Donnerstag, 9. April 2015

Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens - unter weiteren Voraussetzungen (z. B. Investitionsvolumen nur bis zu 500.000 € pro Betrieb) - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag).

In der steuerlichen Praxis war umstritten, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr des Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden darf.

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seinem Urteil vom 12.11.2014 positiv beschieden. Zwar lassen sich nach seiner Auffassung weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.

Montag, 6. April 2015

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Mindestlohn – Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Das Ar­beits­ge­richt Ber­lin hat ent­schie­den, dass ein Ar­beit­ge­ber zu­sätz­li­ches Ur­laubs­geld und ei­ne jähr­li­che Son­der­zah­lung nicht auf den ge­setz­li­chen Min­dest­lohn an­rech­nen darf. 
Ei­ne Än­de­rungs­kün­di­gung, 
mit der ei­ne der­ar­ti­ge An­rech­nung er­reicht wer­den soll­te, ist un­wirk­sam. 

Die Ar­beit­neh­me­rin wur­de von der Ar­beit­ge­be­rin ge­gen ei­ne Grund­ver­gü­tung von 6,44 EUR je Stun­de zu­züg­lich Leis­tungs­zu­la­ge und Schicht­zu­schlä­gen be­schäf­tigt; sie er­hielt fer­ner ein zu­sätz­li­ches Ur­laubs­geld so­wie ei­ne nach Dau­er der Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit ge­staf­fel­te Jahres­son­der­zah­lung. Die Ar­beit­ge­be­rin kün­dig­te das Ar­beits­ver­hält­nis und bot ihr gleich­zei­tig an, das Ar­beits­ver­hält­nis mit ei­nem Stun­den­lohn von 8,50 EUR bei Weg­fall der Leis­tungs­zu­la­ge, des zu­sätz­li­chen Ur­laubs­gel­des und der Jahres­son­der­zah­lung fort­zu­set­zen. 

Das Ar­beits­ge­richt hat die Än­de­rungs­kün­di­gung für un­wirk­sam ge­hal­ten. 

Der ge­setz­li­che Min­dest­lohn sol­le un­mit­tel­bar die Ar­beits­leis­tung des Ar­beit­neh­mers ent­gel­ten. Der Ar­beit­ge­ber dür­fe da­her Leis­tun­gen, die – wie das zu­sätz­li­che Ur­laubs­geld und die Jahres­son­der­zah­lung – nicht die­sem Zweck di­en­ten, nicht auf den Min­dest­lohn an­rech­nen. Ei­ne Än­de­rungs­kün­di­gung, mit der die­se un­zu­läs­si­ge An­rech­nung er­reicht wer­den sol­le, sei un­zu­läs­sig. 

Ge­gen das Ur­teil ist die Be­ru­fung an das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg zu­läs­sig. 


Qu­el­le: Ar­beits­ge­richt Ber­lin, Ur­teil vom 04. März 2015, Ak­ten­zei­chen 54 Ca 14420/14

Sonntag, 5. April 2015

Informationen zur Reform der europäischen Agrarpolitik

Land­wirt­schaft­li­che Un­ter­neh­men brau­chen Pla­nungs­si­cher­heit, da­mit sie wei­ter in die Mo­der­ni­sie­rung ih­rer Be­trie­be so­wie in die Viel­falt und Qua­li­tät un­se­rer Le­bens­mit­tel in­ves­tie­ren kön­nen. 

Mit der Re­form der Ge­mein­sa­men Agrar­po­li­tik (GAP) wur­de für den Zei­traum 2014 bis 2020 ein ver­läss­li­cher Rah­men ge­schaf­fen. Die Bäue­rin­nen und Bau­ern kön­nen sich wei­ter­hin auf sta­bi­le Di­rekt­zah­lun­gen ver­las­sen. Gleich­zei­tig setzt das neue Sys­tem auch stär­ker auf ei­ne um­welt­ge­rech­te Land­be­wirt­schaf­tung so­wie ei­ne an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung der Land­wir­te für ih­re Leis­tun­gen zu­guns­ten un­se­rer Kul­tur­land­schaf­ten. Die Spiel­räu­me bei der na­tio­na­len Um­set­zung, die das re­for­mier­te EU-Recht bie­tet, hat Deut­sch­land ge­nutzt, um die na­tio­na­len und re­gio­na­len Ge­ge­ben­hei­ten zu be­rück­sich­ti­gen. 

Da­mit sich die Bäue­rin­nen und Bau­ern in Deut­sch­land ei­nen um­fas­sen­den und ak­tu­el­len Über­blick über die na­tio­na­le Um­set­zung der EU-Agr­ar­re­form und die nun gel­ten­den Re­ge­lun­gen ver­schaf­fen kön­nen, hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Er­näh­rung und Land­wirt­schaft ei­ne Bro­schü­re er­s­tellt. Auf 124 Sei­ten er­hal­ten die Le­ser In­for­ma­tio­nen über das Ver­fah­ren der Neu­zu­wei­sung von Zah­lungs­an­sprüchen, die Aus­ge­stal­tung der ver­schie­de­nen neu­en Di­rekt­zah­lungs­re­ge­lun­gen so­wie Hin­wei­se für die An­trag­stel­lung. Dar­über hin­aus wer­den die Re­ge­lun­gen zu Cross Com­p­li­an­ce und wei­te­re Be­stim­mun­gen der neu­en GAP vor­ge­s­tellt. 
Die Bro­schü­re soll so­wohl für Land­wir­te als auch für die Ver­wal­tun­gen und Be­ra­tung­s­ein­rich­tun­gen ein hilf­rei­ches Nach­schla­ge­werk sein und die Bäue­rin­nen und Bau­ern bei der be­trieb­li­chen Um­set­zung der neu­en eu­ro­päi­schen Agrar­po­li­tik un­ter­stüt­zen. 

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen er­hal­ten Sie im In­ter­net un­ter
[LINK]http://www.bmel.de/pu­b­li­ka­tio­nen[/LINK]. 
Auf die­ser In­ter­net­sei­te und un­ter dem Link [LINK]http://tinyurl.com/k868ebj[/LINK] kann die Bro­schü­re auch di­rekt her­un­ter­ge­la­den wer­den.