Handwerkerleistungen, die der
Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt
durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, können
steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sein.
Grundsätzlich werden Ausgaben für
Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6.000 € einschließlich
Umsatzsteuer steuerlich anerkannt. 20 % dieser Kosten werden unmittelbar von
der Einkommensteuer abgezogen. Die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle
Steuerpflichtigen unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.
Sind Türen, Fenster, Treppen
einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht und die
Anschlüsse für Strom und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die
sanitären Einrichtungen vorhanden, gilt das Haus als fertiggestellt. Ab diesem
Zeitpunkt sind alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen bis
zum Höchstbetrag begünstigt, sobald der Steuerpflichtige einzieht.
Dazu zählen z. B. Arbeitslöhne für
die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten,
für den Außenanstrich, die Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, die Anlage
eines neuen Gartens, die Umzäunung des Grundstücks, den Dachausbaus, die
Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, einer
Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens.
Anmerkung: Der Tag des Einzugs kann z. B. durch die Umzugs-, Telefon-,
Gas- oder Stromrechnung nachgewiesen werden. Auch die Meldebestätigung der
(zeitnahen) Ab- und Anmeldung bei der Behörde ist als Nachweis verwendbar.