Sonntag, 31. August 2014

Steuerliche Behandlung von Handwerkerleistungen nach Einzug in Neu-/Umbau

Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, können steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sein.

Grundsätzlich werden Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6.000 € einschließlich Umsatzsteuer steuerlich anerkannt. 20 % dieser Kosten werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen. Die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle Steuerpflichtigen unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.

Sind Türen, Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht und die Anschlüsse für Strom und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden, gilt das Haus als fertiggestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen bis zum Höchstbetrag begünstigt, sobald der Steuerpflichtige einzieht.

Dazu zählen z. B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, für den Außenanstrich, die Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, die Anlage eines neuen Gartens, die Umzäunung des Grundstücks, den Dach­ausbaus, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens.


Anmerkung: Der Tag des Einzugs kann z. B. durch die Umzugs-, Telefon-, Gas- oder Stromrechnung nachgewiesen werden. Auch die Meldebestätigung der (zeitnahen) Ab- und Anmeldung bei der Behörde ist als Nachweis verwendbar.

Anforderungen an die Rechnungserstellung - hier Leistungsbeschreibung

Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i. S. des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u. a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Bei Betriebsprüfungen schaut das Finanzamt immer genauer hin. Werden Rechnungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt, versagt der Fiskus den Vorsteuerabzug.

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge mit der Begründung, dass es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen fehlt. Daran ändert auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden sind.

Mit Urteil vom 16.1.2014 entschied der BFH jedoch, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Dazu können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und diese eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das FA muss daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.


Bitte beachten Sie! Eine allgemeine Beschreibung von Leistungen in einer Rechnung wie z. B. "Trockenbauarbeiten", "EDV-Leistungen", "Fliesenarbeiten" oder "Beratungsleistung" genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung, denn durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen nicht ausgeschlossen.

Samstag, 23. August 2014

Verwertung einer Mietkaution während des laufenden Mietverhältnisses

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme (Kaution) bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 7.5.2014 in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Vereinbarung zu beschäftigen, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten.

In dem entschiedenen Fall zahlte die Mieterin 1.400 € auf ein Kautionskonto. Eine Zusatzvereinbarung der Mietparteien zum Mietvertrag bestimmt: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen …" Als die Mieterin später eine Minderung der Miete geltend machte, ließ sich der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen. Die Mieterin verlangte, den Betrag wieder dem Kau­tionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen.


Die Richter des BGH kamen zu der Entscheidung, dass der Vermieter nicht berechtigt war, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Das Vorgehen widerspricht dem im BGB zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter der Mietkaution. Nach den oben beschriebenen gesetzlichen Regelungen hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Die hiervon zum Nachteil der Mieterin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ist deshalb unwirksam.