Montag, 27. Februar 2012

Kostenlose Broschüre: Ab wann müssen Erben Steuern zahlen

Ab welchen Werten müssen Erbinnen und Erben Steuern zahlen? Eine Orientierung zu dieser Frage bietet die vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg neu aufgelegte und inhaltlich überarbeitete Broschüre „Steuertipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer“.
Die Broschüre informiert u.a. darüber, dass die Vererbung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung oder des Einfamilienhauses an den Ehegatten oder den Lebenspartner steuerfrei ist. Die Vererbung eines Familienheims an Kinder oder Enkel ist bei einer Wohnfläche von bis zu 200 qm in der Regel ebenfalls steuerfrei.
Hinweis: Die Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden unter www.iww.de/sl116 (Mitteilung des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 2.1.2012).

Jubiläums- und Geburtstagsfeier des GmbH-Chefs: Aufwendungen der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen

Jubiläums- und Geburtstagsfeier des GmbH-Chefs: Aufwendungen der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen

Freitag, 24. Februar 2012

Montag, 20. Februar 2012

Gesetzliche Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe

Die Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 normiert die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer allmählichen (schleichenden) Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutiger. Insbesondere in den Fällen der Betriebsverpachtung kam es zu aufwendigen Verwaltungsverfahren, wenn der Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgab. Dies wird durch die Neuregelung entbehrlich.
In das Einkommensteuergesetz wird dafür eine gesetzliche Fiktion eingeführt, nach der bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung durch den Steuerpflichtigen als fortgeführt gilt. Die Regelung stellt die Besteuerung stiller Reserven bei ruhenden oder verpachteten Betrieben und Mitunternehmeranteilen sicher, auch wenn zwischenzeitlich eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, diese jedoch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde. Ohne diese Regelung würden die aufgedeckten stillen Reserven bei zu spät erkannter oder erklärter Betriebsaufgabe unter Umständen bei eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr besteuert werden können.
Die Betriebsaufgabeerklärung wird nur dann auf den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Damit wird sichergestellt, dass der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht auf einen Zeitpunkt erklären kann, für den bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Freitag, 17. Februar 2012

E-Bilanz - Mittelstand hat noch viel zu tun

(PresseBox) Bielefeld, 17.02.2012, Nur rund 20 Prozent der mittelständischen Unternehmen haben heute schon das fachliche Know-how, um mittelfristig die Anforderungen der E-Bilanz erfüllen zu können. Und nur wenige scheinen erkannt zu haben, welche Chancen die E-Bilanz für das Unternehmen bieten kann. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Umfrage des Rechnungswesen- und Controlling-Spezialisten Diamant Software.

Langsam aber sicher wird es ernst: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, ist die E-Bilanz Pflicht. Von den Unternehmen wird dabei unter anderem eine größere Informationstiefe verlangt, als dies bei den Meldungen an die Finanzbehörden bisher der Fall war. In einer Ende 2011 durchgeführten Umfrage hat Diamant Software untersucht, wie detailliert der Mittelstand (Unternehmen mit 30 bis 1200 Mitarbeiter) schon heute seine Abschlüsse erstellt - und ob er damit bereits von Haus aus in seinem Rechungswesen über die nötige Informationstiefe verfügt, um die Anforderungen der E-Bilanz mittelfristig erfüllen zu können.

Der erste Blick auf die Ergebnisse der Umfrage erscheint vielversprechend: Gut die Hälfte der Befragten gab an, sich sogar unterjährig mit Abschlüssen zu beschäftigen. Und immerhin 40 Prozent erstellen ihren Jahresabschluss weitgehend ohne Unterstützung durch Dritte. Diese Zahlen lassen vermuten, dass eine relativ große Gruppe schon heute offen für die E-Bilanz ist, weil sie sich selbst intensiv mit dem Jahresabschluss auseinandersetzen und nicht nur die Kontenabstimmung übernehmen und den Abschluss dem Steuerberater überlassen. 

Parallele Rechnungslegung bietet sich an

Bei genauerem Hinsehen relativiert sich dieser Eindruck allerdings. Denn ein entscheidender Punkt bei der E-Bilanz wird die Abbildung der steuerrechtlichen Wertansätze sein, wozu sich eine parallele Rechnungslegung nach HGB bzw. IFRS und Steuerrecht anbietet. Im Rahmen einer "integrierten Steuerbuchführung" wird dabei das Steuerrecht innerhalb der Buchhaltung - als wichtige Basis für die Meldung der E-Bilanz - umgesetzt. 

Dieses Thema scheint im Mittelstand aber noch nicht weit verbreitet zu sein. Laut der Umfrage beschäftigen sich derzeit nur 37 Prozent der Unternehmen aktiv mit den Unterschieden zwischen Handels- und Steuerrecht. Lediglich 16 Prozent der Befragten gaben an, Übergangsrechnungen von der Handels- in eine Steuerbilanz direkt in ihrem Rechnungswesen - und damit integriert - abzubilden. Eine separate Steuerbilanz neben dem HGB-Abschluss erstellen derzeit nur rund 17 Prozent der Unternehmen. Lediglich 18 Prozent der Umfrage-Teilnehmer ermitteln zudem auch latente Steuern komplett autark - ein wichtiger Gradmesser, ob das fachliche Know-how zur Übermittlung der E-Bilanz im Unternehmen vorhanden ist.

Steuerberater spielen nach wie vor wesentliche Rolle

Ein weiteres, erwartetes Ergebnis der Umfrage ist die nach wie vor wesentliche Rolle von Steuerberatern bei den Abschlussarbeiten. Satte 77 Prozent der befragten mittelständischen Unternehmen gaben an, sämtliche oder teilweise Buchungsdaten an ihren Steuerberater zu liefern.

"Einige vorausschauende Unternehmen sehen die E-Bilanz dabei aber als Chance für höhere Transparenz und nutzen die Gelegenheit, die Erstellung ihrer Abschlüsse generell auf den Prüfstand zu stellen. Das Ziel: Mehr Kompetenz und Eigenverantwortlichkeit im eigenen Haus, auch um damit mehr Unabhängigkeit von zusätzlichen Dienstleistern wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zu erreichen", kommentiert Peter Diestelhorst, E-Bilanz-Experte bei Diamant Software.

Sein Fazit zur Umfrage: "Alle Ergebnisse zusammengefasst lässt sich sagen, dass aktuell nur etwa 20 Prozent der KMU von Haus aus das fachliche Know-how mitbringen, um die Anforderungen der E-Bilanz mittelfristig zu erfüllen. Es bleibt also noch viel zu tun."

Mittwoch, 15. Februar 2012

Halbabzugsverbot bei Verzicht auf Pachtzahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung




Verzichtet das Besitzunternehmen gegenüber dem Betriebsunternehmen vorübergehend auf Pachtzahlungen, kann es die mit dem verpachteten Betriebsvermögen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 11. Januar 2012 (Az. 10 K 4592/08 E) entschieden.

Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin verpachtete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Anlagevermögen an eine GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter er war. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH verzichtete er ab dem Jahr 2002 vorübergehend auf die Pacht mit der Maßgabe, dass die Zahlungen wieder aufgenommen würden, wenn der Verlustvortrag der GmbH aufgebraucht und das Stammkapital wieder hergestellt sei. Eine Forderung gegen die GmbH buchte das Besitzunternehmen nicht ein. Tatsächlich kam es im Jahr 2008 zur Wiederaufnahme der Pachtzahlungen. Das Finanzamt unterwarf die für die verpachteten Gegenstände geltend gemachten Aufwendungen dem Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG, da sie mit zukünftigen Gewinnausschüttungen der GmbH zumindest in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden.

Der Senat wies die Klage, mit der die Klägerin den vollen Betriebsausgabenabzug begehrte, ab. Der Verzicht auf die Pachteinnahmen sei gesellschaftlich veranlasst, da dadurch der Gewinn der GmbH und damit ihre finanzielle Ausstattung für eine Gewinnausschüttung erhöht werde. Ein anderes Ergebnis wäre nur möglich, wenn der Pachtverzicht einem Fremdvergleich standhielte. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil das Besitzunternehmen keine Forderungen in ihren Bilanzan ausgewiesen habe und damit die Besserungsklausel nicht umgesetzt habe. Ein fremder Dritter hätte nach Ansicht des Gerichts keinen Verzicht ausgesprochen, ohne zu wissen, in welcher Höhe er später mit Nachzahlungen rechnen könne. Darüber hinaus stehe nicht endgültig fest, dass die Klägerin in Zukunft keine Gewinnausschüttungen aus der GmbH-Beteiligung erzielen werde. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Dienstag, 14. Februar 2012

steuerberater-berleburg.de: Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführun...

steuerberater-berleburg.de: Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführun...: Der Einsatz des neuen Verfahrens zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nach einem Schreiben der Finan...

Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2013

Der Einsatz des neuen Verfahrens zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nach einem Schreiben der Finanzverwaltung zum 1.1.2013 geplant. Bis dahin bleiben die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.

Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn 1.7.2011 eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2012 auf das gesamte Kalenderjahr 2012 aufteilen.

Beispiel: Jahresfreibetrag 2011: 12.000 €, gültig ab 1.7.2011 = 2.000 € Monatsfreibetrag (1/6); Jahresfreibetrag 2012: 12.000 €, gültig ab 1.1.2012 = 1.000 € Monatsfreibetrag (1/12)

Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr 2012 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:

  • Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug" oder
  • Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 1.1.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts sind nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer diese Unterlagen dem Arbeitgeber zum Zweck der Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug maßgebend.

Montag, 13. Februar 2012

Steuerliche Entlastungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen


Der demographische Wandel bringt, das ist allgemein bekannt, gravierende Veränderungen mit sich, die sich u.a. auf die Struktur der Gesellschaft, ihre Bedürfnisse und Ansprüche auswirken werden. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes waren im Dezember 2007 2,25 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes. Vorausberechnungen besagen, dass im Jahr 2020 mit etwa 2,90 Millionen und im Jahr 2030 mit etwa 3,37 Millionen Pflegebedürftigen zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist es gut zu wissen, von welchen finanziellen Entlastungen die Betroffenen und/oder ihre Angehörigen profitieren können.

Steuerliche Förderung 
Basierend auf dem „Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen“, kurz Familienleistungsgesetz genannt, können private Haushalte ab dem Veranlagungszeitraum 2009 u.a. mehr Geld für haushaltsnahe Aufwendungen absetzen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen gehören. Die Förderung wurde auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, ausgeweitet. Eine steuerliche Förderung gibt es aber nur dann, wenn die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Pflege- und Betreuungsleistungen
Seit 2009 sind die Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen in dem einheitlichen Fördertatbestand des § 35a Abs.2 EStG mit aufgegangen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind seither nicht mehr erforderlich, um Pflegeleistungen steuermindernd abrechnen zu können. Der Steuervorteil für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien bzw. Betreuer liegt auf der Hand. Die Betroffenen können einfacher und unbürokratischer auf entlastende professionelle Hilfe zurückgreifen, wenn die persönlichen Ressourcen einmal nicht ausreichen. Da die Nachweispflicht entfällt, können auch die pflegebedürftigen Menschen die Förderung nutzen, die keiner Pflegestufe angehören aber dennoch Hilfe benötigen. Sind die Pflegebedürftigen einer Pflegestufe zugeordnet und beziehen folglich Pflegegeld oder –sachleistungen, so stellen die Verwaltungsvorschriften des Bundesfinanzministeriums auch klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergereicht wird. Anders kann es sich mit Pflegesachleistungen verhalten, die in aller Regel auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen sind. Grundsätzlich ist die Steuerermäßigung haushaltsgebunden, sie kann also auch bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einem Haushalt nur einmal in Anspruch genommen werden. Wohl aber kann sie neben dem Pflegebedürftigen auch anderen Personen zustehen, wie beispielsweise denen, die für die Pflege und Betreuung aufkommen.

Berechnungsbeispiel
Die Materie ist recht kompliziert und lässt sich am besten an zwei – hier stark vereinfachten – Fällen aus dem Anwendungsschreiben des Finanzministeriums verdeutlichen: Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger mit Pflegestufe 2 erhält Pflegesachleistungen und Betreuungsleistungen, für die er einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nimmt. Von den anfallenden Kosten von 1.400 Euro monatlich übernimmt die Pflegeversicherung 980 Euro und einen zusätzlichen Kostenersatz von 100 Euro. Die Abrechnung sieht dann wie folgt aus: 1.400 x 12 = 16.800 Euro fallen insgesamt an Kosten an. Darauf werden 980 plus 100 Euro x 12 = 12.960 Euro angerechnet. Bleibt ein Betrag von 3.840 Euro übrig, von dem 20 Prozent, also 768 Euro, als Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden können. In einem anderen Fall beantragt ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger mit Pflegestufe 1 anstelle der häuslichen Pflegehilfe (die als Sachleistung gilt) ein Pflegegeld und erhält monatlich 215 Euro. Für einzelne Pflegeeinsätze wird ein professioneller Pflegedienst bemüht. Die Aufwendungen dafür betragen jährlich 1.800 Euro. In diesem Fall würde die Abrechnung wie folgt aussehen: 20 Prozent von 1.800 Euro, also 360 Euro, können steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Das erhaltene Pflegegeld wird nicht angerechnet.

Um im Bereich haushaltsnahe Aufwendungen Transparenz zu schaffen, hat das Bundesfinanzministerium einen umfangreichen Leistungskatalog veröffentlicht, der rund 100 Tätigkeiten und deren jeweilige steuerliche Bewertung auflistet (Schreiben vom 15.02.2010, Az. IV C – S 2296-b/07/0003). Zusätzlich kann für pflegebedürftige Personen mit Pflegestufe auch der Leistungskatalog der Pflegeversicherung für die Anerkennung eine Rolle spielen, da dort auch personenbezogene Dienstleistungen aufgeführt sind, die unter bestimmten Voraussetzungen den Pflege- und Betreuungsleistungen zugerechnet werden können.

Tatsache ist, dass es eine Vielzahl von Regelungen, Bedingungen und Vorschriften gibt, die in ihrer Vielschichtigkeit und den Kombinationsmöglichkeiten von den Betroffenen oder deren Angehörigen schwer zu bewerten sind. Die Hinzuziehung eines Steuerexperten kann die Nutzung der gesetzlichen Angebote erleichtern. Steuerberater haben ein umfangreiches Beratungs- und Dienstleistungsangebot und sind – anders als z.B. Lohnsteuerhilfevereine, deren Beratungsfeld gem. § 4 Nr. 11 StBerG beschränkt ist - zur umfassenden Hilfeleistung in Steuersachen befugt. 

Sonntag, 12. Februar 2012

Neuregelung beim Kindergeld/-freibetrag durch den Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern

Nach der Rechtslage bis 31.12.2011 werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld nur gewährt, wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004 € verfügen. Diese Einkünfte- und Bezügegrenzeentfällt ab dem 1.1.2012. 

Zukünftig bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer Betracht. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt dabei nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung. Es wird typisierend davon ausgegangen, dass eine Ausbildung in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden daher bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. 

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird widerlegbar vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und wird somit auch beim Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt. Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden unterschreitet oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. Ein-Euro-Job vorliegt. 

Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit geringem Einkommen hiervon erfasst werden. 

Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit oder kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wird das Kind nach Abschluss einer Berufsausbildung ebenfalls nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn es nicht überwiegend erwerbstätig ist. Die Regelungen zur Berücksichtigung von behinderten Kindern werden nicht verändert.

Samstag, 11. Februar 2012


Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit


Rechtslage
Erhalten ehrenamtliche Helfer ein Entgelt für ihre Tätigkeit, so ist dieses von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich lediglich um Auslagenersatz bzw. angemessene Entschädigungen für den entstandenen Zeitverlust handelt.
Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist eine Entschädigung in Höhe von 50 EUR je geleisteter Stunde ehrenamtlicher Tätigkeit in der Regel angemessen. Die Vergütung darf aber insgesamt im Jahr den Betrag von 17.500 EUR nicht übersteigen. Ferner setzt die Steuerbefreiung voraus, dass der Zeitaufwand nachvollziehbar dokumentiert wird.
Konsequenzen
Wer die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte, muss die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums genau befolgen. Abweichungen hiervon ziehen den Verlust der Steuerbefreiung nach sich. So unterliegen pauschale oder unangemessene Vergütungen nicht nur der Umsatzsteuer, sondern ihre Zahlung führt ebenfalls dazu, dass die Steuerbefreiung für sämtliche andere Vergütungen, also auch für angemessene, versagt wird.

Übernommene Pflegekosten einer Tante als außergewöhnliche Belastungen nach vorweggenommener Erbfolge


Kernproblem
Werden Kosten für die Unterbringung eines bedürftigen Familienangehörigen in einem Altenheim übernommen, liegen typische Unterhaltsaufwendungen vor, die als außergewöhnliche Belastungen mit bis zu 8.004 EUR (ggf. unter Berücksichtigung eigener Einkünfte der unterstützten Person) abzugsfähig sind. Dagegen begründen die Kosten wegen ständiger Pflegebedürftigkeit außergewöhnliche Belastungen, die unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung abzugsfähig sind. Das gilt auch für einen unterhaltsverpflichteten Dritten, der die Aufwendungen übernimmt. Daneben können auch aus sittlicher Verpflichtung heraus Aufwendungen erwachsen, z. B. wenn der Neffe die Aufwendungen der Tante trägt. So war es auch in einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall. Hier bestand aber die Besonderheit, dass sich die Tante mittelbar selbst in die Lage gebracht hatte, auf die Unterstützung des Neffen angewiesen zu sein.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Neffe von seiner damals 77jährigen Tante ein Mietwohngrundstück in vorweggenommener Erbfolge übertragen bekommen. Die Tante behielt jedoch den Nießbrauch an dem Objekt und konnte mit den Mieteinnahmen zunächst ihren Unterhalt aufbringen. Viele Jahre später, als die Tante auf die 90 zuging, machte der Neffe Kosten für die Heimunterbringung seiner Tante als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese war mittlerweile pflegebedürftig und konnte aus den Mieteinnahmen die Pflegekosten nicht mehr decken. Hierzu hatten auch Mietrückstände und Reparaturen beigetragen. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen ab, weil das Nießbrauchsrecht der Tante der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entgegenstehe. Zudem habe der Neffe die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Tante dadurch adäquat mitverursacht, dass er sich deren Vermögen zuvor habe übertragen lassen.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Neffen Recht und sah die Kostenübernahme der Heimunterbringung als zwangsläufig an, weil die Einkünfte der Tante aus dem Vorbehaltsnießbrauch nicht ausreichend gewesen seien. Dem habe weder der geringe Wert des Nießbrauchsrecht entgegen gestanden, noch die vorherige Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Anders als das Finanzamt waren die Richter der Auffassung, dass die Unterstützungsbedürftigkeit in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Tante sowie den Rückgang der Mieterträge zurückzuführen war, und nicht auf ein kausal mitverursachtes Verhalten des Neffen durch Annahme der Grundstücksübertragung.
Konsequenz
Das Urteil ist rechtskräftig geworden und gibt Anlass für zulässige steuerliche Gestaltungen, in denen aber außerhalb des Steuerrechts liegende persönliche Überlegungen nicht unberücksichtigt bleiben sollten.

Mittwoch, 8. Februar 2012

Minderwertausgleich am Ende der Laufzeit eines Leasingvertrags ist nicht steuerbar

Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (Fortführung des Senatsurteils v. 14. März 2007, VIII ZR 68/06, WM 2007, 990).
BGH, Urt. v. 18.05.2011, VIII ZR 260/10
Anmerkung
Bei dem Minderwert handelt es sich um einen echten Schadenersatz, der nicht umsatzsteuerbar ist. Es fehlt an der inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei leasingtypischen Ausgleichsansprüchen im Falle der ordentlichen Beendigung des Leasingvertrags durch Zeitablauf.
Die Rechtsprechung des BGH steht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 22.05.2008, IV B 8 – S 7100/07/10007, BStBl I 2008, S. 632), die in Minderwertausgleichszahlungen bei ordentlicher Kündigung des Leasingverhältnisses einen steuerbaren Umsatz sieht. Beim BFH ist zur selben Problematik ein Revisionsverfahren anhängig (Az. XI R 6/11).
Will der BFH von der Rechtsauffassung des BGH abweichen, muss hier der gemeinsame Senat  der obersten Gerichtshöfe die Rechtsfrage klären. Bis zur endgültigen Klärung sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.