Samstag, 30. Juni 2012

Rückwirkende Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft

Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.12.2011 ist es ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.

Die Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum heftig umstritten. Gegen die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügte Neuregelung, die in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist, werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z. B. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben. Demgegenüber wird die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und die Rechtmäßigkeit von deren Erstreckung auf noch "offene Altfälle" von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums bejaht. 

Anmerkung: Der BFH hat über diese Fragen noch nicht entschieden. Die Entscheidung vom 15.6.2010 trifft hierzu keine Aussage und die zu der hier aufgeworfenen Frage beim BFH anhängigen Verfahren sind noch offen.

Gesetzgeber contra Bundesfinanzhof - erneut strenge Regeln für den Nachweis von Krankheitskosten

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in seinem Urteil vom 18.1.2012 entschieden, dass gemäß der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen Neuregelungen erneut erhöhte Anforderungen an den Nachweis von Krankheitskosten gelten.

In dem vom FG entschiedenen Streitfall ging es um Kosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie). Der Bundesfinanzhof hatte seine langjährige Rechtsprechung zum Nachweis von Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation daher nur schwer zu beurteilen ist, aufgegeben. Er stellte klar, dass ein formalisierter Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nicht erforderlich sei.

Dieser Rechtsprechungsänderung ist der Gesetzgeber im Steuervereinfachungsgesetz 2011 entgegengetreten. Nunmehr verlangt er formalisierte Nachweise, und zwar in allen noch offenen Fällen.

Nach Auffassung des FG gelte die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügte Änderung im Einkommensteuergesetz und die hierzu ergangene Verwaltungsregelung. Darin sei nunmehr unter anderem ausdrücklich festgelegt, dass im Fall einer medizinisch angezeigten auswärtigen Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erfolgen habe.

Die gesetzliche Neuregelung ist auch im Streitfall zu beachten, denn sie gilt in allen Fällen, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.


Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung

Hohe Freibeträge bei Angehörigen sind häufig der Grund, eine Durchgangsperson zwischen Schenker und Beschenktem einzusetzen (sog. Kettenschenkung). Dabei gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet,kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte.

Maßgeblich für die Beurteilung sind insoweit die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich damit aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben.

  • Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich eine Zuwendung an den Dritten vor.
  • Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus.
Anmerkung: Grundsätzlich sollte vor jeder Schenkung in größerem Umfang von uns steuerlicher Rat eingeholt werden, um den vorhandenen steuerlichen Feinheiten Rechnung zu tragen und somit hoher Schenkungsteuer vorzubeugen.


Scheinselbstständigkeit spielt bei Betriebsprüfungen eine nennenswerte Rolle

Das Phänomen der Scheinselbstständigkeit spielt im Rahmen der Prüfungen und Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung weiterhin eine nennenswerte Rolle. Scheinselbstständigkeit beschreibt "die Tätigkeit einer Person, die zwar formal selbstständig ist, tatsächlich aber vom vermeintlichen Auftraggeber wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wird". Sie unterfällt als Deliktform dem Strafgesetzbuch (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). 

Scheinselbstständigkeit ist vornehmlich in den Branchen Baugewerbe (einschließlich Baunebengewerbe), Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen. Darüber hinaus kommt Scheinselbstständigkeit tendenziell auch in verschiedenen Bereichen des Handwerks sowie in der Branche Sicherheitsdienstleistungen vor. Auch in anderen, nicht explizit genannten Branchen könnten sich - je nach Fallgestaltung - im Rahmen von Prüfungen und Ermittlungen Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit ergeben. 

Sofern bei den Beteiligten Zweifel bestehen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt dann den Status des Erwerbstätigen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Die zuständigen Krankenkassen haben seit 2005 zwingend eine Statusfeststellung herbeizuführen, wenn sich aus der Anmeldung eines Beschäftigten ergibt, dass dieser Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.

Freitag, 29. Juni 2012

Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Das Bundesfinanzministerium hat sich aufgrund diverser Urteile des Bundesfinanzhofs mit der privaten Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auseinandergesetzt und folgende Festlegung getroffen.

Nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 23.1.2008 und vom 17.7.2008 ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird.
Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung führt sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung - insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer (und ggf. der Sozialversicherungsbeiträge) - durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen sein. Erfolgt die Überlassung nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss auch hier die Durchführung der Vereinbarung - etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers - dokumentiert sein.

Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist für die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung von der erzielbaren Vergütung auszugehen. Danach ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zu bemessen und ein angemessener Gewinnaufschlag einzubeziehen. Aus Vereinfachungsgründen kann es die Finanzbehörde im Einzelfall zulassen, dass die verdeckte Gewinnausschüttung für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat bewertet wird.

Freitag, 22. Juni 2012

Absetzbarkeit von Krankenkassenbeiträgen: Klage zu “alten” Beitragsrückerstattungen anhängig

Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 sind die Krankenkassenbeiträge deutlich besser steuerlich abzugsfähig als bislang. Strittig ist nun die Frage nach dem Umgang mit Krankenkassenbeitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009, die in 2010 gutgeschrieben werden, da zwischenzeitlich ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat.

Während sich solche Beiträge im Jahr 2009 – wenn überhaupt – nur in wesentlich geringerem Umfang steuerlich auswirkten, sind sie seit dem Jahr 2010 nahezu vollständig steuerlich berücksichtigungsfähig. Daher ist es nun fraglich, ob sich die Beitragsrückerstattungen aus 2009 mindernd auf die Abzugshöhe der Krankenkassenbeiträge in 2010 auswirken dürfen. Dagegen spricht, dass sich die Beiträge zur Krankenkasse in 2009 regelmäßig nicht steuerlich niederschlugen, also sollten sie es in 2010 auch nicht und insbesondere nicht zum Nachteil für die Steuerzahler. Grundsätzlich mindern Beitragsrückerstattungen den abziehbaren Betrag, da der Steuerzahler insoweit nicht wirtschaftlich belastet ist und das Zuflussprinzip gilt.

Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler sollten im Jahr des Wechsels der Regelungen zum Abzug der Krankenkassenbeiträge die 2009er Beitragsrückerstattungen über eine Verrechnung in der Einkommensteuererklärung 2009 berücksichtigt werden. Dies muss gegenüber dem Finanzamt zwar gesondert erklärt werden, führt aber regelmäßig zu keinen oder nur sehr geringen nachteiligen steuerlichen Auswirkungen. Diese Verfahrensweise entspricht auch eigentlich dem Grundprinzip, dass bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nur die endgültig verbleibende Belastung im ursprünglichen Abzugsjahr berücksichtigt wird. Eine Verrechnung von Beitragsrückerstattungen oder nachträglichen Kostenerstattungen im Zuflussjahr dient lediglich der vereinfachten und praktikableren Verrechnung.

Die Berücksichtigung der Beitragserstattungen aus 2009 lehnen die Finanzämter jedoch bislang ab. Dagegen ist nun ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Hessen (Ak.: 5 K 1116/12) anhängig. Steuerzahler, die ebenfalls die Beitragsrückerstattungen für 2009 in der Steuererklärung 2009 berücksichtigt wissen wollen, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn dieser noch nicht bestandskräftig ist. Außerdem sollte mit Verweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Anspruch hierauf besteht allerdings noch nicht. Dennoch besteht so die Chance, ohne eigenes Prozesskostenrisiko von einer möglichen steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung zu profitieren.

Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 19.06.2012

Dienstag, 19. Juni 2012

Gelangensbestätigung

Gelangensbestätigung

Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um einen neuen einheitlichen Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen. Die neue Regelung wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingeführt. Es gilt eine Übergangsfrist bis 30.6.2012. Danach müssen Gelangensbestätigungen vom Abnehmer eingefordert werden. Alle bisher geltenden Nachweismöglichkeiten entfallen ab dem 1. Juli. Betroffen davon sind Unternehmen, die Warenlieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet tätigen.

Form

Nach dem Entwurfsschreiben des BMF muss die Gelangensbestätigung nicht zwingend auf amtlichem Vordruck erfolgen. In Versendungsfällen reicht als Gelangensbestätigung der Versendungsbeleg. Die Bestätigung kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, wenn dadurch in Summe alle erforderlichen Nachweise erfolgen können.

Unterschrift

Schwierigkeiten bereitete der Praxis das ursprüngliche Erfordernis der Unterschrift des Abnehmers. Das BMF lässt in dem Entwurfsschreiben nun auch eine Unterschrift von einem Dritten zu. Im Fall einer elektronischen Übermittlung ist keine Unterschrift erforderlich.

Sammelbestätigung

Es muss nicht für jede Lieferung eine einzelne Gelangensbestätigung erstellt werden. Auch Sammelbestätigungen sind möglich.

Aufbewahrung

Zwar hat die Aufbewahrung der Gelangensbestätigung durch den leistenden Unternehmer zu erfolgen. Es reicht aber auch, wenn sie beim Spediteur aufbewahrt wird. Mit der Veröffentlichung des endgültigen BMF-Schreibens ist noch im Juni zu rechnen. Ggf. kann mit einer weiteren Verlängerung der Übergangsfrist - wie von den Verbänden angeregt - bis 31.12.2012 gerechnet werden.
Stand: 12. Mai 2012

Sonntag, 17. Juni 2012

Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags


Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags


Die Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie die Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags werden hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, vorläufig durchgeführt.

Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Einheitswertfeststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Einheitswertfeststellung und einer darauf beruhenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.

Anmerkung: Das Ruhen des Verfahrens gilt für Neuerwerbe. Bei bestandskräftigen Bescheiden kann ein Antrag auf Änderung des Einheitswertbescheides und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages beim Finanzamt gestellt werden.

Mittwoch, 6. Juni 2012

Fernfahrer können bei Übernachtung im LKW geschätzte Kosten geltend machen


- Für Übernachtungen in der Schlafkabine eines LKW gibt es keine 
  allgemeinen Pauschalen. 
- Tatsächlich anfallende Kosten der 
  Übernachtung können aber steuerlich abgezogen werden. 
- Ohne Nachweise ist der tatsächliche Aufwand  zu schätzen; fünf Euro
  je Nacht sind denkbar. 
- An- und Abfahrten zwischen Wohnung und 
  LKW-Wechselplatz sind mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer 
  steuerlich abziehbar. 
Beruflich veranlasste Reisekosten sind als Werbungskosten abziehbar. Dazu zählen auch die die Kosten für Übernachtungen. Bei Fernfahrern, die die Schlafkabine ihres LKW nutzen, ist davon auszugehen, dass bei Übernachtung auf Raststätten stets kleinere Kosten entstehen. Zum Beispiel für die Nutzung der Toiletten und Duschen, für die Reinigung des Bettzeugs und der Kabine, ggf. auch für Standgebühren. Für diese Kosten gibt es in aller Regel aber keine Nachweise.
Viele Finanzämter haben deshalb auch keine Übernachtungskosten anerkannt. Auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte entschieden, dass ohne hinreichende Aufzeichnungen und Nachweise keine Aufwendungen abgezogen werden könnten. Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun revidiert (Az. VI R 48/11). Das Finanzgericht hätte nicht vollständig von einer Berücksichtigung der Übernachtungskosten absehen dürfen. Denn bei Kosten, die typischerweise anfallen aber nicht nachgewiesen werden können, sind die Aufwendungen zwingend zu schätzen. Im Urteilfall hat der BFH bei einem im internationalen Verkehr tätigen Fahrer eine Schätzung von fünf Euro pro Übernachtung als realistisch erachtet.
"Wir empfehlen allen Fernfahrern, über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten alle verfügbaren Belege zu sammeln und die Ausgaben für die Übernachtungen zu notieren", so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Nur so kann der zu berücksichtigende Aufwand geschätzt werden. "Bei beispielsweise 200 Übernachtungen auf Rastplätzen und einem Kostensatz von fünf Euro ergäben sich immerhin zusätzliche Werbungskosten von 1.000 Euro im Jahr", fügt Strötzel hinzu.
Schließlich hat der BFH im selben Urteil auch nochmals klargestellt, dass für die PKW-Fahrten von der Wohnung zum LKW-Standplatz und zurück zur Wohnung nicht mit der Entfernungspauschale von 30 Cent für die einfache Entfernung, sondern mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer, also für die Hin- und Rückfahrt, angesetzt werden können. Darauf sollten alle LKW-Fahrer achten, sowohl im Kurz- als auch im Fernverkehr.

Auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen


Mieter erhalten im Frühjahr/Sommer regelmäßig die Betriebskostenabrechnung des vorangegangenen Jahres. Vor allem steigende Energiekosten haben in den vergangenen Jahren dafür gesorgt, dass die "zweite Miete" immer höher ausfällt. Vielen Mietern ist nicht bewusst, dass sie Teile der Betriebskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen können.

In Betracht kommen beispielsweise Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Hausmeister, Winterdienst und Gartenpflege (haushaltsnahe Dienstleistungen) oder Wartungskosten für Aufzug, Heiztherme, Feuerlöscher und Kosten für den Schornsteinfeger (Handwerkerleistungen). Unabhängig vom eigenen Steuersatz kann jeder Steuerpflichtige seine Steuerlast um 20% der angefallenen Kosten mindern. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen werden höchstens Aufwendungen in Höhe von 4.000 EUR im Jahr und bei Handwerkerleistungen höchstens in Höhe von 1.200 EUR jährlich steuerlich berücksichtigt. Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sein oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.

Vermieter übersenden die Betriebskostenabrechnung des vorangegangen Jahres häufig spät, so dass die Einkommensteuererklärung entweder noch nicht beim Finanzamt abgegeben werden kann oder ohne haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen abgegeben wird.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL erklärt: „ Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) können grundsätzlich in Höhe der im Veranlagungsjahr geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt selbstverständlich auch für die Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen.“

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., 22.05.2012

Dienstag, 5. Juni 2012

Steuerliche Behandlung von Geschenken innerhalb einer Betriebsveranstaltung

Die steuerliche Behandlung von Geschenken ist schon seit langem immer eine komplizierte Angelegenheit. Zwei Regeln haben sich inzwischen in die Gehirne eingebrannt:
Steuerfrei sind
  • Geschenke bis 40 Euro
  • Betriebsveranstaltungen mit Kosten von maximal 110 Euro pro Arbeitnehmer
Der Bund der Steuerzahler hat sich allerdings die Frage gestellt, wie der Fall steuerlich zu behandeln ist, wenn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Geschenke gemacht werden. Es stellte sich heraus, dass hier zu unterscheiden ist, wie teuer das Geschenk ist.

Geschenk mit einem Wert von über 40 Euro

Angenommen Sie verschenken ein Geschenk im Wert von mehr als 40 Euro, beispielsweise wenn Sie im Rahmen der Veranstaltung verdiente Mitarbeiter ehren. In diesem Fall werden das Geschenk und die Veranstaltung steuerlich getrennt voneinander erfasst.
Das Geschenk übersteigt den Wert von 40 Euro ist damit komplett lohnsteuerpflichtig. Das Geschenk muss also entweder durch den Arbeitnehmer versteuert werden oder aber Sie als Arbeitgeber übernehmen die Lohnsteuer mit pauschalen 25 Prozent für Ihren Arbeitnehmer, um den Charakter eines Geschenks aufrecht zu erhalten. Die Betriebsveranstaltung darf weiterhin 110 Euro pro Arbeitnehmer kosten.

Geschenk mit einem Wert von unter 40 Euro

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie veranstalten eine Weihnachtsfeier für die Belegschaft. In deren Rahmen verteilen Sie an alle ein Weihnachtspaket mit zwei Flaschen Wein und Schokolade im Wert von je 25 Euro.
Ein Geschenk mit einem Wert unter 40 Euro ist nicht steuerpflichtig. Daher muss es bei der Ermittlung der Kosten pro Person berücksichtigt werden. In unserem Beispiel bedeutet das, dass die Veranstaltung nur noch 85 Euro (110 Euro – 25 Euro) pro Arbeitnehmer kosten darf, damit die Veranstaltung insgesamt lohnsteuerfrei bleiben kann.
Vorsicht: Wenn die Veranstaltungskosten pro Arbeitnehmer und das Geschenk die Grenze von 110 Euro gemeinsam überschreiten, sind sowohl das Geschenk als auch die Veranstaltung lohnsteuerpflichtig!

Quelle: Bund der Steuerzahler

Montag, 4. Juni 2012

Die Haftungsvergütung ist umsatzsteuerpflichtig


Erhält eine Komplementär-GmbH von „ihrer“ Kommanditgesellschaft (KG) neben der Haftungs- auch eine Geschäftsführungsvergütung, ist die Gesamtvergütung eine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung für

eine einheitliche Leistung. Im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 hat das Bundesfinanzministerium nun verfügt, dass eine Komplementärin, die nur eine
Haftungsvergütung bezieht, mit dieser ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt.
Weil das Bundesfinanzministerium reine Haftungsvergütungen bislang als nicht-umsatzsteuerbaren Vorgang eingeordnet hatte, verfügt es folgende Bestandsschutzregelung: Bei vor dem 1.1.2012 erbrachten reinen Haftungsübernahmen wird deren Behandlung als nicht-steuerbarer Vorgang nicht beanstandet.

Hinweis: Relevant ist die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung für Komplementär-GmbHs, die mit ihrem Gesamtumsatz die Kleinunternehmerschwelle (17.500 EUR) überschreiten. So kann die
Komplementärin aus den eigenen Eingangsleistungen (z.B. Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuererklärungen) nunmehr die Vorsteuer geltend machen. Handelt es sich bei der KG allerdings um ein Unternehmen aus einer vorsteuereingeschränkten Branche (z.B.
Versicherungs- oder Finanzmakler, Bauträger), führt die auf der Haftungsvergütung lastende Umsatzsteuer bei der KG zur (anteiligen) Definitivbelastung. In diesen Fällen sollte die
Haftungsvergütung - unter Einbeziehung weiterer Umsätze der Komplementär-GmbH - nach Möglichkeit unter die Kleinunternehmerschwelle gesenkt werden (BMF-Schreiben vom 14.11.2011, Az. IV D 2 - S 7100/07/10028 :003; BFH-Urteil vom 3.3.2011, Az. V R 24/10).

Ist das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 5.10.2011 das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, in dem die Verfassungskonformität des Erbschaftsteuergesetzes nach der Reform zum 1.1.2009 angezweifelt wird. Unter anderem wird die Frage aufgeworfen, ob der allgemeine Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt sei, dass durch rechtlich zulässige Gestaltung zu einer steuerlichen Vollverschonung optiert werden kann.

Der BFH hat das BMF um Mitteilung gebeten, "ob und gegebenenfalls welche praktischen Erfahrungen im Besteuerungsverfahren es bisher gibt". In der Vergangenheit folgte der Beitrittsaufforderung regelmäßig die Aussetzung des Verfahrens, um anschließend eine Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht zu erwirken.

Im Streitfall geht es um die Fragen, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist und ob einige Vorschriften im Erbschaftsteuergesetz deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil sie es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen; insbesondere auch um die Frage, wie die Bundesregierung die aktuelle Ungleichbehandlung von Privat- und Betriebsvermögen im Erbschaftsteuergesetz beurteilt.

In dem Erbschaftsteuerfall gehören zum Erwerb eines Miterben nach seinem verstorbenen Onkel lediglich Kapitalforderungen (Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch).

Das BMF ist dem Verfahren beigetreten und wollte bis zum 31.5.2012 eine Stellungnahme abgeben. Es sieht derzeit jedenfalls keinen Anlass, die im Streitfall angesprochenen Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu ändern.

Termine Juni 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart
Fälligkeit
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1
Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
11.6.2012
14.6.2012
8.6.2012
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
11.6.2012
14.6.2012
8.6.2012
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
11.6.2012
14.6.2012
8.6.2012
Umsatzsteuer4
11.6.2012
14.6.2012
8.6.2012
Sozialversicherung5
27.6.2012
entfällt
entfällt
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.6.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Sonntag, 3. Juni 2012


Sehr geehrte Leser,

als Download-Link erhalten Sie das aktuelle sog. Blitzlicht 
die Mandantenzeitschrift für Steuern • Wirtschaft • Personal 
für den Monat Juni 2012.

In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

- Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juni und Juli 2012
- Kein Vertrauensschutz bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch
- Bilanzausweis kaufpreismindernd wirkender Rückstellungen mit steuerlichem Passivierungsverbot
- Darlehensverbindlichkeiten bei qualifiziertem Rangrücktritt nicht passivierbar
- Übertragung des Betreuungsfreibetrags für Alleinerziehende
- Keine Kürzung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistung um Versicherungsaufwendungen
- Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß
- Nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung eines Einzelhandelsgeschäfts auch bei bloßer Vermietung des Ladenlokals
- Vorverkaufsgebühr für Konzertkarten unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
- Berechtigte Vergütungserwartung bei Mehrarbeit und Durchschnittsverdienst
- Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei
- Neuberechnung der Anwartschaft auf Versorgung
- Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
- Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums
- Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei



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