Samstag, 20. April 2013

Einnahmenzuschätzung wegen fehlerhafter Kassenaufzeichnungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG





Der Besteuerung sind die Buchführung und die Aufzeichnungen zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Wenn eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist, kann ihr Ergebnis von der Finanzverwaltung ganz oder teilweise verworfen werden. 

Entsprechend werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.

Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, sondern ihre Gewinne nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (sog. "4-III-Rechner"). 
Deshalb müssen die Aufzeichnungen so klar und vollständig sein, dass sie einem sachverständigen Dritten in vertretbarer Zeit den Umfang seiner Einkünfte plausibel machen. Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall auch notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst und die geltend gemachten Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. 

Aufzeichnungen, die handschriftlich auf einem Formblatt "Kasse" oder in elektronischer Form erfolgt sind, weisen zwar Tageseinnahmen aus. Diesen Eintragungen müssen jedoch Belege (Kassenendbons u. Ä.) beigefügt sein, aus denen erkennbar wäre, wie die Summen der Einnahmen ermittelt worden sind. 
Einen Nachweis für die geldmäßige Kassenführung stellt das Zählprotokoll dar.

Sonntag, 7. April 2013

Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen im Internet

Mit Urteil vom 15.5.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige Bilder und Videos zu beziehen, auch dann umsatzsteuerrechtlich Leistender ist, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird.

Im entschiedenen Fall verschaffte ein inländischer Steuerpflichtiger Nutzern seiner Internetseite die Möglichkeit, kostenpflichtige Bilder und Videos anzusehen. Die Nutzer, die die Internetseite aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines Unternehmens mit Sitz in Spanien und von dieser auf die Internetseite einer GmbH weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Der Steuerpflichtige behandelte die vorbezeichneten Umsätze als nicht steuerbar.


Dem folgte der BFH nicht. Nach seiner Auffassung ist der Betreiber einer Internetseite, der dort kostenpflichtige Leistungen anbietet, vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkauft. So wie dieser umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als "Eigenhändler" anzusehen ist, ist der Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen kostenpflichtigen Leistungen erbracht hat. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann dessen "Vermittlereigenschaft" umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden.