterhaltspflichtige (hier Ehemann) insoweit einen monatlichen Nutzungsvorteil
habe, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses
erhöht sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines
Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung gestellt wird..
Dienstag, 9. September 2014
Geschäftsübernahme - Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten
Wer ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das
Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb
des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem
Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den
Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die
Fortführung der Firma eingewilligt haben. Eine abweichende Vereinbarung ist
einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister
eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem
Dritten mitgeteilt worden ist.
Wird die Firma nicht fortgeführt, so
haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren
Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund
vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in
handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Zur Annahme einer Firmenfortführung
genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten
wird. Der Haftungsausschluss kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die
Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers
vorgenommen wird. Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen
daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden. Das Risiko einer verzögerten
Eintragung und Bekanntmachung trifft den neuen Unternehmensträger. Es kommt
dabei weder auf dessen Verschulden, insbesondere nicht auf die Frage einer
rechtzeitigen Anmeldung, noch auf ein solches des Registergerichts an. In der
älteren Rechtsprechung sind die Wirkungen eines Haftungsausschlusses verneint
worden, wenn zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung 6
oder 10 Wochen verstrichen sind. Der BGH hat eine Eintragung des
Haftungsausschlusses 9 Monate nach der Geschäftsübernahme keinesfalls für ausreichend
erachtet.
Grundsätzlich hat das Registergericht nicht nachzuprüfen,
ob der Haftungsausschluss rechtzeitig genug eingetragen werden kann. Ist jedoch
offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des
Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen
wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, so ist nach
einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.2.2014 die Eintragung zu
versagen.
Montag, 8. September 2014
Maklervergütung bei Preisnachlässen von 50 %
Nach dem Gesetz steht dem Makler eine
Vergütung nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt.
Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem
Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme kommt aber dann
in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag
wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Dies ist bei Preisnachlässen von 50 %
nicht der Fall.
Sonntag, 7. September 2014
Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in
seinem Urteil vom 10.4.2014 entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst
gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen hat, für
seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Im entschiedenen Fall beauftragte ein
Auftraggeber einen Unternehmer mit der Ausführung von
Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 €
einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die
keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Unternehmer hat die Arbeiten
ausgeführt, der Auftraggeber entrichtete jedoch die vereinbarten Beträge nur
teilweise.
Die Richter des BGH führten in ihrer
Begründung aus, dass sowohl der Unternehmer als auch der Auftraggeber bewusst
gegen das SchwarzArbG verstoßen haben, indem sie vereinbarten, dass für die
über den schriftlich festgelegten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von
5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der
gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.
Des Weiteren führte der BGH aus, dass
dem Unternehmer auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des
Auftraggebers zusteht, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten
hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags
Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser
Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt
jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches
Verbot verstoßen hat.
Der Anwendung dieser Regelung stehen die Grundsätze von
Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG
verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert nach
Auffassung des BGH eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.
Freitag, 5. September 2014
Teilerlass der Kirchensteuer bei Abfindungszahlungen bzw. Veräußerungsgewinnen möglich
Nach der Abgabenordnung können die
Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Dasselbe gilt sinngemäß im Hinblick auf die Kirchensteuer.
Über den hiernach zulässigen
Steuererlass entscheidet diejenige Stelle, die von der
kirchensteuerberechtigten Körperschaft mit dieser Entscheidung betraut worden
ist. Dieser Erlass obliegt also den Kirchengemeinden.
Aufgrund des Beschlusses der
Kirchenleitung vom 28.4.1994 ist den Kirchensteuergläubigern empfohlen worden,
in Fällen der Tarifvergünstigung bei außerordentlichen Einkünften die darauf
entfallende Kirchensteuer - auf Antrag - im Wege einer Einzelfallentscheidung
um die Hälfte zu reduzieren.
Hierunter fallen Veräußerungsgewinne,
Ablösungen von Pensionsrückstellungen, Geschäftsaufgaben, Betriebsverlegungen,
Umstellung des Wirtschaftsjahres und Versteuerung von Erfindervergütungen.
Damit ist also auch auf Antrag eine Reduktion der Kirchensteuer bei
Abfindungszahlungen im Falle des Eintritts in den Vorruhestand oder bei
Ausscheiden aus dem Betrieb anlässlich eines Aufhebungsvertrages möglich.
Anmerkung: Für den Erlass muss ein Antrag gestellt werden. Ein
Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht, wie der Bundesfinanzhof bereits mit
Urteil 1.7.2009 bestätigte.
Mittwoch, 3. September 2014
Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Ein GmbH-Geschäftsführer, der über
eine "Minderheitsbeteiligung" an der Gesellschaft verfügt, ist als
abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Firma
wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte
wie ein leitender Angestellter sichert.
Dies entschied das Sozialgericht
Dortmund (SG) im Falle des Geschäftsführers einer Softwarefirma, der einen
Gesellschafteranteil von 49,71 % besitzt, ohne über eine umfassende
Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte im
Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden, dass der
Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.
Die hiergegen von der Firma erhobene
Klage hat das SG als unbegründet abgewiesen. Der Geschäftsführer hat allein auf
Grund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine
Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages
mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als
leitender Angestellter. Dies geht so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche
des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.
Die herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers
bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten
führt zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und
Kundenkontakte hat der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen
langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der GmbH als Entwickler erworben. Von
daher leuchtet es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner
Selbstständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass kleinere
Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter
abhängig sind.
Montag, 1. September 2014
Beitragsrecht der Krankenkassen wird ab 2015 neu geregelt
Das neue Finanzierungsmodell der
gesetzlichen Krankenversicherung sieht zunächst vor, dass der allgemeine
Beitragssatz ab 2015 um 0,9 %-Punkte gesenkt und damit auf 14,6 % festgesetzt
wird. Bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz bleibt der Arbeitgeberanteil
damit unverändert bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben. Für Arbeitnehmer
reduziert sich ihr Beitragsanteil von bisher 8,2 auf ebenfalls 7,3 %. Damit entfällt
der bislang in dem allgemeinen Beitragssatz enthaltene, allein von den
Mitgliedern aufzubringende Beitragsanteil von 0,9 %-Punkten. Dieser soll
zukünftig in die einkommensbezogenen Zusatzbeitragssätze einfließen, die die
einzelnen Krankenkassen anstelle der bisherigen einkommensunabhängigen,
pauschalen Zusatzbeiträge individuell in ihren Satzungen festsetzen können. Die
einkommensbezogenen Zusatzbeiträge sind von den Mitgliedern allein zu tragen.
Sie sollen im sog.
Quellenabzugsverfahren von den jeweiligen beitragsabführenden Stellen gezahlt
werden. Sofern die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz festgelegt haben,
sind die Zusatzbeiträge von den Arbeitgebern direkt vom jeweiligen
Arbeitsentgelt einzubehalten und zusammen mit den Beitragsanteilen aus dem
allgemeinen Beitragssatz an die Einzugsstellen zu zahlen.
Diejenigen Mitglieder, die beitragsfrei in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bleiben auch vom
Zusatzbeitrag ausgenommen. Beitragsfreiheit besteht für die Dauer des Anspruchs
auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Elterngeld, wobei sich
die Beitragsfreiheit nur auf diese Leistungen erstreckt.
Sonntag, 31. August 2014
Steuerliche Behandlung von Handwerkerleistungen nach Einzug in Neu-/Umbau
Handwerkerleistungen, die der
Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt
durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, können
steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sein.
Grundsätzlich werden Ausgaben für
Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6.000 € einschließlich
Umsatzsteuer steuerlich anerkannt. 20 % dieser Kosten werden unmittelbar von
der Einkommensteuer abgezogen. Die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle
Steuerpflichtigen unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.
Sind Türen, Fenster, Treppen
einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht und die
Anschlüsse für Strom und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die
sanitären Einrichtungen vorhanden, gilt das Haus als fertiggestellt. Ab diesem
Zeitpunkt sind alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen bis
zum Höchstbetrag begünstigt, sobald der Steuerpflichtige einzieht.
Dazu zählen z. B. Arbeitslöhne für
die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten,
für den Außenanstrich, die Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, die Anlage
eines neuen Gartens, die Umzäunung des Grundstücks, den Dachausbaus, die
Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, einer
Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens.
Anmerkung: Der Tag des Einzugs kann z. B. durch die Umzugs-, Telefon-,
Gas- oder Stromrechnung nachgewiesen werden. Auch die Meldebestätigung der
(zeitnahen) Ab- und Anmeldung bei der Behörde ist als Nachweis verwendbar.
Anforderungen an die Rechnungserstellung - hier Leistungsbeschreibung
Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
nur, wer eine Rechnung i. S. des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u. a. der
Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche
Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und
ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Bei Betriebsprüfungen
schaut das Finanzamt immer genauer hin. Werden Rechnungen nicht ordnungsgemäß
ausgestellt, versagt der Fiskus den Vorsteuerabzug.
In einem vor dem Bundesfinanzhof
(BFH) ausgefochtenen Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger Rechnungen
erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung
ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese
Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das
Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge mit der Begründung, dass
es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die
erbrachten Dienstleistungen fehlt. Daran ändert auch die Bezugnahme auf
bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht
beigefügt worden sind.
Mit Urteil vom 16.1.2014 entschied
der BFH jedoch, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der
Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese
Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. Eine Rechnung muss Angaben
tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten
Leistungen ermöglicht. Dazu können andere Geschäftsunterlagen herangezogen
werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese
anderen Unterlagen verweist und diese eindeutig bezeichnet. Solche
Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt
sein. Das FA muss daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei
der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.
Bitte beachten Sie! Eine allgemeine Beschreibung von Leistungen in einer Rechnung
wie z. B. "Trockenbauarbeiten", "EDV-Leistungen",
"Fliesenarbeiten" oder "Beratungsleistung" genügen allein
nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum
Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung, denn durch derartige Bezeichnungen wird
eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen nicht ausgeschlossen.
Samstag, 23. August 2014
Verwertung einer Mietkaution während des laufenden Mietverhältnisses
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme (Kaution)
bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist
üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform
vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters
getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte
sich am 7.5.2014 in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Vereinbarung
zu beschäftigen, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden
Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu
verwerten.
In dem entschiedenen Fall zahlte die
Mieterin 1.400 € auf ein Kautionskonto. Eine Zusatzvereinbarung der
Mietparteien zum Mietvertrag bestimmt: "Der Vermieter kann sich wegen
seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution
befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme
wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen …" Als die Mieterin später
eine Minderung der Miete geltend machte, ließ sich der Vermieter während des
laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen. Die Mieterin
verlangte, den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und
insolvenzfest anzulegen.
Die Richter des BGH kamen zu der Entscheidung, dass der
Vermieter nicht berechtigt war, die Kaution während des laufenden
Mietverhältnisses wegen der bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen.
Das Vorgehen widerspricht dem im BGB zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter
der Mietkaution. Nach den oben beschriebenen gesetzlichen Regelungen hat der
Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem
Vermögen anzulegen. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter
die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des
Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten
Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die
Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen
streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Die hiervon zum Nachteil der
Mieterin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ist deshalb unwirksam.
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