Donnerstag, 25. August 2011

BdSt: Studienkosten doch Werbungskosten


Studenten können nun Fachliteratur geltend machen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17.08.2011 ein Urteil zur steuerlichen Behandlung des Erststudiums (Az. VI R 7/10,LEXinform 0927625) veröffentlicht. Eine Medizinstudentin hat erstritten, dass die Kosten für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten behandelt werden. Die Entscheidung des BFH liegt ganz auf der Linie des Bundes der Steuerzahler.


Die Richter haben anerkannt, dass in einer modern entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für den späteren Beruf gehört. Der BdSt fordert die Finanzverwaltung nun auf, die Entscheidung des BFH anzuerkennen und die Finanzämter umgehend anzuweisen, die Kosten für das Studium als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bislang berücksichtigt die Finanzverwaltung Kosten für ein Erststudium nur als Sonderausgaben.

Betroffenen Studenten rät der BdSt weiterhin, die Kosten für das Erststudium in der Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend zu machen. Mögliche Verluste können dann während des Studiums angesammelt und beim späteren Berufsstart steuermindernd gegengerechnet werden. Die Aufwendungen für das Studium können in allen noch offenen Fällen nachgemeldet werden. Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen. Bis zum 31. Dezember 2011 kann also noch die Erklärung für 2007 abgegeben werden. Geltend gemacht werden können beispielsweise Kosten für Fachliteratur, Studienfahrten, Schreibmaterial, aber auch die Semestergebühren und die Fahrtkosten zur Uni.

Der BdSt unterstützt ein eigenes Musterverfahren einer BWL-Studentin vor dem BFH. Die mündliche Verhandlung zu diesem Verfahren soll Mitte September stattfinden (Az. VI R 15/11). Der BdSt rechnet sich nun gute Chancen für den Erfolg seines Musterverfahrens aus. Bereits im Jahr 2009 hatte der BdSt vor dem BFH einen Erfolg für Studenten erzielt. Damals ging es um die Frage der steuerlichen Behandlung eines Studiums, das nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgenommen wurde. Auch hier hatten die Richter den Studenten recht gegeben (Az. VI R 14/07). Seitdem sind die Kosten für das "Zweitstudium" steuerlich als Werbungskosten absetzbar.
BdSt, Pressemitteilung vom 17.08.2011

Sog P-Konto schützt vor Pfändung


Bankenverband, Pressemitteilung vom 23.08.2011
Wem die Pfändung droht oder bei wem bereits gepfändet wird, der sollte rechtzeitig vor Jahresende sein Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Denn nur bis zum 31. Dezember 2011 kann auf einem Konto Pfändungsschutz noch ohne dieses spezielle P-Konto in Anspruch genommen werden. Wichtig: Jeder Bankkunde kann nur ein Konto in ein P-Konto umwandeln - sofern dies ein Einzelkonto ist. Bei Gemeinschaftskonten ist eine Umwandlung nicht möglich.
Auf dem P-Konto erhält der Kontoinhaber im Falle einer Pfändung automatisch Pfändungsschutz bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 Euro pro Monat, ohne dass er vorher zum Gericht gehen muss. Das heißt, er kann über Kontoguthaben bis zu diesem Betrag auch nach der Zustellung von Pfändungen frei verfügen, egal ob beispielsweise durch Barabhebungen oder Überweisungen. Gläubiger können nur über den Freibetrag hinausgehende Beträge pfänden. In bestimmten Fällen, beispielsweise wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen, kann der pfändungsgeschützte Freibetrag auch erhöht werden. Dafür ist allerdings die Vorlage entsprechender Nachweise notwendig. Alternativ kann der Kontoinhaber den monatlichen Freibetrag auch vom Gericht individuell höher festlegen lassen.
Tipps zum Thema hat der Bankenverband in seinem neuen Faltblatt "Pfändungsschutz - Ab 1. Januar 2012 nur noch über das P-Konto" zusammengestellt.
hier der Link: https://www.bankenverband.de/publikationen/verbraucher/shopitem/2c2523bc40bcf9a518f54c89b530c6e3