Sonntag, 26. August 2012

Der Hund unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten: Es menschelt



Kernproblem
Wird ein Abzug privat veranlasster Kosten bei der Einkommensteuer beantragt, kommen häufig kuriose Sachverhalte zum Vorschein, die es zu entscheiden gilt. Fallen Aufwendungen für des Menschen besten Freund an, dann bleiben die Leitsätze richterlicher Entscheidungen auch schon einmal in bleibender Erinnerung. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz urteilte einmal: "Tierarztkosten, die wegen der Diabetes-Erkrankung eines Hundes angefallen sind, der auf Anraten des behandelnden Arztes zur Behandlung einer Erkrankung des Steuerpflichtigen angeschafft wurde, sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit des Hundes zur Behandlung der Krankheit nicht durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde." Nachdem der Fall des zuckerkranken Hundes entschieden ist, durfte sich das FG Münster jetzt mit dem "Gassi gehen" beschäftigen.


Sachverhalt
Diesmal ging es nicht um Kosten eines kranken Hundes, sondern dessen Hundesitters. Ein Tierfreund hatte 2 Hunde, die er regelmäßig durch einen Betreuungsservice bei sich abholen und auch wieder zurückbringen ließ. Wenn es im Sachverhalt heißt: "Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt", dann erahnt man bereits, dass dies für die spätere Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sein sollte. Den Steuervorteil sollte die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bringen. So mussten sich die Finanzrichter mit der Pflege eines Hundes im Haushalt eines Steuerpflichtigen beschäftigen.

Entscheidung
Das FG Münster definiert unter dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Hierzu gehörten u. a. der Einkauf von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, aber auch Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Wenn auch ein Hund in den Haushalt aufgenommenen sei, könnten Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, das Ausführen und sonstige Beschäftigung des Hundes als haushaltsnah eingestuft werden, weil sie üblicherweise durch einen Haushaltsangehörigen erledigt würden. Den steuerlichen Abzug lassen die Richter jedoch an der fehlenden Haushaltsnähe scheitern und vergleichen dies mit der Tätigkeit einerTagesmutter, deren Aufwand auch nur begünstigt sei, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfinde.

Konsequenz
Für die Praxis bedeutet das: Den Hundesitter sollte man wie den Babysitter besser zu Hause und im Garten lassen, den Hundefriseur lässt man auch besser nach Hause kommen und bei der Hundepension? Vielleicht hilft ein Vergleich mit einem Pflegeheim.

Vorsicht bei Bezahlung über Kontokorrentkonten


Der Abzug betrieblicher Schulzinsen bei der Gewinnermittlung ist erst nach einer zweistufigen Prüfung möglich. 
Und dabei ist Vorsicht geboten, wenn die Darlehensmittel auf ein Kontokorrentkonto überwiesen werden.
Achtung: Kontokorrentzinsen sind unbeschränkt abziehbar. Quelle: APN
Achtung: Kontokorrentzinsen sind unbeschränkt abziehbar.Quelle: APN


Grundvoraussetzung ist, dass die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind - und nicht privat. Darüber hinaus darf der Abzug nicht aufgrund von sogenannten Überentnahmen eingeschränkt sein. 
Überentnahmen sind gegeben, wenn die aus dem Betrieb entnommenen Bar- und Sachmittel den Jahresgewinn und die Einlagen übersteigen.
Ein unbeschränkter Abzug ist jedoch möglich, wenn Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, zum Beispiel Produktionsmaschinen, entstehen. 
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Darlehensmittel nicht auf ein gesondertes Konto überwiesen werden, sondern auf ein betriebliches Kontokorrentkonto. Über ein solches Konto wird der tägliche Zahlungsverkehr abgewickelt. Es kann aber auch zur Verrechnung genutzt werden.
In diesem Fall erkennt die Finanzverwaltung den unbeschränkten Schuldzinsenabzug nur an, wenn zwischen Überweisung der Darlehnsmittel und Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 30 Tage liegen. Dieser Meinung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil angeschlossen (Az. IV R 19/08). Im Gegensatz zur Finanzverwaltung schließt der BFH den unbeschränkten Schuldzinsenabzug jedoch nicht kategorisch aus, wenn die 30-Tage-Frist nicht eingehalten wurde. Vielmehr hat der Unternehmer dann die Möglichkeit, den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel auf ein Kontokorrentkonto und Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall nachzuweisen.
Zugunsten der Unternehmen hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sind. Damit vertritt der BFH auch in diesem Fall eine andere Meinung als die Finanzverwaltung, die es als erforderlich ansieht, dass zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird
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Mittwoch, 8. August 2012

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung


Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20.07.2011 (http://www.datev.de/lexinform/0437240 kann auch im Jahr der Eheschließung Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bestehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Allein der im Jahr der Heirat bestehende Anspruch auf Ehegatten-Splitting führt nicht zum Wegfall des Anspruchs, wenn die Ehegatten die besondere Veranlagung wählen und bis zur Hochzeit nicht zusammen wohnen.

Samstag, 4. August 2012

Kürzung der Pendlerpauschale bei neuen Tatsachen?

Kernproblem
Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen und ist ihm eine Nutzung zu privaten Zwecken sowie der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausdrücklich untersagt, entsteht grundsätzlich kein Sachbezugswert, den es zu versteuern gilt. Kommt jedoch eine spätere Prüfung des Finanzamts zu dem Ergebnis, dass das Nutzungsverbot vom Arbeitgeber nicht kontrolliert wurde, kann es zur Nachversteuerung kommen. Hierfür kann der Arbeitgeber den anteiligen Sachbezug der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lohnsteuerlich mit 15 % pauschalieren. Das gilt bis zu der Höhe, zu der der Arbeitnehmer auch Werbungskosten (üblicherweise durch Entfernungspauschale) geltend machen könnte. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Können sich aber trotzdem Nachteile beim Arbeitnehmer ergeben?
Sachverhalt
Einem Arbeitgeber wurde in einer Lohnsteueraußenprüfung die Nichtüberwachung des Verbots zur Privatnutzung eines überlassenen Dienstwagens vorgeworfen. Nachdem daraufhin vom Arbeitgeber die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal nachversteuert wurden, kam es auch für den Arbeitnehmer zu einem bösen Erwachen, denn das Finanzamt kürzte seine bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten Werbungskosten. Das war auch materiell rechtens, denn die pauschal besteuerten Bezüge sind zwar kein Arbeitslohn, mindern aber die abziehbaren Werbungskosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer wehrte sich nicht nur gegen den Vorwurf der Privatnutzung im Allgemeinen, sondern beanstandete auch die Änderung seiner bestandskräftigen Bescheide.
Entscheidung
Das Sächsische Finanzgericht erkannte neben der materiellen auch die formelle Rechtmäßigkeit der Änderung des Steuerbescheides an und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. So stelle der beim Arbeitgeber festgestellte Umstand, dass die von dem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag zu führenden Fahrtenbücher nicht hinreichend aussagekräftig waren und zudem nicht durch den Arbeitgeber kontrolliert worden sind, eine dem Finanzamt erst nach seiner ursprünglich erklärungsgemäßen Einkommensteuerfestsetzung bekannt gewordene "neue" Tatsache dar. Diese berechtige zu einer Änderung. Die vom Arbeitnehmer insoweit geltend gemachten Werbungskosten dürften dabei maximal in Höhe des absoluten pauschal besteuerten Nutzungsvorteils gekürzt werden.
Konsequenz
Wird ein Sachbezug beim Arbeitgeber nachversteuert, hat das zumeist auch Folgeauswirkung auf die Arbeitnehmerveranlagung. Im Pauschalierungsfall droht die Kürzung der Werbungskosten, auch wenn sich der Arbeitnehmer im konkreten Streitfall zurzeit noch durch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) wehrt.