Übernimmt der Arbeitgeber die
Bußgelder der bei ihm angestellten Lkw-Fahrer für die Überschreitung von
Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten, liegt nach einem Urteil des
Finanzgerichts Köln steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach Ansicht der
Finanzrichter handelt es sich hierbei nämlich um einen erheblichen Verstoß gegen
die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen großen Einfluß auf die
Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.
Entscheidend war im Urteil die
Klassifizierung als schwerwiegender Verstoß. Hätte das Finanzgericht Köln die
Lenkzeitüberschreitung und die Unterschreitung von Ruhezeiten nämlich „nur“ als
geringfügigen Verstoß eingestuft, hätte es sich nicht um steuerpflichtigen
Arbeitslohn gehandelt.
Einen geringfügigen Verstoß
nimmt der Bundesfinanzhof beispielsweise an, wenn ein Paketzustelldienst
Verwarnungsgelder, die wegen Verletzung des Halteverbots verhängt wurden, im
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit
übernimmt.
Hinweis: Gegen die
Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig. In der Revision
wird der Bundesfinanzhof hoffentlich klären, ob die Übernahme von Bußgeldern für
erhebliche Verkehrsverstöße steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und – wenn ja –
nach welchen Kriterien sich Verkehrsverstöße als geringfügig oder erheblich
einstufen lassen (FG Köln, Urteil vom 22.9.2011, Az. 3 K 955/10, Rev. BFH Az. VI
R 36/12; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).
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