Dienstag, 31. Juli 2012

Betriebsprüfungen - spätere Eingriffsmöglichkeiten in bereits geprüfte Zeiträume



Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteilen vom 18.1.2011 und vom 7.10.2011 entschieden, dass bei einer Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers keine Sachverhalte aufgegriffen werden können, die im Prüfzeitraum einer bereits abgeschlossenen vorangegangenen Prüfung liegen.

Ein bestandskräftiger Bescheid des die Betriebsprüfung durchführenden Rentenversicherungsträgers über einen konkreten Prüfzeitraum verhindert danach eine Nachforderung für den gleichen Zeitraum durch einen späteren Prüfbescheid, sofern der bestandskräftige Bescheid nicht zurückgenommen wird.

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungen steht diese Entscheidung jedoch im Widerspruch zur Beitragsverfahrensverordnung, wonach die Prüfung der Aufzeichnungen auf Stichproben beschränkt werden kann, und zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Wirkung von Stichprobenprüfungen.

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet sind. Dies gilt gleichermaßen für die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen daher fest, dass die Entscheidungen des Bayerischen LSG keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ihnen in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu folgen ist. Für bereits geprüfte Zeiträume ist eine sozialversicherungsrechtliche Auswertung z. B. in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen Lohnsteuerprüfberichte bzw. Lohnsteuerhaftungsbescheide oder anderweitige Fallkonstellationen in die geprüften Zeiträume hineinreichen.

Unterschiedliche Entscheidungen beim Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften



Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, können sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen, was wegen des progressiv ansteigenden Steuertarifs regelmäßig zu einer geringeren gemeinsamen Steuerschuld führt als die getrennte Veranlagung.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) befasste sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage, ob der Steuervorteil des sog. Splittingtarifs (bzw. - im Lohnsteuerabzugsverfahren - der Steuerklassenkombination III/V) auch von gleichgeschlechtlichen Partnern, die gemeinsam in einer "eingetragenen Lebenspartnerschaft" leben, in Anspruch genommen werden kann. Es ist zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.

Mit Urteil vom 5.12.2011 hat der 12. Senat des FG eine solche Ausdehnung des Splittingvorteils auf eingetragene Lebenspartnerschaften abgelehnt, weil dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche und ihr der klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegenstehe, eine derartige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe eben nicht vorzunehmen. Im Ergebnis ebenfalls abschlägig beschieden hat der 4. Senat mit Beschluss vom 7.12.2011 das Anliegen zweier Lebenspartner, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf ihren Lohnsteuerkarten die günstigere Steuerklassenkombination III/V zugewiesen zu bekommen.

Der 3. Senat kam jedoch in seinen Beschlüssen vom 12.9. und vom 2.12.2011 zum gegenteiligen Ergebnis und hat im Wege der Aussetzung der Vollziehung den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III/V gewährt.

Anmerkung: Gegen den Beschluss des 3. Senats vom 2.12.2011 hat die unterlegene Finanzverwaltung Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Mit Beschluss vom 7.12.2011 hat auch das FG Niedersachsen die Aussetzung der Vollziehung wegen der Änderung der Steuerklassen bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewährt, jedoch die Beschwerde zum BFH zugelassen.


Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes



Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Die Übertragung des Freibetrages verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

In einem vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger seit 2002 von seiner früheren Ehefrau, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat, geschieden. Für das Streitjahr 2004 wurde er einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung gab er in der Anlage "Kind" als Adresse der Kinder die Anschrift seiner geschiedenen Frau an. Er wurde erklärungsgemäß unter Berücksichtigung von zwei Freibeträgen in Höhe von jeweils 2.904 € (1.824 € Kinderfreibetrag und 1.080 € BEA-Freibetrag) veranlagt.

Im Oktober 2005 ging beim Finanzamt eine schriftliche Mitteilung des Wohnsitzfinanzamts der geschiedenen Ehefrau ein, wonach die BEA-Freibeträge für die beiden Kinder auf die Mutter übertragen worden sind, weil die Kinder nicht in der Wohnung des Vaters gemeldet waren. Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerfestsetzung und berücksichtigte die BEA-Freibeträge nicht mehr beim Steuerpflichtigen.

Der BFH hat entschieden, dass der BEA-Freibetrag des Vaters auf die Mutter zu übertragen war. Er ist von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht überzeugt.








Steuerhinterziehung bei Verschweigen von Renteneinnahmen


Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den sonstigen Einkünften und sind steuerpflichtig. I. d. R. ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Bezieht der Rentner bzw. sein Ehegatte außer der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, kann es zu einer Besteuerung der Rente kommen.

Bis 2004 waren die Renten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem sog. "Ertragsanteil" steuerpflichtig. Die Höhe dieses Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn der Rente. Ab 2005 wurde die Rentenbesteuerung geändert.

Voraussichtlich ab Mai 2012 werden auch die Rentner, die - obwohl sie aufgrund der Höhe der Einkünfte dazu verpflichtet wären - bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Dabei wird auch berücksichtigt, welche Rentenbezieher ggf. miteinander verheiratet sind und ob dadurch Einkommensteuer anfällt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Einkommensteuer ab 2005 festgesetzt und ggf. Nachzahlungen einschließlich Zinsen anfallen.

Bitte beachten Sie! Die Einführung der Identifikationsnummer ab 1.7.2007 eröffnet der Finanzverwaltung weite Kontrollmöglichkeiten. So müssen ab dem 1.1.2005 ausgezahlte Renten durch die Rentenkasse an das Finanzamt gemeldet werden. In der Vergangenheit stellten die Finanzgerichte klar, dass die Nichtangabe von Rentenbezügen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt!

Anmerkung: Vielfach sind die Rentner - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr in der Lage ihrer Einkommensteuerpflicht nachzukommen. Es gilt deshalb der Aufruf an die Kinder, den Eltern diese Pflicht nahe zu bringen. Beim Zweifel über die Einkommensteuerpflicht stehen wir gerne mit fachkundigem Rat zur Verfügung.








Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums


Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und "regelmäßiger" Arbeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten steuerlich ansetzbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang auch Bildungseinrichtungen wie z. B. Universitäten angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig. 

Mit zwei Urteilen vom 9.2.2012 hat der BFH jetzt entschieden, dass eine Bildungsmaßnahme regelmäßig "vorübergehend" und nicht auf Dauer angelegt ist, auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Daher können Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sein. Betroffene können für die ersten drei Monate auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich ansetzen.

In einer Entscheidung hat der BFH die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In einem weiteren Verfahren hat er die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Anmerkung: Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

Broschüre “Steuertipps für ehrenamtlich Tätige”

Das Brandenburgische Finanzministerium hat eine kostenlose Neuauflage der Broschüre “Steuertipps für ehrenamtlich Tätige” veröffentlicht.

Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuergesetz für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten drei wichtige Steuerbefreiungen geschaffen:
  • die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (sogenannte Übungsleiterpauschale) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Jahr,
  • ab 2007 die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG (sogenannte Ehrenamtspauschale) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr und
  • ab 2011 die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG für ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Jahr.
Darüber hinaus ist für viele ehrenamtliche Tätigkeiten besonders im kommunalen Bereich (kommunale Mandatsträger, Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren usw.) die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (betreffend Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen) von erheblicher Bedeutung.
In acht Kapiteln werden die wichtigsten steuerrelevanten Fragen rund ums Ehrenamt beantwortet. Von „Wer erhält die Ehrenamtspauschale?“ bis „Können die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale zusammen in Anspruch genommen werden?“. Die Broschüre enthält auch Anwendungs- und Rechenbeispiele.
Die Broschüre können Sie beim Ministerium bestellen oder auf dessen Internetseiten herunterladen. Zur Homepage des FinMin gelangen Sie hier.
Quelle: Ministerium der Finanzen Brandenburg

Montag, 16. Juli 2012

Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar

FG Münster Urteil vom 10.05.2012 – 2 K 1947/00 E
FG Münster Urteil vom 10.05.2012 – 2 K 1950/00 E

“Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat in zwei heute veröffentlichten Urteilen (vom 10. Mai 2012 – 2 K 1947/00 E, 2 K 1950/00 E) klargestellt, dass Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen), ungeachtet der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügten Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht steuerbar sind. Dies gilt nach Auffassung des Senates auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren.

In den Streitfällen hatten die Kläger in den Jahren 1992 bzw. 1996 Erstattungszinsen (§ 233a AO) in erheblicher Höhe erhalten. Zugleich hatten sie in ihrer Steuererklärung auch Nachzahlungszinsen geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten die Kläger sodann unter Hinweis auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 15. Juni 2010, VIII R 33/07, BStBl II 2011, 503), die Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen. Verfahrensrechtlich war dies noch möglich, da die angefochtenen Bescheide aufgrund von Einspruchs- und Klageverfahren noch nicht bestandskräftig und damit noch änderbar waren.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster gab den Klägern jetzt Recht. Der Gesetzgeber habe mit § 12 Nr. 3 EStG die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen. Dies habe auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 so gesehen. Soweit der Bundesfinanzhof dies auch unter Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen andererseits begründet habe, folge hieraus nicht, dass Erstattungszinsen steuerbar seien, solange Nachzahlungszinsen - wie in den Streitjahren - noch als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen seien. Ein solcher Umkehrschluss verstieße gegen die Grundentscheidung des § 12 Nr. 3 EStG und stellte eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar.

Auf die Frage, ob die durch das Jahressteuergesetz 2010 als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes neu eingefügte Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, die Erstattungszinsen ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordne, auch rückwirkend auf die Streitjahre Anwendung finde, komme es - so der 2. Senat - nicht an. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG sei keine Spezialregelung gegenüber § 12 Nr. 3 EStG. Vielmehr gehe § 12 Nr. 3 EStG als eine den einzelnen Einkunftsarten systematisch vorangestellte Vorschrift § 20 Abs. 1 EStG vor.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.”

Samstag, 14. Juli 2012

Einkommensteuer: Zurechnung der Gebäudeherstellkosten zur Photovoltaikanlage (FG)


Die Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden sind ertragsteuerlich nicht anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zuzurechnen 

(FG Köln, Urteil v. 16.5.2012 - 10 K 3587/11; Revision zugelassen).


Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat 2011 mit mehreren Urteilen entschieden, dass für Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zugerechnet werden können (BFH, Urteile v. 19.7.20111 - XI R 29/10, XI R 21/10 und XI R 29/09).

Sachverhalt: Der Kläger (= der Ehemann) ist u.a. Eigentümer zweier Hallen, die er an seine Ehefrau verpachtet. Die Ehefrau betreibt in gepachteten Hallen u.a. eine Pferdepension. Die Einkünfte, die der Ehemann hieraus erzielt, wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Das Finanzamt erkannte die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch nicht an. Der jährliche Pachtzins läge unterhalb der steuerlichen Abschreibung, so dass losgelöst von laufenden Unterhaltungskosten kein Überschuss erzielbar sei. Zusätzlich hatte der Kläger auf der Südseite der Hallen Photovoltaikanlagen errichtet. Hieraus erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt lehnte es ab, die Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen mit den Verlusten aus der Vermietung der beiden Hallen zu verrechnen, um somit zu einem Gesamtüberschuss zu kommen. Die beiden Bereiche seien zu segmentieren. Zwischen den Beteiligten ist nun u.a. streitig, ob eine Aufwandseinlage in den Gewerbebetrieb (Betrieb der Photovoltaikanlagen) in Betracht kommt.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Einkünfte des Klägers aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen sind nicht um Aufwandseinlagen zu mindern. Zwar trifft es zu, dass die auf das jeweilige Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage ohne die Halle nicht hätte errichtet und betrieben werden können. Damit sind die Hallen notwendige Voraussetzung für den Betrieb der Anlagen. Der Senat sieht aber keine Möglichkeit, die Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung der Hallen aufzuteilen in der Vermietung der Hallen (die im Streitfall steuerlich unbeachtlich ist) und dem Betrieb der Photovoltaikanlagen zuordenbare Aufwendungen. Hierfür fehlt es an einem Aufteilungsmaßstab. Alle Aufwendungen für die Errichtung und die Unterhaltung der Hallen fallen in genau derselben Höhe auch ohne die Photovoltaikanlagen an. Die zum Vorsteuerabzug ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs können für ertragsteuerliche Zwecke nicht herangezogen werden, da sie auf spezifischen umsatzsteuerlichen Gründen beruhen.

Anmerkung: Nach der Beurteilung des Finanzgerichts schied im Streitfall ein Ansatz von Verlusten aus der Vermietung der Hallen aus. Bei der Vermietung mehrerer Objekte sei die Gewinnerzielungsabsicht für jedes Objekt getrennt zu prüfen. Im Streitfall erfolge die Vermietung der Hallen zu einer so niedrigen Miete, dass auf Dauer gesehen kein positiver Überschuss erzielt werden könne. Das Gericht hat jedoch die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, inwieweit einkommensteuerlich unbeachtliche Aufwendungen im Wege einer Aufwandseinlage gleichwohl steuerlich berücksichtigt werden können. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.

Quelle: FG Köln online

Mittwoch, 11. Juli 2012

Finanzverwaltung veröffentlicht neue Informationen zum Thema E-Bilanz

Sind Sie schon vorbereitet auf die neue E-Bilanz und wissen Sie, inwiefern Sie betroffen/nicht betroffen sein werden?

Die Finanzverwaltung hat eine 19 Seiten starke PDF-Datei auf der Internetseite
www.esteuer.de veröffentlicht, in der häufig gestellte Fragen zum Thema E-Bilanz behandelt werden.

Die PDF-Datei können Sie hier herunterladen:
Projekt E-Bilanz – Häufig gestellte Fragen
(Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern)

Gerne können Sie sich bei Fragen rund um das Thema E-Bilanz an uns wenden.
Wir helfen gerne! Hier geht´s zu unserem
Kontaktformular.

Vorsteueraufteilungsregeln bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage


Die Finanzverwaltung wendet die neuere BFH-Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung bei Aufwendungen für eine Dachreparatur, Herstellung einer Halterung in Form eines Car-
ports im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage an (= Anwendbarkeitserklärung vom 20.6.2012, LEXinform: 0170906).

Die Quintessenzen der Rechtsprechung (BFH vom 19.7.2011, XI R 29/10, BStBl. II 2012, 438; BFH vom 19.7.2011, XI R 29/09, BStBl. II 2012, 430; BFH vom 19.7.2011, XI R 21/10, BStBl. II 2012, 434) lauten:

·         Photovoltaikanlage
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist unzweifelhaft Unternehmer und kann aus den Kaufrechnungen die Vorsteuer geltend machen.

·         Gebäude
Das Gebäude kann, muss aber nicht, hinsichtlich der Nutzungsfläche zum Vorsteuer-
abzug berechtigen. Bei außerunternehmerischen Nutzungen oder umsatzsteuerfreier Wohnzweckvermietung besteht ein Vorsteuerausschluss.

·         Funktionale Nutzungen
Das Dach eines Gebäudes oder Carports hat zwei funktionale Nutzungen. Einmal als Dach und das andere Mal als Halterung für die Photovoltaikanlage.

·         Umsatzverhältnis
Aufgrund der zwei Nutzungen handelt es sich um einen gemischt genutzten Gegenstand, wofür u. U. ein Umsatzverhältnis für die Vorsteueraufteilung benötig wird. Ein (fiktiver) Umsatz wird für die Dachnutzung/-fläche als
erstes ermittelt (= branchenüblich: 8% der Einspeisevergütung). Als zweites wird die anteilige (fiktive) Miete des Daches be-
stimmt, welcher bei einer Nutzungsflächenvermietung anfällt. Daraus ergibt sich jetzt ein
Vorsteueraufteilungsschlüssel
, der in formelle Bestandskraft erwachsen wird. Änderungen der Verhältnisse führen zu Vorsteuerberichtigungen innerhalb von fünf
bzw. zehn Jahren.

Solange die Umsatzsteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig geworden ist, können Vorsteuerbeträge im Sinne des (fiktiven) Umsatzverhältnisses beantragt werden.

Sollte der bisherige Vorsteuerabzugsprozentsatz geringer sein, aber bereits formell bestandskräftig, sind Vorsteuerberichtigungen anzuzeigen.

Dienstag, 10. Juli 2012

Steuererklärung: Kein Rechtsanspruch auf Fristverlängerung

Eigentlich steht in dem jährlich veröffentlichen gleich lautenden Erlass zu den Steuererklärungsfristen (zuletzt vom 2. Januar 2012) schwarz auf weiß, dass es bei Erstellung der Steuererklärung durch einen Steuerberater eine automatische Fristverlängerung bis Ende des Jahres geben soll.
Doch zu diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme.
 
 Dass auf die Fristverlängerung zur Abgabe einer Steuererklärung kein Rechtsanspruch besteht, musste ein Steuerzahler vor Gericht feststellen. Er wurde vom Finanzamt zur Abgabe seiner Steuererklärungen aufgefordert, obwohl er steuerlich vertreten war und daher noch längst nicht an der Reihe war, eine Steuererklärung abzugeben.

Doch die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen belehrten ihn eines Besseren (Urteil v. 24.4.2012, Az. 15 K 365/11). Da aufgrund der Steuererklärungen des vorangegangenen Jahres hohe Steuernachzahlungen fällig wurden, unterstellte das Finanzamt auch für die ausstehenden Steuerklärungen hohe Nachzahlungen. In diesem Fall darf das Finanzamt tatsächlich die Steuererklärungen vorzeitig anfordern.

Tipp: Sie können natürlich noch einen Versuch starten und dem Finanzamt überschlägig mitteilen, wie hoch Ihr zu versteuernde Einkommen und Ihre Steuerschuld voraussichtlich ausfallen werden. Ist danach klar, dass keine hohen Steuernachzahlungen zu erwarten sind, wird das Finanzamt möglicherweise zurückrudern und Ihnen Ihre Fristverlängerungen doch noch gewähren. 
Quelle: dhz

Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung auch bei kostenfreier Überlassung

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen "eigenen Hausstand" unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer.

Hausstand im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor.

Insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung - z. B. durch die Eltern - unentgeltlich überlassen wird, muss das Finanzamt prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, ist zu unterscheiden. Es ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 28.3.2012 deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen.

Montag, 9. Juli 2012

Entwurf eines Schreibens zur Einführung der Gelangensbestätigung (BMF)


Die bisher für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweismöglichkeiten wurden abgeschafft und durch die sog. Gelangensbestätigung ersetzt. Das BMF hatte für die Umsetzung zunächst eine Übergangsregelung bis zum 31.03.2012 getroffen, diese zunächst bis zum 30.06.2012 und nunmehr mit Schreiben vom 01.06.2012 bis zum Inkrafttreten der erneuten Änderung der UStDV auf unbestimmte Zeit verlängert, nach der es nicht beanstandet wird, wenn der Nachweis für ausgeführte Umsätze noch auf Grundlage der alten Rechtslage geführt wird.

Nach dem Entwurf des BMF zur Umsetzung der angedachten Regelung (Stand 21.3.2012), der den Verbänden mit der Bitte um Stellungnahme übersandt wurde, sollen folgende Vereinfachungsregelungen zur Anwendung gelangen:

In bestimmten Fällen reicht es aus, wenn sich die Gelangensbestätigung beim Spediteur befindet (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6b UStAE).

Die Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben ergeben (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 1 UStAE).

Die Gelangensbestätigung muss nicht nach amtlichem Vordruck erbracht werden. Die Anlage zum UStAE enthält aber ein Muster, das dem Unternehmer eine rechtssichere Nachweisführung erleichtern soll (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6a UStAE).

Die auf der Gelangensbestätigung erforderliche Unterschrift des Abnehmers kann in vielen Fällen durch einen Dritten ersetzt werden (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6d und 6e UStAE).

Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede Lieferung erstellt werden, Sammelbestätigungen, z. B. monats- oder quartalsweise, sind möglich (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6 UStAE).

Die Gelangensbestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden, in diesem Fall ist eine Unterschrift nicht erforderlich (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6a UStAE).

In Versendungsfällen (auch bei Reihengeschäften) kann die Gelangensbestätigung ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme des Liefergegenstands ergibt, z. B. ein CMR-Frachtbrief, der alle erforderlichen Angaben enthält (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6d UStAE).

Beim Transport durch Kurierdienste kann der Gelangensnachweis in vereinfachter Form erbracht werden, z. B. mit dem Kurierauftrag gemeinsam mit einem tracking and tracing-Protokoll sowie dem Zahlungsnachweis (vgl. dazu Abschn. 6a.3 Abs. 6e UStAE).

Beim Transport durch Postdienstleister reicht ein Posteinlieferungsschein (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6f UStAE).
Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen der Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6g UStAE).

Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren reicht die EMCS-Erledigungsnachricht der zuständigen Zollbehörde (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6h UStAE).

Liegt dem liefernden Unternehmer keine Gelangensbestätigung vor, kann die Steuerbefreiung auch aufgrund der objektiven Beweislage gewährt werden, wenn feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 6c).

Es bleibt abzuwarten, wie die Verbände auf die angedachten Regelungen reagieren und ob letztendlich eine rechtssichere und für die Unternehmen praktikable Lösung gefunden wird.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bald vollständig absetzbar?

 Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Während die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind (sofern sie Basisleistungen abdecken), können Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur im Rahmen des geltenden Abzugsvolumens (in Höhe von 1900 € bzw. 2800 €) geltend gemacht werden. Da in der Praxis das Abzugsvolumen im Regelfall durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erschöpft ist, kommt es höchst selten zu der Möglichkeit, die Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen über die KV-/PV-Beiträge hinaus bei den Sonderausgaben geltend zu machen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 16.11.2011 (X R 15/09) keinerlei Verstoß gegen das so genannte „subjektive Nettoprinzip“ erkennen können und damit auch keine Notwendigkeit für einen vollen Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge gesehen. Auch würde kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den vollen Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bestehen. Auch einer Berücksichtigung der Beiträge im Wege eines so genannten „negativen Progressionsvorbehalts“ mit der Folge eines niedrigeren Steuersatzes für die übrigen Einkünfte folgte der BFH nicht.

Verfassungsbeschwerde

Das letzte Wort hat jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die Kläger haben gegen dieses BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde eingereicht. Steuerpflichtige sollten daher unter Berufung auf das Az 2 BvR 598/12 weiterhin Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

Stand: 12. Juni 2012

Samstag, 7. Juli 2012

Hinzuschätzungen ....


.... nimmt die Finanzverwaltung gerne vor.  Insbesondere dann, wenn die Buchhaltung als nicht ordnungsgemäß verworfen wird, oder wenn eine Verprobung von Umsätzen und Gewinn von Richtsätzen abweicht.
Das Bundesministerium der Finanzen  hat nun auf seinen Internetseiten die Richtsatzsammlung für das Jahr 2011 veröffentlicht.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Wir haben die Richsatzsammlung 2011 hier als PDF-Dokument hinterlegt.

Montag, 2. Juli 2012

Archivierung von Rechnungen/Lieferscheinen bzw. Onlinekontoauszügen auf CD

Rechnungen sind als empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe bzw. bei Verwendung als Buchungsbeleg aufzubewahren. In Papier empfangene Rechnungen können dabei auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dies setzt u. a. voraus, dass die Wiedergabe bildlich mit dem Originaleingangsdokument übereinstimmt. Dabei müssen alle auf dem Original angebrachten Vermerke (Eingangsstempel, Sicht- und Kontrollvermerke, Korrekturen, Kontierungen etc.) erhalten bleiben. Aufzubewahrende Unterlage kann folglich nur die Rechnung oder der Lieferschein sein, der dem Kunden zeitnah mit der jeweiligen Lieferung im Original zugegangen ist, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde auf dieser empfangenen Unterlage tatsächlich Vermerke angebracht hat.

Weiterhin ist zu bemerken, dass u. a. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug das Vorliegen der Originalrechnung im Zeitpunkt der Vorsteuerbuchung ist.

Allein mit Aufbewahrung der Archivierungs-CD, die anhand der Daten eines Lieferanten erstellt worden ist, erfüllt der belieferte Kunde seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten folglich nicht. Die Archivierungs-CD gibt nämlich nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern Unterlagen eines Dritten.

Häufig bekommt der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde vom Kreditinstitut einen Kontoauszug in digitaler Form übermittelt. Lediglich mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs genügt der Buchführungspflichtige den bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt.

Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs ist es daher erforderlich, diese Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren.