Der demographische Wandel bringt, das ist allgemein
bekannt, gravierende Veränderungen mit sich, die sich u.a. auf die Struktur der
Gesellschaft, ihre Bedürfnisse und Ansprüche auswirken werden. Nach Erhebungen
des Statistischen Bundesamtes waren im Dezember 2007 2,25
Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig im Sinne des
Pflegeversicherungsgesetzes. Vorausberechnungen besagen, dass im Jahr 2020 mit
etwa 2,90 Millionen und im Jahr 2030 mit etwa 3,37 Millionen Pflegebedürftigen
zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist es gut zu wissen, von welchen
finanziellen Entlastungen die Betroffenen und/oder ihre Angehörigen profitieren
können.
Basierend auf dem „Gesetz zur Förderung von
Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen“, kurz Familienleistungsgesetz
genannt, können private Haushalte ab dem Veranlagungszeitraum 2009 u.a. mehr
Geld für haushaltsnahe Aufwendungen absetzen, zu denen auch Pflege- und
Betreuungsleistungen gehören. Die Förderung wurde auf einheitlich 20 Prozent der
Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, ausgeweitet.
Eine steuerliche Förderung gibt es aber nur dann, wenn die Aufwendungen nicht
bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen
geltend gemacht werden können.
Seit 2009 sind die Aufwendungen für
haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen in dem einheitlichen
Fördertatbestand des § 35a Abs.2 EStG mit aufgegangen. Die Feststellung und der
Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der
Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind seither
nicht mehr erforderlich, um Pflegeleistungen steuermindernd abrechnen zu können.
Der Steuervorteil für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien bzw. Betreuer
liegt auf der Hand. Die Betroffenen können einfacher und unbürokratischer auf
entlastende professionelle Hilfe zurückgreifen, wenn die persönlichen Ressourcen
einmal nicht ausreichen. Da die Nachweispflicht entfällt, können auch die
pflegebedürftigen Menschen die Förderung nutzen, die keiner Pflegestufe
angehören aber dennoch Hilfe benötigen. Sind die Pflegebedürftigen einer
Pflegestufe zugeordnet und beziehen folglich Pflegegeld oder –sachleistungen, so
stellen die Verwaltungsvorschriften des Bundesfinanzministeriums auch klar, dass
durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil
angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen
und das Pflegegeld an sie weitergereicht wird. Anders kann es sich mit
Pflegesachleistungen verhalten, die in aller Regel auf die entstandenen
Aufwendungen anzurechnen sind. Grundsätzlich ist die Steuerermäßigung
haushaltsgebunden, sie kann also auch bei mehreren pflegebedürftigen Personen in
einem Haushalt nur einmal in Anspruch genommen werden. Wohl aber kann sie neben
dem Pflegebedürftigen auch anderen Personen zustehen, wie beispielsweise denen,
die für die Pflege und Betreuung aufkommen.
Die Materie ist recht kompliziert und lässt sich am
besten an zwei – hier stark vereinfachten – Fällen aus dem Anwendungsschreiben
des Finanzministeriums verdeutlichen: Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger
mit Pflegestufe 2 erhält Pflegesachleistungen und Betreuungsleistungen, für die
er einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nimmt. Von den anfallenden
Kosten von 1.400 Euro monatlich übernimmt die Pflegeversicherung 980 Euro und
einen zusätzlichen Kostenersatz von 100 Euro. Die Abrechnung sieht dann wie
folgt aus: 1.400 x 12 = 16.800 Euro fallen insgesamt an Kosten an. Darauf werden
980 plus 100 Euro x 12 = 12.960 Euro angerechnet. Bleibt ein Betrag von 3.840
Euro übrig, von dem 20 Prozent, also 768 Euro, als Steuerermäßigung in Anspruch
genommen werden können. In einem anderen Fall beantragt ein pflegebedürftiger
Steuerpflichtiger mit Pflegestufe 1 anstelle der häuslichen Pflegehilfe (die als
Sachleistung gilt) ein Pflegegeld und erhält monatlich 215 Euro. Für einzelne
Pflegeeinsätze wird ein professioneller Pflegedienst bemüht. Die Aufwendungen
dafür betragen jährlich 1.800 Euro. In diesem Fall würde die Abrechnung wie
folgt aussehen: 20 Prozent von 1.800 Euro, also 360 Euro, können steuermindernd
in Ansatz gebracht werden. Das erhaltene Pflegegeld wird nicht angerechnet.
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