Dienstag, 30. Juni 2015

Schönheitsreparaturen vs ,anschaffungsnahe Herstellungskosten'

Die steu­er­li­che Un­ter­schei­dung von Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren und an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten be­schäf­tigt im­mer wie­der die Ge­rich­te. Für den Bau­herren kann das ganz sc­hön teu­er wer­den, wenn die Be­wer­tung der Maß­nah­men wie im Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts Müns­ter aus­fällt (FG Müns­ter, Ur­teil v. 25. Sep­tem­ber 2014 – 8 K 4017/11 E). 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ge­hö­ren zu den Her­stel­lungs­kos­ten ei­nes Ge­bäu­des auch Auf­wen­dun­gen für In­stand­set­zungs- und Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die inn­er­halb von drei Jah­ren nach der An­schaf­fung des Ge­bäu­des durch­ge­führt wer­den, wenn die Auf­wen­dun­gen oh­ne die Um­satz­steu­er 15 % der An­schaf­fungs­kos­ten des Ge­bäu­des über­s­tei­gen (so­ge­nann­te an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten). 
Der ge­setz­lich nicht de­fi­nier­te Be­griff der Auf­wen­dun­gen für In­stand­set­zungs- und Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men er­fasst sämtliche Auf­wen­dun­gen für Bau­maß­nah­men an ei­nem be­ste­hen­den Ge­bäu­de, durch die Män­gel be­sei­tigt oder das Ge­bäu­de in ei­nen zeit­ge­mä­ß­en Zu­stand ver­setzt wer­den. Grund­sätz­lich als an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten er­fasst wer­den auch al­le Maß­nah­men, bei de­nen die Auf­wen­dun­gen ein­deu­tig den Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen zu­zu­ord­nen sind. 
Kos­ten für Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren – al­so Maß­nah­men zur Be­sei­ti­gung von Män­geln, die durch ver­trags­ge­mä­ß­en Ge­brauch ent­stan­den sind, wie das Ta­pe­zie­ren, An­st­rei­chen oder Kal­ken der Wän­de und De­cken, das St­rei­chen der Fußb­ö­den, Heiz­kör­per ein­sch­ließ­lich Heiz­roh­re, der In­nen­tü­ren so­wie der Fens­ter und Au­ßen­tü­ren von in­nen – wer­den von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG grund­sätz­lich nicht er­fasst. 
Sach­ver­halt: 
Im Kla­ge­fall hat­te der Klä­ger ein Mehr­fa­mi­li­en­haus im Jahr 2006 ge­kauft, in den fol­gen­den Jah­ren mit Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren sys­te­ma­tisch mo­der­ni­siert und die da­für ent­stan­de­nen Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend ge­macht. Das Fi­nanz­amt sah da­rin aber an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten und be­rück­sich­tig­te die­se nur im Rah­men der Ab­sch­rei­bung. Die da­ge­gen ge­rich­te­te Kla­ge hat­te kei­nen Er­folg. 
In der Ur­teils­be­grün­dung ver­t­rat das Ge­richt die Auf­fas­sung, dass Auf­wen­dun­gen für jähr­lich an­fal­len­de Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen oder Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren dann als an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten zu be­han­deln sind, wenn sie in en­gem    rä­um­li­chen, zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hang zu­ein­an­der ste­hen und in ih­rer Ge­samt­heit ei­ne ein­heit­li­che Bau­maß­nah­me bil­den, wie dies bei ei­ner Mo­der­ni­sie­rung des Hau­ses im Gan­zen und von Grund auf der Fall ist (BFH, Ur­teil v. 25. Au­gust 2009 – IX R 20/08).

Dienstag, 2. Juni 2015

Abzocke mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Registrierung erfolgt ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern und ist stets kostenfrei

Aktuell befinden sich wieder Schreiben im Umlauf, in denen Firmen eine kostenpflichtige Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) angeboten wird. Die Schreiben erwecken einen amtlichen Eindruck. Sie weisen zwar im Kleingedruckten darauf hin, dass es sich um eine nicht amtliche, jedoch kostenpflichtige Eintragung handelt. Unternehmen sollten keinesfalls das Schreiben ausfüllen und zurücksenden.
Die Vergabe von USt-IdNr. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-IdNr.. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.
 
Die USt-IdNr. ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie wird benötigt von Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnehmen.
Weitere Informationen auch unter www.bzst.de.