Für die (geplante) Anschaffung einer Photovoltaikanlage kann der Investitionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Finanzverwaltung gewährte zunächst den Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig nicht, wenn eine private Nutzung von mehr als 10 % vorlag.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen macht nunmehr eine Kehrtwende. In einem Schreiben vom 26.3.2012 heißt es: "Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts ′Strom′ kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts ′Photovoltaikanlage′ nicht an."
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Freitag, 12. Oktober 2012
Samstag, 14. Juli 2012
Einkommensteuer: Zurechnung der Gebäudeherstellkosten zur Photovoltaikanlage (FG)
Die Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden sind ertragsteuerlich nicht anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zuzurechnen
(FG Köln, Urteil v. 16.5.2012 - 10 K 3587/11; Revision zugelassen).
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat 2011 mit mehreren Urteilen entschieden, dass für Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zugerechnet werden können (BFH, Urteile v. 19.7.20111 - XI R 29/10, XI R 21/10 und XI R 29/09).
Sachverhalt: Der Kläger (= der Ehemann) ist u.a. Eigentümer zweier Hallen, die er an seine Ehefrau verpachtet. Die Ehefrau betreibt in gepachteten Hallen u.a. eine Pferdepension. Die Einkünfte, die der Ehemann hieraus erzielt, wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Das Finanzamt erkannte die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch nicht an. Der jährliche Pachtzins läge unterhalb der steuerlichen Abschreibung, so dass losgelöst von laufenden Unterhaltungskosten kein Überschuss erzielbar sei. Zusätzlich hatte der Kläger auf der Südseite der Hallen Photovoltaikanlagen errichtet. Hieraus erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt lehnte es ab, die Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen mit den Verlusten aus der Vermietung der beiden Hallen zu verrechnen, um somit zu einem Gesamtüberschuss zu kommen. Die beiden Bereiche seien zu segmentieren. Zwischen den Beteiligten ist nun u.a. streitig, ob eine Aufwandseinlage in den Gewerbebetrieb (Betrieb der Photovoltaikanlagen) in Betracht kommt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Einkünfte des Klägers aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen sind nicht um Aufwandseinlagen zu mindern. Zwar trifft es zu, dass die auf das jeweilige Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage ohne die Halle nicht hätte errichtet und betrieben werden können. Damit sind die Hallen notwendige Voraussetzung für den Betrieb der Anlagen. Der Senat sieht aber keine Möglichkeit, die Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung der Hallen aufzuteilen in der Vermietung der Hallen (die im Streitfall steuerlich unbeachtlich ist) und dem Betrieb der Photovoltaikanlagen zuordenbare Aufwendungen. Hierfür fehlt es an einem Aufteilungsmaßstab. Alle Aufwendungen für die Errichtung und die Unterhaltung der Hallen fallen in genau derselben Höhe auch ohne die Photovoltaikanlagen an. Die zum Vorsteuerabzug ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs können für ertragsteuerliche Zwecke nicht herangezogen werden, da sie auf spezifischen umsatzsteuerlichen Gründen beruhen.
Anmerkung: Nach der Beurteilung des Finanzgerichts schied im Streitfall ein Ansatz von Verlusten aus der Vermietung der Hallen aus. Bei der Vermietung mehrerer Objekte sei die Gewinnerzielungsabsicht für jedes Objekt getrennt zu prüfen. Im Streitfall erfolge die Vermietung der Hallen zu einer so niedrigen Miete, dass auf Dauer gesehen kein positiver Überschuss erzielt werden könne. Das Gericht hat jedoch die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, inwieweit einkommensteuerlich unbeachtliche Aufwendungen im Wege einer Aufwandseinlage gleichwohl steuerlich berücksichtigt werden können. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.
Quelle: FG Köln online
Mittwoch, 11. Juli 2012
Vorsteueraufteilungsregeln bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage
Die Finanzverwaltung wendet die neuere BFH-Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung bei
Aufwendungen für eine Dachreparatur, Herstellung einer Halterung in Form eines
Car-
ports im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage an (= Anwendbarkeitserklärung vom 20.6.2012, LEXinform: 0170906).
ports im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage an (= Anwendbarkeitserklärung vom 20.6.2012, LEXinform: 0170906).
Die Quintessenzen der Rechtsprechung (BFH vom 19.7.2011, XI R
29/10, BStBl. II 2012, 438; BFH vom 19.7.2011, XI R 29/09, BStBl. II 2012, 430;
BFH vom 19.7.2011, XI R 21/10, BStBl. II 2012, 434) lauten:
·
Photovoltaikanlage
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist unzweifelhaft Unternehmer und kann aus den Kaufrechnungen die Vorsteuer geltend machen.
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist unzweifelhaft Unternehmer und kann aus den Kaufrechnungen die Vorsteuer geltend machen.
·
Gebäude
Das Gebäude kann, muss aber nicht, hinsichtlich der Nutzungsfläche zum Vorsteuer-
abzug berechtigen. Bei außerunternehmerischen Nutzungen oder umsatzsteuerfreier Wohnzweckvermietung besteht ein Vorsteuerausschluss.
Das Gebäude kann, muss aber nicht, hinsichtlich der Nutzungsfläche zum Vorsteuer-
abzug berechtigen. Bei außerunternehmerischen Nutzungen oder umsatzsteuerfreier Wohnzweckvermietung besteht ein Vorsteuerausschluss.
·
Funktionale Nutzungen
Das Dach eines Gebäudes oder Carports hat zwei funktionale Nutzungen. Einmal als Dach und das andere Mal als Halterung für die Photovoltaikanlage.
Das Dach eines Gebäudes oder Carports hat zwei funktionale Nutzungen. Einmal als Dach und das andere Mal als Halterung für die Photovoltaikanlage.
·
Umsatzverhältnis
Aufgrund der zwei Nutzungen handelt es sich um einen gemischt genutzten Gegenstand, wofür u. U. ein Umsatzverhältnis für die Vorsteueraufteilung benötig wird. Ein (fiktiver) Umsatz wird für die Dachnutzung/-fläche als erstes ermittelt (= branchenüblich: 8% der Einspeisevergütung). Als zweites wird die anteilige (fiktive) Miete des Daches be-
stimmt, welcher bei einer Nutzungsflächenvermietung anfällt. Daraus ergibt sich jetzt ein Vorsteueraufteilungsschlüssel, der in formelle Bestandskraft erwachsen wird. Änderungen der Verhältnisse führen zu Vorsteuerberichtigungen innerhalb von fünf
bzw. zehn Jahren.
Aufgrund der zwei Nutzungen handelt es sich um einen gemischt genutzten Gegenstand, wofür u. U. ein Umsatzverhältnis für die Vorsteueraufteilung benötig wird. Ein (fiktiver) Umsatz wird für die Dachnutzung/-fläche als erstes ermittelt (= branchenüblich: 8% der Einspeisevergütung). Als zweites wird die anteilige (fiktive) Miete des Daches be-
stimmt, welcher bei einer Nutzungsflächenvermietung anfällt. Daraus ergibt sich jetzt ein Vorsteueraufteilungsschlüssel, der in formelle Bestandskraft erwachsen wird. Änderungen der Verhältnisse führen zu Vorsteuerberichtigungen innerhalb von fünf
bzw. zehn Jahren.
Solange die Umsatzsteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig geworden
ist, können Vorsteuerbeträge im Sinne des (fiktiven) Umsatzverhältnisses
beantragt werden.
Sollte der bisherige Vorsteuerabzugsprozentsatz geringer sein,
aber bereits formell bestandskräftig, sind Vorsteuerberichtigungen anzuzeigen.
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Photovoltaikanlage,
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Bad Berleburg:
Bad Berleburg, Deutschland
Samstag, 14. April 2012
Investitionsabsicht bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage
Kernproblem
Die Photovoltaikanlage mauserte sich in den vergangen Jahren durch staatliche Förderung und günstige Zinsen immer mehr zum Sparmodell. Wer den gewonnenen Strom zudem ins öffentliche Netz einspeist, wird steuerlich zum Unternehmer und Gewerbetreibenden. Dies rief nicht nur den Birkenstock-tragenden Ökobauern auf den Plan, sondern auch andere Berufsgruppen, die bis dahin nur wussten, dass der Strom aus der Steckdose kommt. So auch einen Rechtsanwalt, der auf die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollte, um den daraus resultierenden steuerlichen Verlust mit anderen Einkünften zu verrechnen. Aber in Fällen der Betriebseröffnung sind an die Gewährung des Abzugsbetrags besondere Voraussetzungen geknüpft.
Die Photovoltaikanlage mauserte sich in den vergangen Jahren durch staatliche Förderung und günstige Zinsen immer mehr zum Sparmodell. Wer den gewonnenen Strom zudem ins öffentliche Netz einspeist, wird steuerlich zum Unternehmer und Gewerbetreibenden. Dies rief nicht nur den Birkenstock-tragenden Ökobauern auf den Plan, sondern auch andere Berufsgruppen, die bis dahin nur wussten, dass der Strom aus der Steckdose kommt. So auch einen Rechtsanwalt, der auf die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollte, um den daraus resultierenden steuerlichen Verlust mit anderen Einkünften zu verrechnen. Aber in Fällen der Betriebseröffnung sind an die Gewährung des Abzugsbetrags besondere Voraussetzungen geknüpft.
Sachverhalt
Der Anwalt erzielte auch Einkünfte aus der Vermietung eines Reiterhofs. In seiner Steuererklärung 2008 machte er einen Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage geltend, der aus einem 40 %igen Investitionsabzugsbetrag auf eine geplante Anschaffung resultierte. Die Anlage wurde allerdings erst im Jahr 2010 bestellt und auf der bestehenden Reithalle sowie einem ebenfalls neu errichteten Reitstall installiert. Der Anwalt konnte Angebote der beiden Investitionen aus Dezember 2009 vorlegen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil im Fall der Betriebseröffnung die verbindliche Bestellung bis zum Ende des Abzugsjahres zu erfolgen habe. Der Anwalt sah die Investition als Ausfluss der Vermietung der Reithalle, so dass es sich nicht um eine Betriebsneugründung handele. Im Klageverfahren reichte er ein weiteres Angebot aus November 2008 nach. Dieses betraf jedoch eine Anlage höherer Kapazität und Anschaffungskosten, die auf der bestehenden Reithalle geplant, aber nicht realisiert wurde.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage des Anwalts ab. Nach dem Gesetzeswortlaut sei die Begünstigung an eine im Abzugsjahr zu erfüllende Investitionsabsicht geknüpft. Eine Absicht ließe sich nur durch eine Prognose der Investitionstätigkeit auf der Grundlage objektivierter wirtschaftlicher Gegebenheiten überprüfen. Der Nachweis könne allerdings auch anders als durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erbracht werden. Bestehe aber lediglich eine vage Investitionsplanung ohne konkreten Investitionsentschluss, fehle es an einer hinreichenden Investitionsabsicht. Daran ändere auch die spätere Anschaffung innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nichts. So sei zu vermuten, dass der Anwalt im Jahr 2008 nur den Markt beobachtet habe. Allein aus dem Angebot des Jahres 2008 - zudem für eine abweichende Anlage - könne nichts anderes geschlossen werden.
Das Finanzgericht wies die Klage des Anwalts ab. Nach dem Gesetzeswortlaut sei die Begünstigung an eine im Abzugsjahr zu erfüllende Investitionsabsicht geknüpft. Eine Absicht ließe sich nur durch eine Prognose der Investitionstätigkeit auf der Grundlage objektivierter wirtschaftlicher Gegebenheiten überprüfen. Der Nachweis könne allerdings auch anders als durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erbracht werden. Bestehe aber lediglich eine vage Investitionsplanung ohne konkreten Investitionsentschluss, fehle es an einer hinreichenden Investitionsabsicht. Daran ändere auch die spätere Anschaffung innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nichts. So sei zu vermuten, dass der Anwalt im Jahr 2008 nur den Markt beobachtet habe. Allein aus dem Angebot des Jahres 2008 - zudem für eine abweichende Anlage - könne nichts anderes geschlossen werden.
Konsequenz
Weil der Betrieb der Photovoltaikanlage einen Gewerbebetrieb darstellt, kann kein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit hergestellt werden. Es gelten damit strengere Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht.
Weil der Betrieb der Photovoltaikanlage einen Gewerbebetrieb darstellt, kann kein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit hergestellt werden. Es gelten damit strengere Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht.
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