Kernproblem
Ab dem
Veranlagungszeitraum 2013 entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere
Veranlagung im Jahr der Eheschließung. An die Stelle der getrennten Veranlagung
tritt die Einzelveranlagung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. hat hierzu
auf signifikante Änderungen hingewiesen.
Die Änderungen im
Einzelnen
Die Veranlagungsarten für Eheleute
wurden von 7 auf nur noch 4 mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten
reduziert. Nach Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen
Veranlagung verbleiben nur noch die Einzelveranlagung mit Grundtarif und
(jeweils mit Splittingtarif) das "Sondersplitting" im Trennungsjahr,
Witwensplitting sowie die Zusammenveranlagung. Ehegatten haben ab dem
Veranlagungszeitraum 2013 ein Wahlrecht zwischen der Einzel- und der
Zusammenveranlagung. Die Einzelveranlagung ersetzt die getrennte Veranlagung nach
altem Recht und ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung
verschiedener Kosten. So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen demjenigen
zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen ist
bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der
Aufwendungen möglich. In begründeten Einzelfällen reicht der Antrag des
Ehegatten aus, der den Aufwand getragenen aus. Die zumutbare Belastung beim
Abzug außergewöhnlicher Belastungen bestimmt sich bei der Einzelveranlagung
nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten. Früher wurden die
abzugsfähigen Aufwendungen bei getrennter Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der
Einkünfte beider Ehegatten bemessen und anschließend aufgeteilt. Eine
wesentliche Änderung ist verfahrensrechtlicher Natur: Die Ehegatten sind
grundsätzlich an die Wahl der Veranlagungsform mit der Abgabe der
Einkommensteuererklärung gebunden. Die einmal getroffene Wahl kann nur geändert
werden, wenn ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert
oder berichtigt wird, die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis
zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt
wird und die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart
zusammengerechnet niedriger ist.
Konsequenz
Die
gesetzliche Einschränkung des Wechsels erfordert bereits bei Abgabe der
Steuererklärung eine Günstigerprüfung durch die Ehegatten. Zurzeit ergeben sich
noch einige Verfahrensfragen, die ungeklärt sind (z. B. Änderungsmöglichkeit
durch Einspruch gegen Erstbescheid oder bei ungünstigerer Veranlagung im
Erstbescheid, als zunächst angenommen, z. B. durch die Streichung von Werbungskosten).