Dienstag, 30. Juni 2015

Schönheitsreparaturen vs ,anschaffungsnahe Herstellungskosten'

Die steu­er­li­che Un­ter­schei­dung von Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren und an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten be­schäf­tigt im­mer wie­der die Ge­rich­te. Für den Bau­herren kann das ganz sc­hön teu­er wer­den, wenn die Be­wer­tung der Maß­nah­men wie im Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts Müns­ter aus­fällt (FG Müns­ter, Ur­teil v. 25. Sep­tem­ber 2014 – 8 K 4017/11 E). 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ge­hö­ren zu den Her­stel­lungs­kos­ten ei­nes Ge­bäu­des auch Auf­wen­dun­gen für In­stand­set­zungs- und Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die inn­er­halb von drei Jah­ren nach der An­schaf­fung des Ge­bäu­des durch­ge­führt wer­den, wenn die Auf­wen­dun­gen oh­ne die Um­satz­steu­er 15 % der An­schaf­fungs­kos­ten des Ge­bäu­des über­s­tei­gen (so­ge­nann­te an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten). 
Der ge­setz­lich nicht de­fi­nier­te Be­griff der Auf­wen­dun­gen für In­stand­set­zungs- und Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men er­fasst sämtliche Auf­wen­dun­gen für Bau­maß­nah­men an ei­nem be­ste­hen­den Ge­bäu­de, durch die Män­gel be­sei­tigt oder das Ge­bäu­de in ei­nen zeit­ge­mä­ß­en Zu­stand ver­setzt wer­den. Grund­sätz­lich als an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten er­fasst wer­den auch al­le Maß­nah­men, bei de­nen die Auf­wen­dun­gen ein­deu­tig den Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen zu­zu­ord­nen sind. 
Kos­ten für Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren – al­so Maß­nah­men zur Be­sei­ti­gung von Män­geln, die durch ver­trags­ge­mä­ß­en Ge­brauch ent­stan­den sind, wie das Ta­pe­zie­ren, An­st­rei­chen oder Kal­ken der Wän­de und De­cken, das St­rei­chen der Fußb­ö­den, Heiz­kör­per ein­sch­ließ­lich Heiz­roh­re, der In­nen­tü­ren so­wie der Fens­ter und Au­ßen­tü­ren von in­nen – wer­den von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG grund­sätz­lich nicht er­fasst. 
Sach­ver­halt: 
Im Kla­ge­fall hat­te der Klä­ger ein Mehr­fa­mi­li­en­haus im Jahr 2006 ge­kauft, in den fol­gen­den Jah­ren mit Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren sys­te­ma­tisch mo­der­ni­siert und die da­für ent­stan­de­nen Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend ge­macht. Das Fi­nanz­amt sah da­rin aber an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten und be­rück­sich­tig­te die­se nur im Rah­men der Ab­sch­rei­bung. Die da­ge­gen ge­rich­te­te Kla­ge hat­te kei­nen Er­folg. 
In der Ur­teils­be­grün­dung ver­t­rat das Ge­richt die Auf­fas­sung, dass Auf­wen­dun­gen für jähr­lich an­fal­len­de Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen oder Sc­hön­heits­re­pa­ra­tu­ren dann als an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten zu be­han­deln sind, wenn sie in en­gem    rä­um­li­chen, zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hang zu­ein­an­der ste­hen und in ih­rer Ge­samt­heit ei­ne ein­heit­li­che Bau­maß­nah­me bil­den, wie dies bei ei­ner Mo­der­ni­sie­rung des Hau­ses im Gan­zen und von Grund auf der Fall ist (BFH, Ur­teil v. 25. Au­gust 2009 – IX R 20/08).

Dienstag, 2. Juni 2015

Abzocke mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Registrierung erfolgt ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern und ist stets kostenfrei

Aktuell befinden sich wieder Schreiben im Umlauf, in denen Firmen eine kostenpflichtige Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) angeboten wird. Die Schreiben erwecken einen amtlichen Eindruck. Sie weisen zwar im Kleingedruckten darauf hin, dass es sich um eine nicht amtliche, jedoch kostenpflichtige Eintragung handelt. Unternehmen sollten keinesfalls das Schreiben ausfüllen und zurücksenden.
Die Vergabe von USt-IdNr. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-IdNr.. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.
 
Die USt-IdNr. ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie wird benötigt von Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnehmen.
Weitere Informationen auch unter www.bzst.de.

Montag, 25. Mai 2015

Überstunden bei geringfügiger Beschäftigung

Aufzeichnungspflichten

Für geringfügig Beschäftigte bestehen seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden. Ergeben sich aus der Stundendokumentation regelmäßige Überstunden, darf der Mindestlohn von 8,50 € trotzdem nicht unterschritten werden. Das heißt, es ist unbedingt darauf zu achten, dass die geleisteten Überstunden auf die Stundenlöhne heruntergerechnet werden und der Mindestlohn dabei nicht unterschritten wird. Ergibt sich aus der Stundendokumentation, dass ein 450-Euro-Jobber mehr verdienen müsste, dann drohen Nachzahlungen, wenn der Zoll die Arbeitszeit-Dokumentation mit den Überstunden an die Minijob-Zentrale meldet.

Beispiel

Ein Familienmitglied (z. B. die Ehefrau) arbeitet als Minijobber mit einem auf dem Papier vereinbarten Stundenlohn von 8,50 €. Ergeben sich nun aus der Arbeitszeitdokumentation regelmäßig mehr als 53 Stunden, ist die 450 €-Grenze überschritten. Es drohen Nachzahlungen an die Sozialversicherung, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine Lohnnachzahlung erfolgt oder nicht.

Donnerstag, 9. April 2015

Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens - unter weiteren Voraussetzungen (z. B. Investitionsvolumen nur bis zu 500.000 € pro Betrieb) - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag).

In der steuerlichen Praxis war umstritten, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr des Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden darf.

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seinem Urteil vom 12.11.2014 positiv beschieden. Zwar lassen sich nach seiner Auffassung weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.

Montag, 6. April 2015

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Mindestlohn – Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Das Ar­beits­ge­richt Ber­lin hat ent­schie­den, dass ein Ar­beit­ge­ber zu­sätz­li­ches Ur­laubs­geld und ei­ne jähr­li­che Son­der­zah­lung nicht auf den ge­setz­li­chen Min­dest­lohn an­rech­nen darf. 
Ei­ne Än­de­rungs­kün­di­gung, 
mit der ei­ne der­ar­ti­ge An­rech­nung er­reicht wer­den soll­te, ist un­wirk­sam. 

Die Ar­beit­neh­me­rin wur­de von der Ar­beit­ge­be­rin ge­gen ei­ne Grund­ver­gü­tung von 6,44 EUR je Stun­de zu­züg­lich Leis­tungs­zu­la­ge und Schicht­zu­schlä­gen be­schäf­tigt; sie er­hielt fer­ner ein zu­sätz­li­ches Ur­laubs­geld so­wie ei­ne nach Dau­er der Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit ge­staf­fel­te Jahres­son­der­zah­lung. Die Ar­beit­ge­be­rin kün­dig­te das Ar­beits­ver­hält­nis und bot ihr gleich­zei­tig an, das Ar­beits­ver­hält­nis mit ei­nem Stun­den­lohn von 8,50 EUR bei Weg­fall der Leis­tungs­zu­la­ge, des zu­sätz­li­chen Ur­laubs­gel­des und der Jahres­son­der­zah­lung fort­zu­set­zen. 

Das Ar­beits­ge­richt hat die Än­de­rungs­kün­di­gung für un­wirk­sam ge­hal­ten. 

Der ge­setz­li­che Min­dest­lohn sol­le un­mit­tel­bar die Ar­beits­leis­tung des Ar­beit­neh­mers ent­gel­ten. Der Ar­beit­ge­ber dür­fe da­her Leis­tun­gen, die – wie das zu­sätz­li­che Ur­laubs­geld und die Jahres­son­der­zah­lung – nicht die­sem Zweck di­en­ten, nicht auf den Min­dest­lohn an­rech­nen. Ei­ne Än­de­rungs­kün­di­gung, mit der die­se un­zu­läs­si­ge An­rech­nung er­reicht wer­den sol­le, sei un­zu­läs­sig. 

Ge­gen das Ur­teil ist die Be­ru­fung an das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg zu­läs­sig. 


Qu­el­le: Ar­beits­ge­richt Ber­lin, Ur­teil vom 04. März 2015, Ak­ten­zei­chen 54 Ca 14420/14

Sonntag, 5. April 2015

Informationen zur Reform der europäischen Agrarpolitik

Land­wirt­schaft­li­che Un­ter­neh­men brau­chen Pla­nungs­si­cher­heit, da­mit sie wei­ter in die Mo­der­ni­sie­rung ih­rer Be­trie­be so­wie in die Viel­falt und Qua­li­tät un­se­rer Le­bens­mit­tel in­ves­tie­ren kön­nen. 

Mit der Re­form der Ge­mein­sa­men Agrar­po­li­tik (GAP) wur­de für den Zei­traum 2014 bis 2020 ein ver­läss­li­cher Rah­men ge­schaf­fen. Die Bäue­rin­nen und Bau­ern kön­nen sich wei­ter­hin auf sta­bi­le Di­rekt­zah­lun­gen ver­las­sen. Gleich­zei­tig setzt das neue Sys­tem auch stär­ker auf ei­ne um­welt­ge­rech­te Land­be­wirt­schaf­tung so­wie ei­ne an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung der Land­wir­te für ih­re Leis­tun­gen zu­guns­ten un­se­rer Kul­tur­land­schaf­ten. Die Spiel­räu­me bei der na­tio­na­len Um­set­zung, die das re­for­mier­te EU-Recht bie­tet, hat Deut­sch­land ge­nutzt, um die na­tio­na­len und re­gio­na­len Ge­ge­ben­hei­ten zu be­rück­sich­ti­gen. 

Da­mit sich die Bäue­rin­nen und Bau­ern in Deut­sch­land ei­nen um­fas­sen­den und ak­tu­el­len Über­blick über die na­tio­na­le Um­set­zung der EU-Agr­ar­re­form und die nun gel­ten­den Re­ge­lun­gen ver­schaf­fen kön­nen, hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Er­näh­rung und Land­wirt­schaft ei­ne Bro­schü­re er­s­tellt. Auf 124 Sei­ten er­hal­ten die Le­ser In­for­ma­tio­nen über das Ver­fah­ren der Neu­zu­wei­sung von Zah­lungs­an­sprüchen, die Aus­ge­stal­tung der ver­schie­de­nen neu­en Di­rekt­zah­lungs­re­ge­lun­gen so­wie Hin­wei­se für die An­trag­stel­lung. Dar­über hin­aus wer­den die Re­ge­lun­gen zu Cross Com­p­li­an­ce und wei­te­re Be­stim­mun­gen der neu­en GAP vor­ge­s­tellt. 
Die Bro­schü­re soll so­wohl für Land­wir­te als auch für die Ver­wal­tun­gen und Be­ra­tung­s­ein­rich­tun­gen ein hilf­rei­ches Nach­schla­ge­werk sein und die Bäue­rin­nen und Bau­ern bei der be­trieb­li­chen Um­set­zung der neu­en eu­ro­päi­schen Agrar­po­li­tik un­ter­stüt­zen. 

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen er­hal­ten Sie im In­ter­net un­ter
[LINK]http://www.bmel.de/pu­b­li­ka­tio­nen[/LINK]. 
Auf die­ser In­ter­net­sei­te und un­ter dem Link [LINK]http://tinyurl.com/k868ebj[/LINK] kann die Bro­schü­re auch di­rekt her­un­ter­ge­la­den wer­den.

Montag, 30. März 2015

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei verbilligter Vermietung an Angehörige

Für Vermieter

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei verbilligter Vermietung an Angehörige

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat ihre Finanzämter angewiesen, wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist, wenn die Wohnung an Angehörige verbilligt vermietet wird oder es sich um eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt.
Zum Hintergrund: Die Vermietung gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.
Die ortsübliche Marktmiete umfaßt die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Ortsübliche Kaltmiete

Die Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete erfolgt in einem abgestuften Verfahren, wobei insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen ist:
  • War die Wohnung zuvor an fremde Dritte vermietet, kann dieser Mietpreis in der Regel zugrunde gelegt werden.
  • Erfolgte zuvor keine Vermietung an fremde Dritte, kann die ortsübliche Miete anhand des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden. Enthält dieser Rahmenwerte, ist jeder der Werte als ortsüblich anzusehen, der innerhalb der Spanne liegt – es ist also kein Durchschnittswert als ortsüblich anzusetzen.
  • Existiert kein Mietspiegel, ist auf die Mietwertkalkulatoren der hessischen Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation zurückzugreifen, die inzwischen flächendeckend einen Mietwertkalkulator zur Verfügung stellen.
  • Konnte die ortsübliche Kaltmiete anhand der vorgenannten Methoden nicht ermittelt werden, bietet sich eine Internetrecherche an (z.B. unter www.immoscout24.de).
Hinweis: Dem Vermieter bleibt es unbenommen, die tatsächliche ortsübliche Miete für nach Lage, Art und Ausstattung vergleichbare Wohnungen nachzuweisen.

Umlagefähige Kosten

Zu den umlagefähigen Kosten gehören nach § 2 der Betriebskostenverordnung insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für die Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und Kosten für den Hauswart.                 
Hinweis: Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung gehören nicht dazu.

Da die Prüfung, ob eine verbilligte Vermietung an Angehörige vorliegt, in der Regel nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums erfolgt, kann die tatsächliche Höhe der für das Objekt zu leistenden Umlagen ermittelt werden.
 
Quelle: OFD Frankfurt, Verfügung vom 22.1.2015, Az. S 2253 A - 85 - St 227

Montag, 9. März 2015

Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2015 stellen

Vermieter können bis zum 31.3.2015 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde für 2014 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden. 

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.

Samstag, 7. März 2015

"Ein für alle Male abgefunden" kann Erbverzicht sein



Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden", kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein. 

Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 22.7.2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der verstorbene Familienvater wurde von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer Tochter und einem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag heißt es u. a., die Schwester erkläre mit der Zahlung "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden" zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester mit der Begründung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin geworden, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet.

Die OLG-Richter gaben jedoch dem Sohn recht und haben die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet. Seine Schwester hatte in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzichtet. Der Verzicht ergibt sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung eines bestimmten Betrages "ein für alle Male abgefunden sei".

Donnerstag, 5. März 2015

Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Darlehensbearbeitungsentgelten



Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war. 

Bitte beachten Sie: In der Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass Verbraucher als Darlehensnehmer die von ihnen gezahlten Bearbeitungsgebühren - soweit diese formularmäßig vereinbart waren - dann von der jeweiligen Bank zurückfordern können, wenn die Bearbeitungsgebühr nach Oktober 2004 gezahlt wurde. Zusätzlich schuldet die Bank Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Frist zur Geltendmachung der Rückforderung endet allerdings am 31.12.2014, für Zahlungen vor dem 1.1.2005 sogar taggenau nach Ablauf von 10 Jahren.


Dienstag, 3. März 2015

Änderungen beim Elterngeld - das Elterngeld Plus



Der Bundestag hat am 7.11.2014 die Neuregelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit verabschiedet. Mit den Neuregelungen soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter gestärkt werden.

Wer durch ein eigenes Teilzeiteinkommen seinen monatlichen Elterngeldanspruch reduziert, kann diesen Betrag zum Ausgleich für doppelt so viele Monate beziehen. Das Gesetz tritt zum 1.7.2015 in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen:  

  • Bisher kann ein Elternteil höchstens 12 Monate Elterngeld bekommen. Nicht berücksichtigt wird, ob der Elterngeldanspruch durch eigenes Erwerbseinkommen gekürzt ist. Mit der Neuregelung des Elterngeld Plus können aus 12 Monaten nun 24 Monate werden. Wenn beide Eltern Teilzeit arbeiten, verbrauchen sie damit nur einen Elterngeldmonat anstatt bisher zwei Monate.
  • Die bisherige Regelung der Partnermonate bleibt erhalten. Eltern haben gemeinsam Anspruch auf 2 zusätzliche Monate, wenn nicht nur ein Elternteil sein Erwerbseinkommen nach der Geburt reduziert.
  • Einen besonderen Bonus erhalten künftig Eltern, die gleichzeitig ihre Arbeitszeit reduzieren, um mehr Zeit für die Familie zu haben: Arbeiten beide Elternteile für mindestens 4 aufeinanderfolgende Monate zwischen 25 und 30 Stunden, erhält jeder für 4 zusätzliche Monate Elterngeld Plus.
  • Für alleinerziehende Elternteile ist gewährleistet, dass sie die Erweiterung der Elterngeldregelungen in gleichem Maße nutzen können wie Paare.
  • Die Möglichkeit, Elternzeit auf einen Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag eines Kindes zu übertragen, wird von bisher 12 auf bis zu 24 Monate ausgeweitet. Für Eltern wird es damit leichter, sich beispielsweise zur Einschulung mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen.
  • Für Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen wird klargestellt, dass pro Geburt nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Da diese Eltern nach der Geburt natürlich einen deutlich höheren Aufwand haben, erhalten sie für jedes Mehrlingsgeschwisterkind einen Zuschlag von 300 €.

Sonntag, 1. März 2015

unsere Mandanteninformation MÄRZ 2015

Der Gesetzgeber hat kurz vor Jahresende die Vorschriften für die Besteuerung von Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen wesentlich geändert.
Eine Übergangsfrist ist trotz der sehr kurzen Übergangszeit nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die am 22. Dezember 2014 verabschiedeten Normen für Selbstanzeigen ab dem 01.01.2015. Selbstanzeigen sind danach faktisch kaum noch möglich. Positiv ist zu vermerken, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zukünftig wieder mehrfach korrigiert werden können.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.         Download Ausgabe März 2015

Blitzlicht Februar 2015
Blitzlicht Februar 2015
  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2015 und April 2015
  • Regelmäßig kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung durch GmbH an ihren Geschäftsführer
  • Bruchteilsgemeinschaft ist nur bei Ausführung eigener steuerbarer Leistungen Unternehmerin und als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt
  • Keine rückwirkende Aufdeckung von stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen eines Steuerzahlers und anschließende Veräußerung innerhalb der Sperrfrist
  • Nachträglicher Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung nach insolvenzfreier Liquidation auch rückwirkend zu berücksichtigen
  • Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015
  • Künstlersozialabgabe: Änderungen seit 1.1.2015
  • Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015
  • Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige



Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sollen Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Das Gesetz soll betroffene Familien entlasten. Die neuen gesetzlichen Regelungen ruhen auf drei Säulen:

  • Für die zehntägige Pflegezeit, die Angehörige schon heute in akuten Fällen beanspruchen können, soll es ab 1.1.2015 eine Lohnersatzleistung geben. Als Pflegeunterstützungsgeldzahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 67 % des wegfallenden Bruttoeinkommens.
  • Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, soll künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen erhalten.
  • Einen Rechtsanspruch wird es künftig auch auf die 24-monatige Familienpflegezeit geben. Hier können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Den Einkommensausfall können sie durch ein zinsloses Darlehen abfedern, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten zu beantragen ist. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt jedoch nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
Die Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege naher Angehöriger können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beträgt maximal 24 Monate. Der Begriff der "nahen Angehörigen" wird für das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz erweitert. Demnach sollen auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und Schwägerinnen und Schwager zukünftig berücksichtigt werden.

Die neuen Regelungen sollen auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder gelten, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase ist in dem Gesetz vorgesehen, dass für maximal 3 Monate die Möglichkeit besteht, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.

Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Anfang 2015 in Kraft treten.

Freitag, 27. Februar 2015

Lohnsteuerrichtlinien 2015

Am 10.10.2014 hat der Bundesrat in seiner Sitzung der Änderung der Lohnsteuerrichtlinien zugestimmt (DrS. 372/14). Eine wichtige Änderung ist unter anderem die Anhebung der Freigrenze für Aufmerksamkeiten, Arbeitsessen und Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (R 19.3, S. 13).

Bisher galt für die nicht der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegenden Aufmerksamkeiten (z.B. Blumen, Bücher, CDs/DVDs), die dem Mitarbeiter oder seinen Angehörigen im Rahmen eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, bestehen einer Prüfung, etc.) zugewendet werden können, eine Freigrenze von 40 € einschließlich Umsatzsteuer. Ab dem 01.01.2015 wird diese Freigrenze auf 60 € einschließlich Umsatzsteuer angehoben.

In die angehobene 60 €-Grenze fallen ebenfalls sogenannte Arbeitsessen für Arbeitnehmer. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. Besprechung), im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse Speisen im Rahmen dieser Freigrenze bereitstellt.

Des Weiteren werden Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen dann nicht besteuert, sofern die Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht überschritten wird. Bei der Prüfung dieser Freigrenze werden nunmehr ab 2015 Sachgeschenke an Arbeitnehmer (z.B. Präsentkorb) bis zu einer Höhe von 60 € einschließlich Umsatzsteuer in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einbezogen.

Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass geplant ist, die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 € auf 150 € anzuheben (s. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BMF online, S. 17, Rd.-Nr. 9, S. 26). Sobald der Bundesrat dieser Änderung zustimmt, werden wir Sie selbstverständlich umgehend informieren.

Mittwoch, 25. Februar 2015

Änderung bei der Künstlersozialabgabe ab 2015



Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben - aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen lassen - nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. 

Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es "nicht nur gelegentlich" selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an eine Kapitalgesellschaft. Problematisch ist dabei die Formulierung "nicht nur gelegentlich".

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wurde der Begriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung durch eine sog. Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft. 

Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse (KSK) - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet sind, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Die Abgabepflicht wird dadurch sicherlich intensiver durchleuchtet.

Der betroffene Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der KSK heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 % und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil. 

Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbebroschüre bzw. eines Flyers nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden.

Bitte beachten Sie! Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Entsprechende Bescheide sollten ggf. offengehalten werden.


Montag, 23. Februar 2015

Bundesfinanzhof hat doch Zweifel an der Verfassungskonformität der sog. Mindestbesteuerung


Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist deshalb das "Nettoeinkommen" nach Abzug der Erwerbsaufwendungen. Fallen die Aufwendungen nicht in demjenigen Kalenderjahr an, in dem die Einnahmen erzielt werden, oder übersteigen sie die Einnahmen, sodass ein Verlust erwirtschaftet wird, ermöglicht es das Gesetz, den Verlustausgleich auch über die zeitlichen Grenzen eines Veranlagungszeitraums hinweg vorzunehmen (sog. überperiodischer Verlustabzug). Seit 2004 ist dieser Verlustabzug begrenzt: 40 % der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. € werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft verschoben.

Bereits mit Urteil vom 22.8.2012 legte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die sog. Mindestbesteuerung "in ihrer Grundkonzeption" nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den "Normalfall" gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt. 

In dem entschiedenen Fall war eine Kapitalgesellschaft zwischenzeitlich insolvent geworden, sodass sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit nicht mehr auswirken konnte. In dem dadurch bewirkten "Definitiveffekt der Mindestbesteuerung" sieht der BFH einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips. Darüber ob das zutrifft, wird nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.


Samstag, 21. Februar 2015

Zeitgrenze für "kurzfristige Beschäftigung" ab 1.1.2015 geändert



Eine kurzfristige Beschäftigung liegt (bis 31.12.2014) vor, wenn diese von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. 

Die kurzfristige Beschäftigung ist wie bisher sozialversicherungsfrei. Solche Beschäftigungen sind aber stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Soli-Zuschlag) erhoben werden. Das ist möglich, wenn

  • der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und
  • der durchschnittliche Stundenlohn 12 € nicht übersteigt.

Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1.1.2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet. Die Regelung ist zunächst auf 4 Jahre - bis zum 31.12.2018 - begrenzt.

Bitte beachten Sie: Die alten Grenzen sind noch zu berücksichtigen, wenn die kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet.

Samstag, 10. Januar 2015

Berufsausbildungskosten: Sind die Regelungen verfassungswidrig?



Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung sind als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Ansicht vertritt der Bundesfinanzhof und hat dem Bundesverfassungsgericht daher die Frage vorgelegt, ob die anderslautende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

Die gesetzliche Regelung
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Vorschrift wurde mit Gesetz vom 7.12.2011 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführt.
Die Folge: Aufwendungen können in diesen Fällen nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2011: 4.000 EUR) im Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Vorteile durch Werbungskosten
Da während einer Ausbildung oder eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen (vorweggenommene) Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt.

Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Wie ist jetzt zu verfahren?
Steuerpflichtige sollten ihre Berufsausbildungskosten (Studien- und Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, Kosten für Lernmaterialien etc.) als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend machen und ggf. eine Verlustfeststellung beantragen. 
Wird das vom Finanzamt abgelehnt, sollte unter Hinweis auf die bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Quelle | u.a.: BFH, Beschluss vom 17.7.2014, Az. VI R 2/12, Az. beim BVerfG: 2 BvL 23/14,; 
BFH, Beschluss vom 17.7.2014, Az. VI R 8/12, Az. beim BVerfG: 2 BvL 24/14. 

Samstag, 3. Januar 2015

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfristen für die Unternehmen richten sich vornehmlich nach zwei Rechtsgrundlagen, nämlich nach dem Steuerrecht und nach dem Handelsrecht. Im Bereich des Steuerrechts werden die Aufbewahrungspflichten in der Abgabenordnung (AO) geregelt, im Bereich des Handelsrechts enthält das Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechende Vorschriften für Kaufleute. Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften dazu stimmen größten Teils überein, für die betriebliche Praxis sind jedoch insbesondere die steuerrechtlichen Vorschriften relevant.
Es gibt aber auch Aufbewahrungsfristen aus anderen Rechtsgebieten, so insbesondere zum Beispiel aus dem Arbeitsrecht,  dem Sozialversicherungsrecht oder dem Produkthaftungsgesetz, auf die im Folgenden nicht eingegangen werden kann.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder einen anderen beweiskräftigen Beleg. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.
Denken Sie bei der Aktenvernichtung an Ihre vertrauliche Daten ! Für die Aktenvernichtung gibt es zertifizierte Betriebe die den aktuellen Datenschutzbestimmungen nachkommen.
Folgende Unterlagen können nach dem 31.12.2014 vernichtet werden!
» Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2005, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2005 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
» Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2009 entstanden sind.
*Es gilt zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Nach Ablauf der nachfolgend aufgezeigten Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind für
  • eine begonnene Außenprüfung
  • eine vorläufige Steuerfestsetzung
  • anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
  • Begründung von Anträgen an ein Finanzamt

A
Abrechnungsunterlagen 2004
Abtretungserklärungen 2008
Änderungsnachweise der
EDV-Buchführung 2004
Akkreditive 2004
Aktenvermerke 2004
Angebote 2008
Angestelltenversicherung (Belege) 2004
Anlagevermögensbücher
und -karteien 2004
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 2008
Arbeitsanweisungen für
EDV-Buchführung 2004
Auftragszettel 2004
Ausgangsrechnungen 2004
Außendienstabrechnungen 2004
B
Bankbelege 2004
Bankbürgschaften 2004
Beitragsabrechnungen der
Sozialversicherungsträger 2004
Belege, soweit Buchfunktion
(Offene-Posten-Buchhaltung) 2004
Betriebsabrechnungsbögen
mit Belegen als Bewertungsunterlage 2004
Betriebskostenrechnung 2004
Betriebsprüfungsberichte 2004
Bewertungsunterlagen 2004
Bewirtungsunterlagen 2004
Bilanzen (Jahresbilanzen) 2004
Bilanzunterlagen 2004
Buchungsanweisungen 2004
D
Darlehensunterlagen 2004
Dauerauftragsunterlagen 2008
Debitorenlisten
(soweit Bilanzunterlage) 2004
Depotauszüge
(soweit nicht Inventare) 2008
E
Einfuhrunterlagen 2008
Eingangsrechnungen 2004
Einheitswertunterlagen 2008
Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2004
Essenmarkenabrechnungen 2004
Aufbewahrungsfristen
Folgende Unterlagen können nach dem
31.12.2013 vernichtet werden!*
Exportunterlagen 2004
F
Fahrtkostenerstattungsunterlagen 2004
Finanzberichte 2008
Frachtbriefe 2008
G
Gehaltslisten 2004
Geschäftsberichte 2008
Geschäftsbriefe 2008
Geschenknachweise 2004
Gewinn- und Verlustrechnung
(Jahresrechnung) 2004
Grundbuchauszüge 2008
Grundstücksverzeichnis
(soweit Inventar) 2004
Gutschriftsanzeigen 2004
H
Handelsbriefe 2008
Handelsbücher 2004
Handelsregisterauszüge 2008
Hauptabschlussübersicht
(wenn an Stelle der Bilanz) 2004
Hypothekenbriefe 2008
I
Investitionszulage (Unterlagen) 2004
Inventare 2004
J
Jahresabschluss 2004
Journale für Hauptbuch und
Kontokorrent 2004
K
Kalkulationsunterlagen 2008
Kassenberichte 2008
Kassenbücher und -blätter 2004
Kassenzettel 2008
Kaufverträge 2008
Kontenpläne und Kontenplanänderungen 2004
Kontenregister 2004
Kontoauszüge 2004
Kreditunterlagen 2004
L
Lagerbuchführungen 2008
Leasingverträge 2008
Lieferscheine (sofern keine
Buchungsunterlagen) 2008
Lohnbelege 2004
Lohnlisten 2004
M
Magnetbänder mit Buchfunktion 2004
Mahnbescheide (sofern keine
Buchungsunterlagen) 2008
Mietunterlagen 2004
N
Nachnahmebelege 2004
Nebenbücher 2004
O
Offene-Posten-Liste 2004
Organisationsunterlagen
der EDV-Buchführung 2004
P
Pachtunterlagen 2004
Postscheckbelege 2004
Preislisten 2004
Protokolle 2008
Prozessakten 2004
Q
Quittungen 2004
R
Rechnungen 2004
Registrierkassenstreifen 2008
Reisekostenabrechnungen 2004
Repräsentationsaufwendungen
(Unterlagen) 2004
S
Sachkonten 2004
Saldenbilanzen 2004
Schadensunterlagen 2008
Scheck- und Wechselunterlagen 2004
Schriftwechsel 2008
Speicherbelegungsplan der
EDV-Buchführung 2004
Spendenbescheinigungen
(sofern keine Buchungsunterlagen) 2008
T
Telefonkostennachweise 2004
U
Überstundenlisten 2008
V
Verbindlichkeiten
(Zusammenstellungen) 2004
Verkaufsbücher 2004
Vermögensverzeichnis 2004
Vermögenswirksame Leistungen
(Unterlagen) 2004
Versand- und Frachtunterlagen
(sofern keine Buchungsunterlagen) 2008
Versicherungspolicen 2008
Verträge 2008
W
Wareneingangs- und ausgangsbücher 2004
Wechsel 2004
Wertberichtigungsunterlagen 2004
Z
Zahlungsanweisungen 2004
Zollbelege 2004
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres) 2004
* Es gilt zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Schluss
des Kalenderjahres beginnt, in dem die letzte Eintragung in das Buch
gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder
der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen
oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist,
ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen
Unterlagen entstanden sind.
Nach Ablauf der o. a. Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie
von Bedeutung sind für
• eine begonnene Außenprüfung
• eine vorläufige Steuerfestsetzung
• anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
• ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
• Begründung von Anträgen an ein Finanzamt.
Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder einen anderen beweiskräftigen Beleg. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.
Alle vorstehenden Angaben wurden mit Sorgfalt zusammengestellt, eine
Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden.