Sonntag, 9. Oktober 2016

Vermögensübertragungen unter Ehegatten


Ehegatten-Gemeinschaftskonten
Bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand wird nach einer zivilrechtlichen Auslegungsregel (§ 430 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) ein jeweils hälftiger Vermögensanteil am Gesamtvermögen unterstellt. Eröffnen Ehegatten ein Oder-Konto (Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Ehegatte einzeln und vollumfänglich über das Kontoguthaben verfügen kann), unterstellt die Finanzverwaltung im Regelfall eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung in Höhe der Hälfte des Einlagebetrages. Berufen sich die Ehegatten auf einen von der hälftigen Beteiligung gemäß § 430 BGB abweichend vereinbarten Teilungsmaßstab, kann eine freigebige Zuwendung ggf. reduziert oder widerlegt werden. Wird eine freigebige Zuwendung bestritten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (Bundesfinanzhof - BFH vom 23.11.2011, II R 33/10).

Einzelkonten

Überträgt ein Ehegatte Vermögen aus seinem Einzelkonto auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten, kann er sich nicht auf den hälftigen Beteiligungsanteil berufen. Den Ehegatten trifft vielmehr die Feststellungslast dafür, dass dem bedachten Ehegatten das übertragene Vermögen bereits vor Übertragung vollständig oder teilweise zuzurechnen war (BFH vom 29.6.2016, II R 41/14). Im Streitfall hat die Finanzbehörde die gesamte Vermögensübertragung als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer unterworfen. Die bloße Behauptung der Ehegatten, sie würden im gesetzlichen Güterstand leben und hätten daher vorausgesetzt, dass das Vermögen abweichend von der formalen Inhaberschaft jedem zur Hälfte gehöre, genügte nicht. Der BFH wies die Revision zurück.

Kontovollmacht

Die Eintragung einer Kontovollmacht auf das Einzelkonto eines Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten ist hingegen steuerlich unproblematisch.

Montag, 3. Oktober 2016

Neue Regelungen für Spendennachweise ab 2017

Nachdem im Juni auch der Bundesrat dem viel diskutierten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt hat, ist dieses am 22.7.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Im Rahmen der beschlossenen Vereinfachungen bei der Erstellung der Einkommensteuerklärungen sind auch die Regelungen über die Spendennachweise geändert worden. Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.

Künftig hat der Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigungen nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Die Nachweise müssen allerdings vom Zuwendungsempfänger noch ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides aufbewahrt werden, denn so lange kann das Finanzamt die Vorlage der Nachweise anfordern.

Beispiel: Für Besteuerungszeiträume ab 2018 ist die Abgabefrist bis zum Ende des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs verlängert worden, sofern ein Berater mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung beauftragt wurde. Der Berater gibt die Steuererklärung für 2018 beispielsweise Mitte Februar 2020 ab. Der Bescheid wird am 15.5.2020 bekanntgegeben. Die Aufbewahrungspflicht für die Zuwendungsbestätigung 2018 läuft bis zum 15.6.2021.


Anmerkung: 
Der Zuwendungsempfänger, z. B. ein gemeinnütziger Verein, kann die Zuwendungsbestätigung aber auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. Für die Datenübertragung hat der Zuwendungsempfänger Zeit bis Ende Februar des Folgejahres nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Dieses automatisierte Verfahren bringt den Vorteil, dass der Zuwendende keine Bestätigung über die Zuwendung aufbewahren muss und der Empfänger kein Doppel. Der Spender kann einen Nachweis, z. B. einen Ausdruck der übermittelten Daten, vom Zuwendungsempfänger erhalten.

Freitag, 9. September 2016

Kaufpreisaufteilung in Grund und Boden und Gebäude im notariellen Kaufvertrag

Die Höhe der Gebäudeabschreibung (AfA) richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude; der Grund und Boden wird hier nicht berücksichtigt.

Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.9.2015 grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung - zugunsten des Verkäufers - ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung.

Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs seien gegeben.
Anmerkung: Die Finanzverwaltung stellt eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es ermöglicht, "in einem typisierten Verfahren" entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Bitte beachten Sie! Die Arbeitshilfe geht von einem "typisierten Verfahren" aus, das vermutlich in den wenigsten Fällen der realen Praxis entspricht. Es empfiehlt sich deshalb, eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag vorzunehmen.

Donnerstag, 25. August 2016

Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung



Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall in tatsächlicher Höhe oder mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. In seiner Entscheidung vom 1.12.2015 stellt der Bundesfinanzhof aber klar, dass die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) aber dann anzuwenden ist, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist.

Im entschiedenen Fall sanierte ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165 mal bzw. 215 mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z. B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z. B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit.

Dienstag, 23. August 2016

Parkmöglichkeit für Hotelgäste ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern


Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 %. Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Wird die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zwischen Gast und Hotelier gesondert vereinbart, liegt keine begünstigte Beherbergungsleistung vor. Es kommt der Regelsteuersatz von 19 % zum Tragen. Ist die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen jedoch nicht gesondert vereinbart, so war umstritten, ob diese unter die Steuerermäßigung fällt oder nicht.

Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachte Frühstücksleistungen Leistungen sind, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung auszunehmen sind. Das Angebot eines Frühstücks stehe neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Hotelzimmer könnten auch ohne Frühstück bewohnt werden und würden in der Praxis auch ohne Frühstück angeboten und genutzt.

Zu dem gleichen Ergebnis kam der BFH in seiner Entscheidung vom 1.3.2016 für die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Die kalkulatorischen Kosten der Parkplätze müssen dementsprechend geschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern auch von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt werden können