Sonntag, 8. September 2013

Sonntag, 4. August 2013

"Häusliches" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung im Zweifamilienhaus


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 15.1.2013 entschieden, dass Aufwendungen für die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschließlich vom Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befinden, unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer fallen und somit lediglich pauschal in Höhe von 1.250 € steuerlich zu berücksichtigen sind.

Im entschiedenen Fall erzielte ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Erfinder. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro unterhielt. Dieses befand sich im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich im Erdgeschoss bestand nicht. Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte. Nachdem das Finanzamt nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Pauschale zum Abzug zuließ, argumentierte der Steuerpflichtige vor Gericht, das Arbeitszimmer sei nicht "häuslich" und unterfalle deshalb nicht der Abzugsbeschränkung.

Der BFH rechnet das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu. Der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume entfällt erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.

Samstag, 13. Juli 2013

Unterentnahmen vor 1999


Keine Berücksichtigung von Unterentnahmen vor 1999

  
Grundsätzlich können betrieblich veranlasste Schuldzinsen steuerlich geltend gemacht werden. Eine Einschränkung gibt es aber dann, wenn der Unternehmer so genannte Überentnahmen getätigt hat. Das ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Liegen Überentnahmen vor, können nicht alle geleisteten Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Unterentnahmen vergangener Wirtschaftsjahre ermittelt. Der Betrag, der sich dabei ergibt, maximal jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr tatsächlich angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.

Eigentlich stellt bei bilanzierenden Steuerpflichtigen das Kapitalkonto der Saldo der Über- und Unterentnahmen vergangener Wirtschaftsjahre dar. Daher war und ist unverändert strittig, ob bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen solche Unterentnahmen zu berücksichtigen sind, die bereits vor der Einführung der Regelung (vor dem 1. Januar 1999 bzw. 1. Juli 1998) bestanden haben. Die Finanzverwaltung hat dieses von Anfang an verneint. Es erfolgte wenig später eine Klarstellung im Einkommensteuergesetz im Sinne der Finanzverwaltung. Danach haben Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre unberücksichtigt zu bleiben.

Der BFH musste jetzt über die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm entscheiden. Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger geltend, er habe am 1. Januar 1999 ein Kapitalkonto von rund 250.000 € gehabt. Dieses Anfangskapital sei bei den Unterentnahmen zu berücksichtigen.

Dies lehnte der BFH jedoch mit folgenden Argumenten ab:

·   Die verspätete „Klarstellung“ der umstrittenen Vorschrift durch den Gesetzgeber sei geeignet und erforderlich gewesen. Man verhindere damit, dass der Unternehmer bis weit in die Vergangenheit hinein, seine Kapitalentwicklung verfolgen müsse. Hier verkennt der BFH offenbar, dass sich die Kapitalentwicklung bei Bilanzierern gerade im Kapitalkonto widerspiegelt.

·   Einnahme-Überschussrechner würden andernfalls benachteiligt, weil sie in der Vergangenheit keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt hätten.

·   Außerdem sei die Vorschrift zweischneidig. Sie betreffe sowohl Steuerpflichtige mit einem Unterentnahmebestand als auch solche mit einem Überentnahmebestand. Dabei übersieht der BFH offensichtlich, dass gerade Steuerpflichtige, die Unterentnahmen vor dem 1. Januar 1999 getätigt haben, wesentlich schlechter gestellt werden als Steuerpflichtige, die bereits in der Vergangenheit ein negatives Kapitalkonto aufgebaut haben.

Hinweis:
Dennoch hat der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift. Diese sind für den steuerpflichtigen Kläger jedoch nicht ausgeräumt. Deshalb hat er Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Betroffene sollten daher gegen ihre Steuerbescheide ggf. Einspruch einlegen. Vor diesem Hintergrund sollte darauf geachtet werden, dass die Bilanzen des Wirtschaftsjahre 1999 bzw. 1998/1999 aufbewahrt werden, um später das Kapitalkonto zu diesem Stichtag dokumentieren zu können.

Bei Bedarf sind wir gerne behilflich

Quelle: BFH-Urteil vom 9. Mai 2012, X R 30/06, Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BVerfG: 2 BvR 1868/12), BStBl. 2012 II S. 667

Sonntag, 30. Juni 2013

Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterlagen bisher umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Mit einer Gesetzesänderung wurden nunmehr die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt. Grundlage ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU).

Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.

Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor: 

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
Anmerkung: Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31.12.2012. Grundsätzlich muss hier betont werden, dass die Entlastung wegen der hohen Detailanforderung für die E-Bilanz sowie seitens der Banken jedoch gering ausfällt.

Förderung des ehrenamtlichen Engagements wurde verbessert

Mit dem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz will der Gesetzgeber das Ehrenamt stärken und Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen von Bürokratie entlasten. Dazu wurden folgende Maßnahmen beschlossen:
  • Die sog. "Übungsleiterpauschale" wird von 2.100 € auf 2.400 € und die sog. "Ehrenamtspauschale" von 500 € auf 720 € angehoben. Diese Einnahmen sind nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig. Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die "Ehrenamtspauschale" kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

  • Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, ist um ein Jahr verlängert worden. Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.

  • Steuerbegünstigte Organisationen können durch eine gesetzliche Regelung der sog. "Wiederbeschaffungsrücklage" Mittel zurücklegen, um beispielsweise einen alten Pkw durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Eine weitere große Erleichterung ist für die sog. freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden 2 Jahren ausschöpfen.

  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Regelung eingeführt, die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn die Vergütung 720 € jährlich nicht übersteigt.

  • Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisationen leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Regelung ermöglicht vor allem die Schaffung sog. Stiftungslehrstühle an Universitäten.

  • Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen wird um 10.000 € auf 45.000 € angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.

Anmerkung: Durch die gesetzlichen Änderungen - insbesondere im Zusammenhang mit der Erhöhung der Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale - bedürfen viele "Vereinssatzungen" ggf. einer Anpassung. Lassen Sie sich vor der Anpassung beraten!

Donnerstag, 30. Mai 2013

Änderungen beim Elterngeld ab 1. Januar 2013


Beim Elterngeld gibt es für Kinder, die ab 1.1.2013 geboren werden, mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs einige Änderungen. Zum Tragen kommen Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens.


Im Kern gibt es im Rahmen der Einkommensermittlung eine pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Steuern und Abgaben. 
Die Abzüge für Steuern werden künftig sowohl bei Beschäftigten als auch bei Selbstständigen anhand eines amtlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. 
Die Abzüge für die Sozialabgaben erfolgen in pauschalierter Form. 

Die Änderungen wirken sich teilweise negativ für die Berechnung des Nettoeinkommens gegenüber der alten Gesetzeslage aus. 
Das monatlich ausgezahlte Elterngeld kann somit in vielen Fällen geringer ausfallen als noch 2012.

Eltern können die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem betreuenden zu Hause bleibenden (nicht selbstständigen) Elternteil die günstigere Steuerklasse zuweisen. 

Die Neuregelung behält die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels bei. Ein Wechsel in eine andere Steuerklasse muss jedoch mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden haben.

Anmerkung: Um in den Genuss eines höheren Elterngeldes zu kommen, muss demnach sofort - nach Bekanntwerden der Schwangerschaft - gehandelt werden.

Alt-Spekulationsverluste noch in 2013 steueroptimal nutzen


Viele Steuerpflichtige schieben immer noch Spekulationsverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften vor sich her, die sie vor Einführung der Abgeltungsteuer, also vor 2009 angehäuft haben. Der Steuerberater-Verband e.V. Köln weist darauf hin, dass es höchste Zeit wird, mit diesen sogenannten Altverlusten die Steuerlast zu drosseln. Sonst könnten sie verloren gehen!

Die zusammen mit der Abgeltungsteuer eingeführte Übergangsregelung sieht vor, dass die Altverluste nur noch mit bis zum 31.12.2013 entstandenen Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren ausgeglichen werden können. Damit werden die Ausgleichsmöglichkeiten ab 2014 erheblich eingeschränkt.

Grundsätzlich können seit jeher Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Unter diese Regel fielen bis Ende 2008 auch die Verkäufe von Wertpapieren. Seit 2009 unterliegen diese Veräußerungen den steuerlichen Vorschriften zum Kapitalvermögen. Um zu gewährleisten, dass vor dem Regimewechsel entstandene Verluste aus Wertpapiergeschäften dennoch verrechnet werden können, erweiterte der Gesetzgeber für sie die Ausgleichsmöglichkeiten: Bis Ende 2013 können diese Spekulationsverluste sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Verkäufen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden.

Praktisch heißt dies beispielsweise: Verluste aus Aktienverkäufen, die bis 2008 angefallen sind, können nur bis Ende 2013 unbeschränkt mit neuen Veräußerungsgewinnen aus Aktien, Anleihen, Fondsanteilen oder anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit Zinsen oder Dividenden ist hingegen ausgeschlossen.

Andernfalls droht den Altverlusten ab 2014 eine dauerhafte Konservierung. Deren Verrechnung ist zukünftig nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Edelmetallen, Kunstgegenständen oder nicht selbstgenutzter Immobilien möglich. Dabei gilt es, die Spekulationsfristen zu beachten. Zudem bleibt ein Gesamtgewinn im Kalenderjahr von unter 600 Euro steuerlich unberücksichtigt.

Presseinformation des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln


Daher lohnt es sich in jedem Fall, im verbleibenden Zeitraum 2013 entsprechende Dispositionen zu treffen. Der Kapitalanleger sollte es dabei nicht scheuen, in 2013 Gewinnrealisierungen vorzunehmen.  

Bei aller Berücksichtigung der steuerlichen Aspekte sollte allerdings die gesamte (neue) Depotausrichtung dem individuellen Risikoprofil und den Renditezielen des Anlegers entsprechen!

Samstag, 20. April 2013

Einnahmenzuschätzung wegen fehlerhafter Kassenaufzeichnungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG





Der Besteuerung sind die Buchführung und die Aufzeichnungen zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Wenn eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist, kann ihr Ergebnis von der Finanzverwaltung ganz oder teilweise verworfen werden. 

Entsprechend werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.

Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, sondern ihre Gewinne nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (sog. "4-III-Rechner"). 
Deshalb müssen die Aufzeichnungen so klar und vollständig sein, dass sie einem sachverständigen Dritten in vertretbarer Zeit den Umfang seiner Einkünfte plausibel machen. Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall auch notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst und die geltend gemachten Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. 

Aufzeichnungen, die handschriftlich auf einem Formblatt "Kasse" oder in elektronischer Form erfolgt sind, weisen zwar Tageseinnahmen aus. Diesen Eintragungen müssen jedoch Belege (Kassenendbons u. Ä.) beigefügt sein, aus denen erkennbar wäre, wie die Summen der Einnahmen ermittelt worden sind. 
Einen Nachweis für die geldmäßige Kassenführung stellt das Zählprotokoll dar.

Sonntag, 7. April 2013

Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen im Internet

Mit Urteil vom 15.5.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige Bilder und Videos zu beziehen, auch dann umsatzsteuerrechtlich Leistender ist, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird.

Im entschiedenen Fall verschaffte ein inländischer Steuerpflichtiger Nutzern seiner Internetseite die Möglichkeit, kostenpflichtige Bilder und Videos anzusehen. Die Nutzer, die die Internetseite aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines Unternehmens mit Sitz in Spanien und von dieser auf die Internetseite einer GmbH weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Der Steuerpflichtige behandelte die vorbezeichneten Umsätze als nicht steuerbar.


Dem folgte der BFH nicht. Nach seiner Auffassung ist der Betreiber einer Internetseite, der dort kostenpflichtige Leistungen anbietet, vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkauft. So wie dieser umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als "Eigenhändler" anzusehen ist, ist der Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen kostenpflichtigen Leistungen erbracht hat. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann dessen "Vermittlereigenschaft" umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden. 

Sonntag, 31. März 2013

Einlage als Gestaltungsmissbrauch





Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz (EStG) eingeschränkt. Hat der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt wurde, entstehen sog. Überentnahmen. Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.8.2012 entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen kann, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.
Im entschiedenen Fall wollte ein Steuerpflichtiger die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich von einem Kreditinstitut geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern.
Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, dass sie jedoch zu einem Gestaltungsmissbrauch führen. Zum einen waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen könnte auf dem vom Steuerpflichtigen eingeschlagenen Weg der Zweck der Vorschrift im EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden.

Sonntag, 13. Januar 2013

ELStAM-Broschüre mit Fallbeispielen veröffentlicht


Die Verwaltung hat mit der Broschüre „ELStAM – Fallbeispiele für Arbeitgeber und Hersteller von Lohnbuchhaltungs- Software“ (Stand: 1.11.2012) eine weitere Hilfestellung für den Einstieg in das elektronische Lohnsteuerverfahren ab 1.1.2013 veröffentlicht.
Diese Broschüre ergänzt den bereits veröffentlichten „Leitfaden für Lohnbüros“ und erläutert Detailfragen zur An- und Abmeldung sowie zum Wechsel zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung im Rahmen des elektronischen Verfahrens. Sie dürfte vor allem für die Lohnbüros der Arbeitgeber hilfreich sein, da sie in der Regel die technischen Begriffe verwendet, die für die Kommunikation zwischen ELStAM-Datenbank und Lohnbuchhaltungs-Software festgelegt worden sind.
Hinweis: Die Broschüren sind unter www.elster.de unter der Rubrik Arbeitgeber/elektronische Lohnsteuerkarte ODER HIER kostenlos abrufbar (DStV, Mitteilung vom 20.11.2012).