Samstag, 8. Dezember 2012

Kleine haben es bald leichter -> EU-Micro-Richtlinie

Der Bundestag ist dabei, eine europäische Richtlinie umzusetzen (sog. EU-Micro-Richtlinie), nach der planmäßig schon ab 31.12.2012 Kleinstkapitalgesellschaften (also z.B. GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG) einfachere Bilanzen aufstellen dürfen. Auf einen Anhang kann verzichtet werden, auch die Offenlegung wird vereinfacht.
update vom 30.11.2012 zum Gesetzesbeschluss und Pressemitteilung des BMJ siehe unten
Hintergrund
Unter anderem auf Betreiben Deutschlands wurde in der EU die sog. Micro-Richtlinie erlassen, die Vergüstigungen bei der Bilanzierung von "Kleinstkapitalgesellschaften" vorsieht.
Deutschland will nach einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums auch für eine möglichst schnelle Umsetzung im deutschen Recht sorgen. Kleinstkapitalgesellschaften sollen bereits für den Jahresabschluss 2012 von der neuen Regelung profitieren. Ziel der Neuregelung ist eine Entlastung von Berichts- und Offenlegungspflichten.
Anwendungszeitraum, Stand des Verfahrens
Zum 31.7. wurde der Referentenentwurf des sog. MicroBilG vorgelegt. Der Pressemeldung ist zu entnehmen, dass im Bundestag mit Einigkeit gerechnet werden kann, da es sich im wesentlich technisch um die Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie handelt. Da der Bundestag laut Sitzungsplan 2012 nach seiner Sommerpause erst wieder am 10. September die erste Sitzungswoche hat, bleibt für den Gesetzesdurchlauf Bundestag/Bundesrat nicht allzu viel Zeit.
Nichtsdestotrotz wird in der Pressemeldung des BMJ als erste Anwendung "Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2012 enden" genannt. Achtung: Anders als gewohnt steht hier der "30.", nicht der "31." Dezember!
Das bedeutet: das normale Wirtschaftsjahr einer Kapitalgesellschaft mit Ende zum 31.12.2012 wird bereits erfasst - die Neuregelung ist dann bereits für dieses Jahr anwendbar.
update: am 30.11.2012 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen. Mit Veröffentlichung tritt es in Kraft - die technische Umsetzung ist noch unklar. Pressemitteilung des BMJ vom 30.11.12
Begünstigte Kapitalgesellschaften
Das Gesetz führt neben der bestehenden Gliederung der Größenklassen in "kleine, mittelgroße und große" Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 HGB) nun die sog. "Kleinstkapitalgesellschaft" (§ 267a HGB n.F.) ein.
Soo klein ist die gar nicht, denn begünstigt sind dabei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG, AG, auch GmbH & Co. KG), die höchstens eines der 3 folgenden Kriterien überschreiten:
(1) 350.000 Euro Bilanzsumme (nach Abzug eines auf der Aktivseite bilanzierten Fehlbetrags)
(2) 700.000 Euro Umsatzerlös (in den 12 Monaten vor Stichtag)
(3) im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.
Was ist die Erleichterung?
Die "Kleinstkapitalgesellschaften" müssen ihre Bilanz nicht mehr offen legen, sie können stattdessen nurhinterlegen. Vorteil: ist jemand an Bilanzdaten interessiert, erhält er diese beim Bundesanzeiger erst auf Nachfrage, nicht mehr einfach per Klick im Internet.
Dazu gibt es Erleichterungen in der Gliederung der Bilanz (§ 266 Abs. 1 n.F. HGB) und schließlich muss kein Anhang mehr erstellt werden, wenn gewisse Angaben im Zusammenhang mit der Bilanz ("unter der Bilanz") dargestellt werden (§ 264 Abs. 1 n.F. HGB).
Diese Angaben sind (in Kurzfassung): Bürgschaftsverhältnisse u.ä. (§ 251 HGB), Kredite und Haftungsverhältnisse zugunsten der Geschäftsführung (§ 285 Nr. 9c HGB).
Fazit
Da bisher der Anhang in kleineren Fällen nicht allzu großen Aufwand ausgelöst hat, schlägt insbesondere die neue "Hinterlegung statt Offenlegung" durch. Damit wird nunmehr vermieden, dass allzu schnell die Daten der betroffenen Kapitalgesellschaften aus dem Bundesanzeiger zum "Schnüffeln" abgeholte werden - Geheimnisse gibt es aber natürlich nach wie vor keine.
Weiterführende Infos
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums mit weiteren Infos
Referentenentwurf des MicroBilG des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie
Pressemitteilung des BMJ vom 30.11.12

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