Die steuerliche Unterscheidung von Schönheitsreparaturen und anschaffungsnahen Herstellungskosten beschäftigt immer wieder die Gerichte. Für den Bauherren kann das ganz schön teuer werden, wenn die Bewertung der Maßnahmen wie im Urteil des Finanzgerichts Münster ausfällt (FG Münster, Urteil v. 25. September 2014 8 K 4017/11 E).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten).
Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen erfasst sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, durch die Mängel beseitigt oder das Gebäude in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden. Grundsätzlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten erfasst werden auch alle Maßnahmen, bei denen die Aufwendungen eindeutig den Erhaltungsaufwendungen zuzuordnen sind.
Kosten für Schönheitsreparaturen also Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, wie das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen werden von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG grundsätzlich nicht erfasst.
Sachverhalt:
Im Klagefall hatte der Kläger ein Mehrfamilienhaus im Jahr 2006 gekauft, in den folgenden Jahren mit Schönheitsreparaturen systematisch modernisiert und die dafür entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Das Finanzamt sah darin aber anschaffungsnahe Herstellungskosten und berücksichtigte diese nur im Rahmen der Abschreibung. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
In der Urteilsbegründung vertrat das Gericht die Auffassung, dass Aufwendungen für jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen dann als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sind, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist (BFH, Urteil v. 25. August 2009 IX R 20/08).
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Dienstag, 30. Juni 2015
Dienstag, 2. Juni 2015
Abzocke mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Registrierung erfolgt ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern und ist stets kostenfrei
Aktuell befinden sich wieder Schreiben im Umlauf, in denen Firmen eine kostenpflichtige Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) angeboten wird. Die Schreiben erwecken einen amtlichen Eindruck. Sie weisen zwar im Kleingedruckten darauf hin, dass es sich um eine nicht amtliche, jedoch kostenpflichtige Eintragung handelt. Unternehmen sollten keinesfalls das Schreiben ausfüllen und zurücksenden.
Die Vergabe von USt-IdNr. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-IdNr.. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.
Die USt-IdNr. ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie wird benötigt von Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnehmen.
Weitere Informationen auch unter www.bzst.de.
Die Vergabe von USt-IdNr. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-IdNr.. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.
Die USt-IdNr. ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie wird benötigt von Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnehmen.
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