Samstag, 29. September 2012

Aktuelles für Steuern • Wirtschaft • Personal OKTOBER 2012


Als Download erhalten Sie unsere Monatszeitschrift  << Blitzlicht >> für den Monat Oktober 2012.


In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:


  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober und November 2012
  • Aufteilung einer Betriebskostenversicherung
  • Kein Halbabzugsverbot auf Teilwertabschreibung eines vom GmbH-Gesellschafter gegebenen Darlehens
  • Besserungsoption beim Verkauf eines GmbH-Anteils kein rückwirkendes Ereignis
  • Bilanzierung von Steuern wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer
  • Umqualifizierung eines gemäß Feststellungsbescheid steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns in nicht begünstigten Gewinn bei Einkommensteuerveranlagung möglich
  • Schuldanerkenntnis durch Zusage von Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben
  • Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch
  • Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Abwägung zwischen kürzester und offensichtlich verkehrsgünstigster Wegstrecke
  • Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
  • Bauzeitzinsen können auch bei den Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

Dienstag, 18. September 2012

Rente ab 2005: Auch eine Einmalzahlung unterliegt der Besteuerung


Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass auch eine Einmalzahlung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte mit einem Anteil von 50 % der neuen Rentenbesteuerung unterliegt.

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der eine Rente aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte bezog. Im Jahr 2005 hatte er eine Einmalzahlung vom Versorgungswerk erhalten.

Beispiel: Ein Rentner erhält eine Jahresrente von 40.000 EUR. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2005 unterliegen 50 % dieser Summe der Einkommensteuer. Diese 20.000 EUR sind seinen übrigen Einkünften hinzuzurechnen und dann mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Wäre die Zahlung ein Jahr früher erfolgt, wäre sie günstiger versteuert worden. Das letzte Wort in dieser Sache ist zwar noch nicht gesprochen, da gegen das Urteil eine Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde. Dennoch zeigt die Entscheidung, wie stark die steuerliche Belastung von Renten durch die Reform seit 2005 zugenommen hat.

Hinweis: Der Anteil, der von einer Rente zu versteuern ist, steigt sukzessive mit dem Jahr des Renteneintritts. Bei einem Eintritt in die Altersrente im Jahr 2005 betrug er 50 % und wird im Jahr 2040 bei 100 % liegen.

Montag, 10. September 2012

In welchen Fällen führt die Übernahme von Bußgeldern zu Arbeitslohn?

Übernimmt der Arbeitgeber die Bußgelder der bei ihm angestellten Lkw-Fahrer für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach Ansicht der Finanzrichter handelt es sich hierbei nämlich um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen großen Einfluß auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.

Entscheidend war im Urteil die Klassifizierung als schwerwiegender Verstoß. Hätte das Finanzgericht Köln die Lenkzeitüberschreitung und die Unterschreitung von Ruhezeiten nämlich „nur“ als geringfügigen Verstoß eingestuft, hätte es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt.

Einen geringfügigen Verstoß nimmt der Bundesfinanzhof beispielsweise an, wenn ein Paketzustelldienst Verwarnungsgelder, die wegen Verletzung des Halteverbots verhängt wurden, im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit übernimmt.

Hinweis: Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig. In der Revision wird der Bundesfinanzhof hoffentlich klären, ob die Übernahme von Bußgeldern für erhebliche Verkehrsverstöße steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und – wenn ja – nach welchen Kriterien sich Verkehrsverstöße als geringfügig oder erheblich einstufen lassen (FG Köln, Urteil vom 22.9.2011, Az. 3 K 955/10, Rev. BFH Az. VI R 36/12; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).