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Samstag, 14. April 2012

Gilt die 1-Prozent-Regelung auch bei Mittagsheimfahrten nach Hause?



Kernproblem
Zu sehr auf die Auskunft seiner Gemeindeverwaltung hatte sich ein hauptamtlicher Bürgermeister zu Beginn seiner Amtszeit verlassen, was die Besteuerung seines Dienstwagens angeht. Er bekam gesagt, dass das Fehlen eines Fahrtenbuchs bei Lohnsteuer-Außenprüfungen nie zu Beanstandungen geführt habe. So wurde das "Behördenfahrzeug" des Bürgermeisters niemals Bestandteil eines geldwerten Vorteils, obwohl die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Rathaus und Zwischenheimfahrten am Mittag gestattet war. Ob hier die Landesfinanzverwaltung anderer Auffassung war?


Sachverhalt

Die Lohnsteuer-Außenprüfung hatte von der Dienstwagennutzung erfahren und wollte die Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1 %-Methode für die private Nutzung und des 0,03 %-Zuschlags für die Fahrten zum Rathaus vornehmen. Der Bürgermeister wehrte sich damit, dass ihm der Gemeinderat eine Privatnutzung des Dienstwagens untersagt und lediglich die morgendlichen und mittäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Rathaus akzeptiert habe. Zudem sei ein Behördenfahrzeug kein betriebliches Fahrzeug. So habe sich der Bürgermeister ständig, z. B. wegen möglicher Feuerwehreinsätze, in Ruf- und Dienstbereitschaft befunden. Und wenn er sich in den Wagen setze und im Gemeindegebiet unterwegs sei, seien diese Fahrten grundsätzlich dienstlicher Natur, weil dadurch den Bürgern die Präsenz der Verwaltung vermittelt werde und es häufig dringende Gründe gebe, unterwegs anzuhalten und dienstlich tätig zu werden. Und zu guter Letzt sei es zu Vandalismusvorfällen vor dem Rathaus gekommen, die das Parken vor dem Privathaus rechtfertigten. Weil keine Einigung erzielt wurde, stritt man beim Finanzgericht (FG) weiter.


Entscheidung
Das FG Baden-Württemberg folgte der Auffassung des Finanzamts und berücksichtigte beide Bestandteile des geldwerten Vorteils. Zu Begründung führte das FG aus, dass auch Behördenfahrzeuge betriebliche Kraftfahrzeuge seien, die sich zum geldwerten Vorteil eignen. Somit seien auch die Fahrten zwischen Wohnung und Rathaus nicht allein wegen der damit verbundenen Präsenz im Gemeindegebiet grundsätzlich dienstlicher Natur. Zwar rechtfertige die bloße kommunalrechtliche Zulässigkeit einer privaten Nutzungsüberlassung keine Rückschlüsse auf eine tatsächliche Privatnutzung. Hierauf käme es aber im Streitfall nicht an, weil für mittägliche private Zwischenheimfahrten ein Werbungskostenabzug nicht möglich und damit auch nicht mit dem 0,03 %-Zuschlag abgegolten sei. Dieser zusätzliche Nutzungsvorteil könne vielmehr nur durch die Fahrtenbuch- oder 1 %-Regel steuerlich erfasst werden.


Konsequenz
Eine Lösung nach Gutsherrenart widersprach hier dem Gesetz. Den Bürgermeister hätte nur ein Fahrtenbuch gerettet, um den Sachbezug möglichst gering zu halten. Ohne Mittagsheimfahrt wäre lediglich der 0,03 %-Zuschlag zum Ansatz gekommen. Denn nach neuerer Rechtsprechung des BFH gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, dass der Arbeitnehmer einen ihm zu dienstlichen Zwecken überlassenen Pkw daneben auch privat nutzen darf.

Investitionsabsicht bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage



Kernproblem
Die Photovoltaikanlage mauserte sich in den vergangen Jahren durch staatliche Förderung und günstige Zinsen immer mehr zum Sparmodell. Wer den gewonnenen Strom zudem ins öffentliche Netz einspeist, wird steuerlich zum Unternehmer und Gewerbetreibenden. Dies rief nicht nur den Birkenstock-tragenden Ökobauern auf den Plan, sondern auch andere Berufsgruppen, die bis dahin nur wussten, dass der Strom aus der Steckdose kommt. So auch einen Rechtsanwalt, der auf die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollte, um den daraus resultierenden steuerlichen Verlust mit anderen Einkünften zu verrechnen. Aber in Fällen der Betriebseröffnung sind an die Gewährung des Abzugsbetrags besondere Voraussetzungen geknüpft.

Sachverhalt
Der Anwalt erzielte auch Einkünfte aus der Vermietung eines Reiterhofs. In seiner Steuererklärung 2008 machte er einen Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage geltend, der aus einem 40 %igen Investitionsabzugsbetrag auf eine geplante Anschaffung resultierte. Die Anlage wurde allerdings erst im Jahr 2010 bestellt und auf der bestehenden Reithalle sowie einem ebenfalls neu errichteten Reitstall installiert. Der Anwalt konnte Angebote der beiden Investitionen aus Dezember 2009 vorlegen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil im Fall der Betriebseröffnung die verbindliche Bestellung bis zum Ende des Abzugsjahres zu erfolgen habe. Der Anwalt sah die Investition als Ausfluss der Vermietung der Reithalle, so dass es sich nicht um eine Betriebsneugründung handele. Im Klageverfahren reichte er ein weiteres Angebot aus November 2008 nach. Dieses betraf jedoch eine Anlage höherer Kapazität und Anschaffungskosten, die auf der bestehenden Reithalle geplant, aber nicht realisiert wurde.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage des Anwalts ab. Nach dem Gesetzeswortlaut sei die Begünstigung an eine im Abzugsjahr zu erfüllende Investitionsabsicht geknüpft. Eine Absicht ließe sich nur durch eine Prognose der Investitionstätigkeit auf der Grundlage objektivierter wirtschaftlicher Gegebenheiten überprüfen. Der Nachweis könne allerdings auch anders als durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erbracht werden. Bestehe aber lediglich eine vage Investitionsplanung ohne konkreten Investitionsentschluss, fehle es an einer hinreichenden Investitionsabsicht. Daran ändere auch die spätere Anschaffung innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nichts. So sei zu vermuten, dass der Anwalt im Jahr 2008 nur den Markt beobachtet habe. Allein aus dem Angebot des Jahres 2008 - zudem für eine abweichende Anlage - könne nichts anderes geschlossen werden.

Konsequenz
Weil der Betrieb der Photovoltaikanlage einen Gewerbebetrieb darstellt, kann kein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit hergestellt werden. Es gelten damit strengere Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht.

Montag, 13. Februar 2012

Steuerliche Entlastungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen


Der demographische Wandel bringt, das ist allgemein bekannt, gravierende Veränderungen mit sich, die sich u.a. auf die Struktur der Gesellschaft, ihre Bedürfnisse und Ansprüche auswirken werden. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes waren im Dezember 2007 2,25 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes. Vorausberechnungen besagen, dass im Jahr 2020 mit etwa 2,90 Millionen und im Jahr 2030 mit etwa 3,37 Millionen Pflegebedürftigen zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist es gut zu wissen, von welchen finanziellen Entlastungen die Betroffenen und/oder ihre Angehörigen profitieren können.

Steuerliche Förderung 
Basierend auf dem „Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen“, kurz Familienleistungsgesetz genannt, können private Haushalte ab dem Veranlagungszeitraum 2009 u.a. mehr Geld für haushaltsnahe Aufwendungen absetzen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen gehören. Die Förderung wurde auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, ausgeweitet. Eine steuerliche Förderung gibt es aber nur dann, wenn die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Pflege- und Betreuungsleistungen
Seit 2009 sind die Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen in dem einheitlichen Fördertatbestand des § 35a Abs.2 EStG mit aufgegangen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind seither nicht mehr erforderlich, um Pflegeleistungen steuermindernd abrechnen zu können. Der Steuervorteil für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien bzw. Betreuer liegt auf der Hand. Die Betroffenen können einfacher und unbürokratischer auf entlastende professionelle Hilfe zurückgreifen, wenn die persönlichen Ressourcen einmal nicht ausreichen. Da die Nachweispflicht entfällt, können auch die pflegebedürftigen Menschen die Förderung nutzen, die keiner Pflegestufe angehören aber dennoch Hilfe benötigen. Sind die Pflegebedürftigen einer Pflegestufe zugeordnet und beziehen folglich Pflegegeld oder –sachleistungen, so stellen die Verwaltungsvorschriften des Bundesfinanzministeriums auch klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergereicht wird. Anders kann es sich mit Pflegesachleistungen verhalten, die in aller Regel auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen sind. Grundsätzlich ist die Steuerermäßigung haushaltsgebunden, sie kann also auch bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einem Haushalt nur einmal in Anspruch genommen werden. Wohl aber kann sie neben dem Pflegebedürftigen auch anderen Personen zustehen, wie beispielsweise denen, die für die Pflege und Betreuung aufkommen.

Berechnungsbeispiel
Die Materie ist recht kompliziert und lässt sich am besten an zwei – hier stark vereinfachten – Fällen aus dem Anwendungsschreiben des Finanzministeriums verdeutlichen: Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger mit Pflegestufe 2 erhält Pflegesachleistungen und Betreuungsleistungen, für die er einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nimmt. Von den anfallenden Kosten von 1.400 Euro monatlich übernimmt die Pflegeversicherung 980 Euro und einen zusätzlichen Kostenersatz von 100 Euro. Die Abrechnung sieht dann wie folgt aus: 1.400 x 12 = 16.800 Euro fallen insgesamt an Kosten an. Darauf werden 980 plus 100 Euro x 12 = 12.960 Euro angerechnet. Bleibt ein Betrag von 3.840 Euro übrig, von dem 20 Prozent, also 768 Euro, als Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden können. In einem anderen Fall beantragt ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger mit Pflegestufe 1 anstelle der häuslichen Pflegehilfe (die als Sachleistung gilt) ein Pflegegeld und erhält monatlich 215 Euro. Für einzelne Pflegeeinsätze wird ein professioneller Pflegedienst bemüht. Die Aufwendungen dafür betragen jährlich 1.800 Euro. In diesem Fall würde die Abrechnung wie folgt aussehen: 20 Prozent von 1.800 Euro, also 360 Euro, können steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Das erhaltene Pflegegeld wird nicht angerechnet.

Um im Bereich haushaltsnahe Aufwendungen Transparenz zu schaffen, hat das Bundesfinanzministerium einen umfangreichen Leistungskatalog veröffentlicht, der rund 100 Tätigkeiten und deren jeweilige steuerliche Bewertung auflistet (Schreiben vom 15.02.2010, Az. IV C – S 2296-b/07/0003). Zusätzlich kann für pflegebedürftige Personen mit Pflegestufe auch der Leistungskatalog der Pflegeversicherung für die Anerkennung eine Rolle spielen, da dort auch personenbezogene Dienstleistungen aufgeführt sind, die unter bestimmten Voraussetzungen den Pflege- und Betreuungsleistungen zugerechnet werden können.

Tatsache ist, dass es eine Vielzahl von Regelungen, Bedingungen und Vorschriften gibt, die in ihrer Vielschichtigkeit und den Kombinationsmöglichkeiten von den Betroffenen oder deren Angehörigen schwer zu bewerten sind. Die Hinzuziehung eines Steuerexperten kann die Nutzung der gesetzlichen Angebote erleichtern. Steuerberater haben ein umfangreiches Beratungs- und Dienstleistungsangebot und sind – anders als z.B. Lohnsteuerhilfevereine, deren Beratungsfeld gem. § 4 Nr. 11 StBerG beschränkt ist - zur umfassenden Hilfeleistung in Steuersachen befugt. 

Samstag, 11. Februar 2012

Übernommene Pflegekosten einer Tante als außergewöhnliche Belastungen nach vorweggenommener Erbfolge


Kernproblem
Werden Kosten für die Unterbringung eines bedürftigen Familienangehörigen in einem Altenheim übernommen, liegen typische Unterhaltsaufwendungen vor, die als außergewöhnliche Belastungen mit bis zu 8.004 EUR (ggf. unter Berücksichtigung eigener Einkünfte der unterstützten Person) abzugsfähig sind. Dagegen begründen die Kosten wegen ständiger Pflegebedürftigkeit außergewöhnliche Belastungen, die unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung abzugsfähig sind. Das gilt auch für einen unterhaltsverpflichteten Dritten, der die Aufwendungen übernimmt. Daneben können auch aus sittlicher Verpflichtung heraus Aufwendungen erwachsen, z. B. wenn der Neffe die Aufwendungen der Tante trägt. So war es auch in einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall. Hier bestand aber die Besonderheit, dass sich die Tante mittelbar selbst in die Lage gebracht hatte, auf die Unterstützung des Neffen angewiesen zu sein.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Neffe von seiner damals 77jährigen Tante ein Mietwohngrundstück in vorweggenommener Erbfolge übertragen bekommen. Die Tante behielt jedoch den Nießbrauch an dem Objekt und konnte mit den Mieteinnahmen zunächst ihren Unterhalt aufbringen. Viele Jahre später, als die Tante auf die 90 zuging, machte der Neffe Kosten für die Heimunterbringung seiner Tante als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese war mittlerweile pflegebedürftig und konnte aus den Mieteinnahmen die Pflegekosten nicht mehr decken. Hierzu hatten auch Mietrückstände und Reparaturen beigetragen. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen ab, weil das Nießbrauchsrecht der Tante der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entgegenstehe. Zudem habe der Neffe die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Tante dadurch adäquat mitverursacht, dass er sich deren Vermögen zuvor habe übertragen lassen.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Neffen Recht und sah die Kostenübernahme der Heimunterbringung als zwangsläufig an, weil die Einkünfte der Tante aus dem Vorbehaltsnießbrauch nicht ausreichend gewesen seien. Dem habe weder der geringe Wert des Nießbrauchsrecht entgegen gestanden, noch die vorherige Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Anders als das Finanzamt waren die Richter der Auffassung, dass die Unterstützungsbedürftigkeit in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Tante sowie den Rückgang der Mieterträge zurückzuführen war, und nicht auf ein kausal mitverursachtes Verhalten des Neffen durch Annahme der Grundstücksübertragung.
Konsequenz
Das Urteil ist rechtskräftig geworden und gibt Anlass für zulässige steuerliche Gestaltungen, in denen aber außerhalb des Steuerrechts liegende persönliche Überlegungen nicht unberücksichtigt bleiben sollten.

Donnerstag, 25. August 2011

BdSt: Studienkosten doch Werbungskosten


Studenten können nun Fachliteratur geltend machen. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17.08.2011 ein Urteil zur steuerlichen Behandlung des Erststudiums (Az. VI R 7/10,LEXinform 0927625) veröffentlicht. Eine Medizinstudentin hat erstritten, dass die Kosten für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten behandelt werden. Die Entscheidung des BFH liegt ganz auf der Linie des Bundes der Steuerzahler.


Die Richter haben anerkannt, dass in einer modern entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für den späteren Beruf gehört. Der BdSt fordert die Finanzverwaltung nun auf, die Entscheidung des BFH anzuerkennen und die Finanzämter umgehend anzuweisen, die Kosten für das Studium als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bislang berücksichtigt die Finanzverwaltung Kosten für ein Erststudium nur als Sonderausgaben.

Betroffenen Studenten rät der BdSt weiterhin, die Kosten für das Erststudium in der Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend zu machen. Mögliche Verluste können dann während des Studiums angesammelt und beim späteren Berufsstart steuermindernd gegengerechnet werden. Die Aufwendungen für das Studium können in allen noch offenen Fällen nachgemeldet werden. Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen. Bis zum 31. Dezember 2011 kann also noch die Erklärung für 2007 abgegeben werden. Geltend gemacht werden können beispielsweise Kosten für Fachliteratur, Studienfahrten, Schreibmaterial, aber auch die Semestergebühren und die Fahrtkosten zur Uni.

Der BdSt unterstützt ein eigenes Musterverfahren einer BWL-Studentin vor dem BFH. Die mündliche Verhandlung zu diesem Verfahren soll Mitte September stattfinden (Az. VI R 15/11). Der BdSt rechnet sich nun gute Chancen für den Erfolg seines Musterverfahrens aus. Bereits im Jahr 2009 hatte der BdSt vor dem BFH einen Erfolg für Studenten erzielt. Damals ging es um die Frage der steuerlichen Behandlung eines Studiums, das nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgenommen wurde. Auch hier hatten die Richter den Studenten recht gegeben (Az. VI R 14/07). Seitdem sind die Kosten für das "Zweitstudium" steuerlich als Werbungskosten absetzbar.
BdSt, Pressemitteilung vom 17.08.2011