Freitag, 12. Oktober 2012

Für die (geplante) Anschaffung einer Photovoltaikanlage kann der Investitionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Finanzverwaltung gewährte zunächst den Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig nicht, wenn eine private Nutzung von mehr als 10 % vorlag. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen macht nunmehr eine Kehrtwende. In einem Schreiben vom 26.3.2012 heißt es: "Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts ′Strom′ kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts ′Photovoltaikanlage′ nicht an."

Ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahres geführt wird, ist nicht ordnungsgemäß - so das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 27.4.2012.

Im entschiedenen Fall bekam ein Steuerpflichtiger von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Er begann am 1. Mai des Streitjahres für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Das Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1-%-Methode. Der Steuerpflichtige argumentierte, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Privatnutzungsmöglichkeiten des Kfz stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung. Eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung berge eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 35/12 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige, die auf eine andere Entscheidung des BFH hoffen, können Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

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