Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens - unter weiteren Voraussetzungen (z. B. Investitionsvolumen nur bis zu 500.000 € pro Betrieb) - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag).
In der steuerlichen Praxis war umstritten, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr des Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden darf.
Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seinem Urteil vom 12.11.2014 positiv beschieden. Zwar lassen sich nach seiner Auffassung weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.
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Donnerstag, 9. April 2015
Montag, 6. April 2015
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Mindestlohn Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Arbeitgeber zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen darf.
Eine Änderungskündigung,
mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.
Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten.
Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.
Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04. März 2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14
Eine Änderungskündigung,
mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.
Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten.
Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.
Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04. März 2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14
Sonntag, 5. April 2015
Informationen zur Reform der europäischen Agrarpolitik
Landwirtschaftliche Unternehmen brauchen Planungssicherheit, damit sie weiter in die Modernisierung ihrer Betriebe sowie in die Vielfalt und Qualität unserer Lebensmittel investieren können.
Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde für den Zeitraum 2014 bis 2020 ein verlässlicher Rahmen geschaffen. Die Bäuerinnen und Bauern können sich weiterhin auf stabile Direktzahlungen verlassen. Gleichzeitig setzt das neue System auch stärker auf eine umweltgerechte Landbewirtschaftung sowie eine angemessene Vergütung der Landwirte für ihre Leistungen zugunsten unserer Kulturlandschaften. Die Spielräume bei der nationalen Umsetzung, die das reformierte EU-Recht bietet, hat Deutschland genutzt, um die nationalen und regionalen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Die Broschüre soll sowohl für Landwirte als auch für die Verwaltungen und Beratungseinrichtungen ein hilfreiches Nachschlagewerk sein und die Bäuerinnen und Bauern bei der betrieblichen Umsetzung der neuen europäischen Agrarpolitik unterstützen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter
[LINK]http://www.bmel.de/publikationen[/LINK].
Auf dieser Internetseite und unter dem Link [LINK]http://tinyurl.com/k868ebj[/LINK] kann die Broschüre auch direkt heruntergeladen werden.
[LINK]http://www.bmel.de/publikationen[/LINK].
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