Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 sind die Krankenkassenbeiträge deutlich
besser steuerlich abzugsfähig als bislang. Strittig ist nun die Frage nach dem
Umgang mit Krankenkassenbeitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009, die in 2010
gutgeschrieben werden, da zwischenzeitlich ein Paradigmenwechsel stattgefunden
hat.
Während sich solche Beiträge im Jahr 2009 – wenn überhaupt – nur in
wesentlich geringerem Umfang steuerlich auswirkten, sind sie seit dem Jahr 2010
nahezu vollständig steuerlich berücksichtigungsfähig. Daher ist es nun fraglich,
ob sich die Beitragsrückerstattungen aus 2009 mindernd auf die Abzugshöhe der
Krankenkassenbeiträge in 2010 auswirken dürfen. Dagegen spricht, dass sich die
Beiträge zur Krankenkasse in 2009 regelmäßig nicht steuerlich niederschlugen,
also sollten sie es in 2010 auch nicht und insbesondere nicht zum Nachteil für
die Steuerzahler. Grundsätzlich mindern Beitragsrückerstattungen den abziehbaren
Betrag, da der Steuerzahler insoweit nicht wirtschaftlich belastet ist und das
Zuflussprinzip gilt.
Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler sollten im Jahr des Wechsels der
Regelungen zum Abzug der Krankenkassenbeiträge die 2009er
Beitragsrückerstattungen über eine Verrechnung in der Einkommensteuererklärung
2009 berücksichtigt werden. Dies muss gegenüber dem Finanzamt zwar gesondert
erklärt werden, führt aber regelmäßig zu keinen oder nur sehr geringen
nachteiligen steuerlichen Auswirkungen. Diese Verfahrensweise entspricht auch
eigentlich dem Grundprinzip, dass bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen nur die endgültig verbleibende Belastung im ursprünglichen
Abzugsjahr berücksichtigt wird. Eine Verrechnung von Beitragsrückerstattungen
oder nachträglichen Kostenerstattungen im Zuflussjahr dient lediglich der
vereinfachten und praktikableren Verrechnung.
Die Berücksichtigung der Beitragserstattungen aus 2009 lehnen die Finanzämter
jedoch bislang ab. Dagegen ist nun ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht
Hessen (Ak.: 5 K 1116/12) anhängig. Steuerzahler, die ebenfalls die
Beitragsrückerstattungen für 2009 in der Steuererklärung 2009 berücksichtigt
wissen wollen, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn dieser
noch nicht bestandskräftig ist. Außerdem sollte mit Verweis auf das anhängige
Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Anspruch hierauf besteht
allerdings noch nicht. Dennoch besteht so die Chance, ohne eigenes
Prozesskostenrisiko von einer möglichen steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung
zu profitieren.
Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 19.06.2012
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