Der Bundesfinanzhof
(BFH) hat in seinem Urteil vom 15.1.2013 entschieden, dass Aufwendungen für die
berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines
ausschließlich vom Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzten
Zweifamilienhauses befinden, unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches
Arbeitszimmer fallen und somit lediglich pauschal in Höhe von 1.250 €
steuerlich zu berücksichtigen sind.
Im entschiedenen Fall
erzielte ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als
Erfinder. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen
und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich
genutztes Büro unterhielt. Dieses befand sich im Obergeschoss des von ihm und
seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen
den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich im
Erdgeschoss bestand nicht. Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen
separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte.
Nachdem das Finanzamt nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende
Pauschale zum Abzug zuließ, argumentierte der Steuerpflichtige vor Gericht, das
Arbeitszimmer sei nicht "häuslich" und unterfalle deshalb nicht der
Abzugsbeschränkung.
Der BFH rechnet das
Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu. Der für die Annahme der Häuslichkeit
erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume entfällt
erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch
von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.