Freitag, 27. Februar 2015

Lohnsteuerrichtlinien 2015

Am 10.10.2014 hat der Bundesrat in seiner Sitzung der Änderung der Lohnsteuerrichtlinien zugestimmt (DrS. 372/14). Eine wichtige Änderung ist unter anderem die Anhebung der Freigrenze für Aufmerksamkeiten, Arbeitsessen und Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (R 19.3, S. 13).

Bisher galt für die nicht der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegenden Aufmerksamkeiten (z.B. Blumen, Bücher, CDs/DVDs), die dem Mitarbeiter oder seinen Angehörigen im Rahmen eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, bestehen einer Prüfung, etc.) zugewendet werden können, eine Freigrenze von 40 € einschließlich Umsatzsteuer. Ab dem 01.01.2015 wird diese Freigrenze auf 60 € einschließlich Umsatzsteuer angehoben.

In die angehobene 60 €-Grenze fallen ebenfalls sogenannte Arbeitsessen für Arbeitnehmer. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. Besprechung), im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse Speisen im Rahmen dieser Freigrenze bereitstellt.

Des Weiteren werden Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen dann nicht besteuert, sofern die Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht überschritten wird. Bei der Prüfung dieser Freigrenze werden nunmehr ab 2015 Sachgeschenke an Arbeitnehmer (z.B. Präsentkorb) bis zu einer Höhe von 60 € einschließlich Umsatzsteuer in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einbezogen.

Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass geplant ist, die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 € auf 150 € anzuheben (s. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BMF online, S. 17, Rd.-Nr. 9, S. 26). Sobald der Bundesrat dieser Änderung zustimmt, werden wir Sie selbstverständlich umgehend informieren.

Mittwoch, 25. Februar 2015

Änderung bei der Künstlersozialabgabe ab 2015



Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben - aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen lassen - nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. 

Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es "nicht nur gelegentlich" selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an eine Kapitalgesellschaft. Problematisch ist dabei die Formulierung "nicht nur gelegentlich".

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wurde der Begriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung durch eine sog. Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft. 

Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse (KSK) - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet sind, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Die Abgabepflicht wird dadurch sicherlich intensiver durchleuchtet.

Der betroffene Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der KSK heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 % und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil. 

Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbebroschüre bzw. eines Flyers nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden.

Bitte beachten Sie! Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Entsprechende Bescheide sollten ggf. offengehalten werden.


Montag, 23. Februar 2015

Bundesfinanzhof hat doch Zweifel an der Verfassungskonformität der sog. Mindestbesteuerung


Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist deshalb das "Nettoeinkommen" nach Abzug der Erwerbsaufwendungen. Fallen die Aufwendungen nicht in demjenigen Kalenderjahr an, in dem die Einnahmen erzielt werden, oder übersteigen sie die Einnahmen, sodass ein Verlust erwirtschaftet wird, ermöglicht es das Gesetz, den Verlustausgleich auch über die zeitlichen Grenzen eines Veranlagungszeitraums hinweg vorzunehmen (sog. überperiodischer Verlustabzug). Seit 2004 ist dieser Verlustabzug begrenzt: 40 % der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. € werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft verschoben.

Bereits mit Urteil vom 22.8.2012 legte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die sog. Mindestbesteuerung "in ihrer Grundkonzeption" nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den "Normalfall" gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt. 

In dem entschiedenen Fall war eine Kapitalgesellschaft zwischenzeitlich insolvent geworden, sodass sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit nicht mehr auswirken konnte. In dem dadurch bewirkten "Definitiveffekt der Mindestbesteuerung" sieht der BFH einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips. Darüber ob das zutrifft, wird nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.


Samstag, 21. Februar 2015

Zeitgrenze für "kurzfristige Beschäftigung" ab 1.1.2015 geändert



Eine kurzfristige Beschäftigung liegt (bis 31.12.2014) vor, wenn diese von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. 

Die kurzfristige Beschäftigung ist wie bisher sozialversicherungsfrei. Solche Beschäftigungen sind aber stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Soli-Zuschlag) erhoben werden. Das ist möglich, wenn

  • der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und
  • der durchschnittliche Stundenlohn 12 € nicht übersteigt.

Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1.1.2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet. Die Regelung ist zunächst auf 4 Jahre - bis zum 31.12.2018 - begrenzt.

Bitte beachten Sie: Die alten Grenzen sind noch zu berücksichtigen, wenn die kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet.