Donnerstag, 30. Mai 2013

Änderungen beim Elterngeld ab 1. Januar 2013


Beim Elterngeld gibt es für Kinder, die ab 1.1.2013 geboren werden, mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs einige Änderungen. Zum Tragen kommen Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens.


Im Kern gibt es im Rahmen der Einkommensermittlung eine pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Steuern und Abgaben. 
Die Abzüge für Steuern werden künftig sowohl bei Beschäftigten als auch bei Selbstständigen anhand eines amtlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. 
Die Abzüge für die Sozialabgaben erfolgen in pauschalierter Form. 

Die Änderungen wirken sich teilweise negativ für die Berechnung des Nettoeinkommens gegenüber der alten Gesetzeslage aus. 
Das monatlich ausgezahlte Elterngeld kann somit in vielen Fällen geringer ausfallen als noch 2012.

Eltern können die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem betreuenden zu Hause bleibenden (nicht selbstständigen) Elternteil die günstigere Steuerklasse zuweisen. 

Die Neuregelung behält die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels bei. Ein Wechsel in eine andere Steuerklasse muss jedoch mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden haben.

Anmerkung: Um in den Genuss eines höheren Elterngeldes zu kommen, muss demnach sofort - nach Bekanntwerden der Schwangerschaft - gehandelt werden.

Alt-Spekulationsverluste noch in 2013 steueroptimal nutzen


Viele Steuerpflichtige schieben immer noch Spekulationsverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften vor sich her, die sie vor Einführung der Abgeltungsteuer, also vor 2009 angehäuft haben. Der Steuerberater-Verband e.V. Köln weist darauf hin, dass es höchste Zeit wird, mit diesen sogenannten Altverlusten die Steuerlast zu drosseln. Sonst könnten sie verloren gehen!

Die zusammen mit der Abgeltungsteuer eingeführte Übergangsregelung sieht vor, dass die Altverluste nur noch mit bis zum 31.12.2013 entstandenen Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren ausgeglichen werden können. Damit werden die Ausgleichsmöglichkeiten ab 2014 erheblich eingeschränkt.

Grundsätzlich können seit jeher Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Unter diese Regel fielen bis Ende 2008 auch die Verkäufe von Wertpapieren. Seit 2009 unterliegen diese Veräußerungen den steuerlichen Vorschriften zum Kapitalvermögen. Um zu gewährleisten, dass vor dem Regimewechsel entstandene Verluste aus Wertpapiergeschäften dennoch verrechnet werden können, erweiterte der Gesetzgeber für sie die Ausgleichsmöglichkeiten: Bis Ende 2013 können diese Spekulationsverluste sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Verkäufen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden.

Praktisch heißt dies beispielsweise: Verluste aus Aktienverkäufen, die bis 2008 angefallen sind, können nur bis Ende 2013 unbeschränkt mit neuen Veräußerungsgewinnen aus Aktien, Anleihen, Fondsanteilen oder anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit Zinsen oder Dividenden ist hingegen ausgeschlossen.

Andernfalls droht den Altverlusten ab 2014 eine dauerhafte Konservierung. Deren Verrechnung ist zukünftig nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Edelmetallen, Kunstgegenständen oder nicht selbstgenutzter Immobilien möglich. Dabei gilt es, die Spekulationsfristen zu beachten. Zudem bleibt ein Gesamtgewinn im Kalenderjahr von unter 600 Euro steuerlich unberücksichtigt.

Presseinformation des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln


Daher lohnt es sich in jedem Fall, im verbleibenden Zeitraum 2013 entsprechende Dispositionen zu treffen. Der Kapitalanleger sollte es dabei nicht scheuen, in 2013 Gewinnrealisierungen vorzunehmen.  

Bei aller Berücksichtigung der steuerlichen Aspekte sollte allerdings die gesamte (neue) Depotausrichtung dem individuellen Risikoprofil und den Renditezielen des Anlegers entsprechen!