Sonntag, 28. Oktober 2012

eBays Privatverkäufer können aufatmen, keine Umsatzsteuer bei privaten Auktionen


Im Falle eBay und Umsatzsteuer hatten wir bereits in der Vergangenheit einiges zu berichten. Nun ist es mal wieder soweit:
Grundsätzlich gilt, dass der Käufer eines Produktes dem Händler die vom Staat geforderte Umsatzsteuer bezahlt. Der Händler gibt den steuerlichen Betrag dann weiter. 
Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Verkauf privater Natur ist. In diesem Fall wurde die Umsatzsteuer bereits entrichtet und muss kein zweites Mal abgeführt werden. Dieser Sachverhalt gilt auch bei hohen Summen, wie jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied.


Teure Pelze von der Schwiegermutter geerbt 
Eine als Privatperson agierende Verkäuferin hatte bei der Internetplattform eBay Pelze im Wert von rund 77.000 Euro verkauft, ohne die Umsatzsteuer auszuweisen. Das zuständige Finanzamt forderte von der Frau die Entrichtung der Umsatzsteuer auf den Verkaufserlös, also einen Steuerbetrag von mehr als 14.000 Euro. Die Verkäuferin weigerte sich und wies darauf hin, dass die Pelze aus dem privaten Besitz ihrer verstorbenen Schwiegermutter stammten. Die Schwiegermutter hätte sich die exklusiven Rauchwaren Stück für Stück im Laufe ihres Lebens zugelegt und bei den Käufen der einzelnen Pelze bereits die Umsatzsteuer entrichtet. Umsatzsteuer wird nur bei unternehmerischer Tätigkeit fällig 
Das Gericht lud den Ehemann vor, der die Darstellung seiner Gattin glaubhaft bestätigte. Das Gericht sah in den Verkäufen trotz des erheblichen Verkaufserlöses deshalb einen reinen Privatverkauf ohne unternehmerischen Hintergrund. In solchen Fällen unterliegt der Verkaufsumsatz nicht der Umsatzsteuer und das Finanzamt geht leer aus. 
Fazit 
Privatverkäufe bei eBay sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung gilt unabhängig vom Wert der veräußerten Gegenstände, für die bereits beim privaten Kauf die Steuer entrichtet wurde. Das Urteil schafft für Privatverkäufer im Internet Rechtssicherheit und schützt sie vor einer Doppelbesteuerung.
Quelle: FG Baden-Württemberg via DATEV

Freitag, 12. Oktober 2012

Für die (geplante) Anschaffung einer Photovoltaikanlage kann der Investitionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Finanzverwaltung gewährte zunächst den Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig nicht, wenn eine private Nutzung von mehr als 10 % vorlag. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen macht nunmehr eine Kehrtwende. In einem Schreiben vom 26.3.2012 heißt es: "Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts ′Strom′ kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts ′Photovoltaikanlage′ nicht an."

Ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahres geführt wird, ist nicht ordnungsgemäß - so das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 27.4.2012.

Im entschiedenen Fall bekam ein Steuerpflichtiger von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Er begann am 1. Mai des Streitjahres für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Das Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1-%-Methode. Der Steuerpflichtige argumentierte, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Privatnutzungsmöglichkeiten des Kfz stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung. Eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung berge eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 35/12 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige, die auf eine andere Entscheidung des BFH hoffen, können Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Investitionsabzugsbetrag und Sonder-Afa für Photovoltaikanlagen bei eigenem Stromverbrauch

Für die (geplante) Anschaffung einer Photovoltaikanlage kann der Investitionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Finanzverwaltung gewährte zunächst den Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig nicht, wenn eine private Nutzung von mehr als 10 % vorlag. 

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen macht nunmehr eine Kehrtwende. In einem Schreiben vom 26.3.2012 heißt es: "Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts ′Strom′ kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts ′Photovoltaikanlage′ nicht an."

Samstag, 6. Oktober 2012

Kirchensteuer - Häufig gestellte Fragen


Kirchensteuer - Häufig gestellte Fragen

  • Wer zahlt Kirchensteuer?
  • Ist nach meinem Kirchenaustritt weiterhin Kirchensteuer zu entrichten?
  • Muss auch der konfessionslose Ehepartner Kirchensteuer entrichten?
  • Welche Arten der Kirchensteuer gibt es?
  • Ist die Kirchensteuer eine Zwangsabgabe?
  • Wie wird die Kirchensteuer berechnet?
  • Kann die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt werden?
  • Kann bei Zahlung einer Abfindung oder einem Veräußerungsgewinn eine Ermäßigung der Kirchensteuer gewährt werden?
  • Gibt es neben der Kappung und dem Teilerlass wegen außerordentlicher Einkünfte andere Erlassgründe?
  • Welche Voraussetzungen für eine Kappung oder einen Teil-Erlass der Kirchensteuer gibt es?
  • Wie ist eine Kirchensteuerermäßigung bei der Evangelischen Kirche von Westfalen zu beantragen?
  • Erfährt die Kirche (durch die Kirchensteuer) die Höhe meines Einkommens?
  • Wer wacht über die Verwendung der Kirchensteuer?
  • Was beeinflusst die Höhe des Kirchensteueraufkommens?
  • Wie hat sich das Kirchensteueraufkommen in den vergangenen Jahren entwickelt?
  • Was bedeutet "Clearing"

Wer zahlt Kirchensteuer?

Grundsätzlich alle, die zur Kirche gehören und finanziell dazu in der Lage sind. Für die Evangelische Kirche von Westfalen heißt das: Alle Gemeindemitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Westfalen haben und über ein steuerpflichtiges Einkommen ab einer bestimmten Höhe verfügen (Existenzminimum 2009: 7.834 Euro und 2010: 8.004 Euro). Das ist etwa ein Drittel aller Kirchenmitglieder. Geringverdiener wie Arbeitslose oder Sozialhilfeempfänger und die meisten Kinder, Jugendliche und Rentner zahlen keine Kirchensteuer.

Ist nach meinem Kirchenaustritt weiterhin Kirchensteuer zu entrichten?

Natürlich nicht. Die Kirchensteuerpflicht setzt zwingend die Kirchenmitgliedschaft voraus. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Kirchenmitgliedschaft folgt (z.B. Taufe oder Eintritt im Mai: Kirchensteuerpflicht ab Juni). Die Steuerpflicht endet beim Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Austritts wirksam geworden ist (z.B. Austritt im Mai: Kirchensteuerpflicht bis Ende Mai). Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird die Kirchensteuer anteilig berechnet: Für jeden Kalendermonat der Kirchenmitgliedschaft wird je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergeben würde.

Muss auch der konfessionslose Ehepartner Kirchensteuer entrichten?

Nein. Nur das Kirchenmitglied zahlt Kirchensteuer, denn die Kirchensteuerpflicht ist immer an die Mitgliedschaft zu einer steuererhebenden Kirche gebunden. Gehört nur ein Ehegatte zur Kirche, so wird auch nur für diesen die Kirchensteuer erhoben.
Siehe auch: Besonderes Kirchgeld

Welche Formen der Kirchensteuer gibt es?

In der Evangelischen Kirche von Westfalen werden der neunprozentige Zuschlag zur Lohn- oder Einkommenssteuer als häufigste Unterart der Kirchensteuer und das besondere Kirchgeld (in glaubensverschiedener Ehe) erhoben.
In anderen Kirchen ist beispielsweise auch die Kirchensteuer als Zuschlag zur Grundsteuer oder als allgemeines Kirchgeld zu entrichten.

Ist die Kirchensteuer eine Zwangsabgabe?

Nein. Wer sich freiwillig entscheidet, Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Kirche zu sein, unterliegt der Steuerpflicht, so lange er Mitglied ist. Ob sich der Höhe nach eine Kirchensteuerzahlung ergibt, hängt von der Höhe der Einkünfte/des Einkommens des Mitglieds ab.

Wie wird die Kirchensteuer berechnet?

Der Zuschlag zur Lohn- oder Einkommensteuer beträgt in Nordrhein-Westfalen – wie in den meisten Bundesländern – neun Prozent. Die Festsetzung erfolgt regelmäßig durch das zuständige Finanzamt im Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Zwei aktuelle Beispiele (2009):
  • Eine alleinstehende Person (Steuerklasse I), evangelisch, mit einem Monatsbruttolohn von 4.000 Euro, zahlt monatlich 876,25 Euro Lohnsteuer, 48,19 Euro Solidaritätszuschlag und 78,86 Euro Kirchensteuer.
  • Für ein evangelisches Ehepaar mit zwei zu berücksichtigenden Kindern und einem Monatsbruttolohn von 5.000 Euro (ein Alleinverdiener, Steuerklasse III) beträgt die Lohnsteuer 791,16 Euro, der Solidaritätszuschlag 27,55 und die Kirchensteuer 45,09 Euro.
Die tatsächliche Belastung ist für die meisten Kirchenmitglieder noch geringer, weil die Kirchensteuer bei der Berechnung der Einkommensteuer als Sonderabgabe berücksichtigt wird: Aufgrund der niedrigeren Einkommensteuer vermindert sich auch die Effektivbelastung an Kirchensteuer.

Kann die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt werden?

Ja. Man spricht in diesem Fall von der Kappung der Kirchensteuer. Die Obergrenze liegt derzeit bei 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Die übersteigende Kirchensteuer wird auf schriftlichen Antrag erstattet.
Bei konfessionsverschiedener Ehe liegt der Kappungsberechnung die Hälfte des zu versteuernden Einkommens zugrunde, bei glaubensverschiedener Ehe der Anteil des Kirchenmitglieds.
Hinweis: Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 lag die Obergrenze bei 3,75 Prozent.

Kann bei Zahlung einer Abfindung oder einem Veräußerungsgewinn eine Ermäßigung der Kirchensteuer gewährt werden?

Ja. Bei außerordentlichen Einkünften (z. B: Einkünfte aus Betriebsaufgabe, Veräußerungsgewinn oder Abfindung) wird auf schriftlichen Antrag hin ein Teilerlass der Kirchensteuer ausgezahlt. Der Teilerlass beträgt regelmäßig 50 % der Kirchensteuer, die auf die außerordentlichen Einkünfte  entfällt.

Gibt es neben der Kappung und dem Teilerlass wegen außerordentlicher Einkünfte andere Erlassgründe?

Ja. Ein Erlass der Kirchensteuer kann wegen persönlicher oder sachlicher Billigkeitsgründe angezeigt sein. Zu den persönlichen Billigkeitsgründen zählen beispielsweise die Insolvenz oder die Überschuldung. Zu den sachlichen Billigkeitsgründen zählen neben der Kappung der Kirchensteuer und dem Teilerlass wegen außerordentlicher Einkünfte auch die sog. Hebesatzdifferenzerstattung (z. B. ein Arbeitnehmer wohnt in Westfalen und arbeitet in Bayern, zahlt folglich nur 8% Kirchenlohnsteuer und erhält mit dem Steuerbescheid die korrekte Kirchensteuerfestsetzung von 9%) und der Erlass aufgrund eines faktischen Auslandsaufenthaltes (z. B. eine Arbeitnehmerin hat nur noch aus Gründen der Entgeltzahlung einen Wohnsitz im Inland, hält sich aber ständig im Ausland auf). Zu Einzelheiten verweisen wir auf die Richtlinien für die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle.
Auch bei Fragen zu Kirchensteuer(teil-)erlassen stehen wir gern unter 0800/3547243 zur Verfügung.

Welche Voraussetzungen für eine Kappung oder einen Teil-Erlass der Kirchensteuer gibt es?

  • die Kirchenmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • die Bestandskraft des Steuerbescheides (eine Ausnahme gilt für ruhende Rechtsbehelfe)
  • die vollständige Zahlung der Kirchensteuer beim Finanzamt.
Die Ermäßigung der Kirchensteuer geschieht auf schriftlichen Antrag und ist nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein vom Kirchenmitglied angegebenes Konto.

Wie ist ein Kirchensteuerermäßigungsantrag bei der Evangelischen Kirche von Westfalen zu beantragen?

Kirchensteuerermäßigungen erfolgen auf schriftlichen Antrag an die
Gemeinsame Kirchensteuerstelle beim Landeskirchenamt
Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld
Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein vom Kirchenmitglied angegebenes Konto.

Erfährt die Kirche (durch die Kirchensteuer) die Höhe meines Einkommens?

Nein, denn die Finanzämter, die im Auftrag der Kirche die Kirchensteuer mittels Steuerbescheid festsetzen, überweisen die Kirchensteuer monatlich als Gesamtsumme an die steuerberechtigte Kirche. Die Kirchensteuerzahlerinnen und -zahler bleiben damit anonym.

Wer überwacht die Verwendung der Kirchensteuer?

Die Haushalte der westfälischen Kirchenkreise und der Landeskirche werden auf öffentlichen Synoden beraten und beschlossen. Auch die Kirchengemeinden sind gehalten, ihre Haushalte in geeigneter Form bekannt zu machen. Unabhängige Rechnungsprüfungsämter wachen über die Einhaltung der Haushaltspläne und die ordnungsgemäße Verwendung der Kirchensteuer. Viele Informationen sind im Internet zu finden und jede(r) kann die Haushaltspläne einsehen.

Was beeinflusst die Höhe des Kirchensteueraufkommens?

Viele verschiedene Faktoren haben Einfluss auf das Kirchensteueraufkommen.
Eine besonders gewichtige Rolle spielt die konjunkturelle Lage. Wird mehr Geld verdient, steigen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Entscheidend für das Aufkommen der Kirchensteuer ist auch die Anzahl der Erwerbstätigen. Die Arbeitslosigkeit bringt auch den Kirchen erhebliche finanzielle Einbußen.
Zum anderen wird die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens durch die Anzahl der Menschen bestimmt, die tatsächlich Kirchensteuer zahlen. Diese wird stetig geringer, weil die Zahl der Mitglieder abnimmt. Hauptursache ist die Bevölkerungsentwicklung: Weniger Kinder werden geboren. Es gibt mehr Beerdigungen als Taufen. Gleichzeitig steigt die Lebenserwartung; die Zahl der Rentnerinnen und Rentner, die oftmals keine Kirchensteuer zahlen, wird höher. Hinzu kommen Kirchenaustritte, denen nicht in der selben Höhe Kircheneintritte gegenüber stehen.
Auch staatliche Steuerreformen haben unmittelbaren Einfluss auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer: Senkt der Staat die Lohn- und Einkommensteuer, dann fließen entsprechend weniger Mittel in die kirchlichen Kassen. Der Kirche fehlt die Möglichkeit, Einnahmen umzuschichten. Die Erhöhung der Umsatzsteuer, verschiedener Verbrauchs- oder anderer Steuern führt zu staatlichen Mehreinnahmen, während die kirchlichen Haushalte zusätzlich belastet werden.

Wie hat sich das Kirchensteueraufkommen in den vergangenen Jahren entwickelt?

Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen in der Evangelischen Kirche von Westfalen:
2004
  
398.543.383 €
2005

382.375.221 €
2006

398.324.171 €
2007

431.374.769 €
2008

461.226.610 €
2009
429.119.879 €
2010
423.601.034 €

Was bedeutet "Clearing"

Das sog. Clearing ist ein Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahren.

Die Kirchensteuer steht immer derjenigen Kirche zu, in welcher ein Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die von einem Arbeitnehmer zu zahlende Kirchenlohnsteuer wird stets dort eingezahlt, wo der Arbeitgeber des Kirchenmitglieds seinen Betriebssitz unterhält. Wenn der Sitz des Arbeitgebers und der eigene Wohnsitz eines Arbeitnehmers in zwei verschiedenen Landeskirchen liegen, geht die Kirchenlohnsteuer deshalb an eine Landeskirche, der sie nicht zukommt. Arbeitet beispielsweise ein Westfale in Bayern, so wird die Kirchenlohnsteuer beim Finanzamt des Arbeitgebers abgeführt, obwohl die Kirchensteuer einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche von Westfalen zusteht.
Dieselbe Problematik ergibt sich auch, wenn der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltszahlungen bundes- oder landesweit in einer Betriebsstätte zentral durchführen lässt (z. B. das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Sitz in Düsseldorf (Evangelische Kirche im Rheinland führt Kirchenlohnsteuer auch für Mitglieder der westfälischen oder lippischen Kirche ab). Es bedarf einer nachträglichen Berichtigung, die mit Zeitverzug von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erstellt wird.
Das Clearingverfahren führt regelmäßig dazu, dass eine Landeskirche rückwirkend Geld erhält oder nachzahlen muss, weil die Clearingvorauszahlungen nicht der Clearingabrechnung entsprechen. Im Kalenderjahr 2009 hat die westfälische Landeskirche zwei Clearing-Rückzahlungen von insgesamt ca. 39,6 Millionen Euro geleistet. Diese Nachzahlungen ergaben sich aus den Abrechnungen der Jahre 2004 und 2005. Mit der Abrechnung für das Kalenderjahr 2006 rechnen wir Ende 2010. Die zukünftigen Abrechnungen werden durch ein geändertes Verfahren zeitnäher als bisher erfolgen.