Die Klägerin eröffnete zusammen mit ihrem Ehemann ein Oder-Konto, auf das nur der Ehemann Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin. Die Klage beim FG hatte keinen Erfolg.
Der BFH hob jedoch die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Es muss nun noch geklärt werden, ob die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Ehemann zur Hälfte an dem Kontoguthaben beteiligt war. Maßgebend hierfür sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft.
Um ungewollte Schenkungen zu vermeiden, wird empfohlen,
- entweder erst gar kein Oder-Konto einzurichten, sondern eine gegenseitige Kontobevollmächtigung für ein Einzelkonto zu erteilen (steuertipps.de) oder
- für ein solches Oder-Konto im Vorhinein eine am besten schriftliche Vereinbarung zu fassen, aus der sich zweifelsfrei eine abweichende Zuordnung des Guthabens ergibt. Gab es bereits in der Vergangenheit größere Einzahlungen, sollte mit geeigneten Unterlagen dokumentiert werden können, dass keine Schenkungsabsicht vorlag