Samstag, 15. Dezember 2012

Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013


Kernproblem
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung. An die Stelle der getrennten Veranlagung tritt die Einzelveranlagung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. hat hierzu auf signifikante Änderungen hingewiesen.
Die Änderungen im Einzelnen
Die Veranlagungsarten für Eheleute wurden von 7 auf nur noch 4 mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Nach Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung verbleiben nur noch die Einzelveranlagung mit Grundtarif und (jeweils mit Splittingtarif) das "Sondersplitting" im Trennungsjahr, Witwensplitting sowie die Zusammenveranlagung. Ehegatten haben ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein Wahlrecht zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung. Die Einzelveranlagung ersetzt die getrennte Veranlagung nach altem Recht und ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen ist bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen möglich. In begründeten Einzelfällen reicht der Antrag des Ehegatten aus, der den Aufwand getragenen aus. Die zumutbare Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen bestimmt sich bei der Einzelveranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten. Früher wurden die abzugsfähigen Aufwendungen bei getrennter Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten bemessen und anschließend aufgeteilt. Eine wesentliche Änderung ist verfahrensrechtlicher Natur: Die Ehegatten sind grundsätzlich an die Wahl der Veranlagungsform mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gebunden. Die einmal getroffene Wahl kann nur geändert werden, wenn ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart zusammengerechnet niedriger ist.
Konsequenz
Die gesetzliche Einschränkung des Wechsels erfordert bereits bei Abgabe der Steuererklärung eine Günstigerprüfung durch die Ehegatten. Zurzeit ergeben sich noch einige Verfahrensfragen, die ungeklärt sind (z. B. Änderungsmöglichkeit durch Einspruch gegen Erstbescheid oder bei ungünstigerer Veranlagung im Erstbescheid, als zunächst angenommen, z. B. durch die Streichung von Werbungskosten).

Montag, 10. Dezember 2012

Eltern können Kosten für 2-sprachigen Kindergarten abziehen



Kernproblem
Kinderbetreuungskosten werden steuerlich mit bis zu 4.000 EUR je Kind gefördert und sind nicht (wie das Eltern sonst oft vom Finanzamt zu hören bekommen) mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten. Ab dem Jahr 2012 ist die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und privaten Betreuungskosten entfallen und ein Abzug nur noch als Sonderausgaben möglich. Schon immer Bestand hatte die Einschränkung, dass Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht gefördert werden. In einem Verwaltungserlass nennt die Finanzverwaltung Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht als negative Beispiele. Werden Kinder in einem mehrsprachig geführten Kindergarten betreut, kann es schon einmal Abgrenzungsprobleme geben.
Sachverhalt
Eltern ließen ihre Kinder in einem städtischen Kindergarten betreuen, der neben deutschen Erzieherinnen auch französische Sprachassistentinnen beschäftigte. Die Methodik sah vor, dass die Erzieherinnen mit den Kindern ausschließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich (ohne Lehrplan) französisch sprachen. In Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben arbeiteten die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen. Während die Erzieherinnen bei der Stadt angestellt waren, wurden die Sprachassistentinnen von einem Verein zur Förderung der französischen Sprache und Kultur gestellt, an den die Eltern eine gesonderte Vergütung zahlten. Mit Begründung auf die Nichtabziehbarkeit von Unterrichtskosten versagte das Finanzamt den Abzug der an den Verein geleisteten Aufwendungen.
Entscheidung
Wie das Finanzgericht entschied auch der Bundesfinanzhof zugunsten der Eltern. Der Begriff der Kinderbetreuung sei weit zu verstehen und umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindere den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren grundsätzlich nicht. Etwas anders gelte dann, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfänden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rücke.
Konsequenz
Die bilinguale Kita liegt voll im Trend und kann mit Steuervorteilen für die Eltern werben (zumindest solange es "unorganisiert und ohne Konzept" zugeht).

Samstag, 8. Dezember 2012

Kleine haben es bald leichter -> EU-Micro-Richtlinie

Der Bundestag ist dabei, eine europäische Richtlinie umzusetzen (sog. EU-Micro-Richtlinie), nach der planmäßig schon ab 31.12.2012 Kleinstkapitalgesellschaften (also z.B. GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG) einfachere Bilanzen aufstellen dürfen. Auf einen Anhang kann verzichtet werden, auch die Offenlegung wird vereinfacht.
update vom 30.11.2012 zum Gesetzesbeschluss und Pressemitteilung des BMJ siehe unten
Hintergrund
Unter anderem auf Betreiben Deutschlands wurde in der EU die sog. Micro-Richtlinie erlassen, die Vergüstigungen bei der Bilanzierung von "Kleinstkapitalgesellschaften" vorsieht.
Deutschland will nach einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums auch für eine möglichst schnelle Umsetzung im deutschen Recht sorgen. Kleinstkapitalgesellschaften sollen bereits für den Jahresabschluss 2012 von der neuen Regelung profitieren. Ziel der Neuregelung ist eine Entlastung von Berichts- und Offenlegungspflichten.
Anwendungszeitraum, Stand des Verfahrens
Zum 31.7. wurde der Referentenentwurf des sog. MicroBilG vorgelegt. Der Pressemeldung ist zu entnehmen, dass im Bundestag mit Einigkeit gerechnet werden kann, da es sich im wesentlich technisch um die Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie handelt. Da der Bundestag laut Sitzungsplan 2012 nach seiner Sommerpause erst wieder am 10. September die erste Sitzungswoche hat, bleibt für den Gesetzesdurchlauf Bundestag/Bundesrat nicht allzu viel Zeit.
Nichtsdestotrotz wird in der Pressemeldung des BMJ als erste Anwendung "Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2012 enden" genannt. Achtung: Anders als gewohnt steht hier der "30.", nicht der "31." Dezember!
Das bedeutet: das normale Wirtschaftsjahr einer Kapitalgesellschaft mit Ende zum 31.12.2012 wird bereits erfasst - die Neuregelung ist dann bereits für dieses Jahr anwendbar.
update: am 30.11.2012 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen. Mit Veröffentlichung tritt es in Kraft - die technische Umsetzung ist noch unklar. Pressemitteilung des BMJ vom 30.11.12
Begünstigte Kapitalgesellschaften
Das Gesetz führt neben der bestehenden Gliederung der Größenklassen in "kleine, mittelgroße und große" Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 HGB) nun die sog. "Kleinstkapitalgesellschaft" (§ 267a HGB n.F.) ein.
Soo klein ist die gar nicht, denn begünstigt sind dabei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG, AG, auch GmbH & Co. KG), die höchstens eines der 3 folgenden Kriterien überschreiten:
(1) 350.000 Euro Bilanzsumme (nach Abzug eines auf der Aktivseite bilanzierten Fehlbetrags)
(2) 700.000 Euro Umsatzerlös (in den 12 Monaten vor Stichtag)
(3) im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.
Was ist die Erleichterung?
Die "Kleinstkapitalgesellschaften" müssen ihre Bilanz nicht mehr offen legen, sie können stattdessen nurhinterlegen. Vorteil: ist jemand an Bilanzdaten interessiert, erhält er diese beim Bundesanzeiger erst auf Nachfrage, nicht mehr einfach per Klick im Internet.
Dazu gibt es Erleichterungen in der Gliederung der Bilanz (§ 266 Abs. 1 n.F. HGB) und schließlich muss kein Anhang mehr erstellt werden, wenn gewisse Angaben im Zusammenhang mit der Bilanz ("unter der Bilanz") dargestellt werden (§ 264 Abs. 1 n.F. HGB).
Diese Angaben sind (in Kurzfassung): Bürgschaftsverhältnisse u.ä. (§ 251 HGB), Kredite und Haftungsverhältnisse zugunsten der Geschäftsführung (§ 285 Nr. 9c HGB).
Fazit
Da bisher der Anhang in kleineren Fällen nicht allzu großen Aufwand ausgelöst hat, schlägt insbesondere die neue "Hinterlegung statt Offenlegung" durch. Damit wird nunmehr vermieden, dass allzu schnell die Daten der betroffenen Kapitalgesellschaften aus dem Bundesanzeiger zum "Schnüffeln" abgeholte werden - Geheimnisse gibt es aber natürlich nach wie vor keine.
Weiterführende Infos
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums mit weiteren Infos
Referentenentwurf des MicroBilG des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie
Pressemitteilung des BMJ vom 30.11.12

Sonntag, 18. November 2012

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers


Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. 

Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind. Für den Empfänger der vom Sponsor gewährten Zuwendung in Geld oder in geldwerten Vorteilen gilt Folgendes: 

• Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. 

• Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl 2007 II Seite 63, vom 27. Februar 2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II Seite 426 und vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl 2009 II Seite 749).   Mit der bloßen Nennung des Sponsors – ohne besondere Hervorhebung - wird diesem vom Zuwendungsempfänger weder ein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt, noch werden ihm Kosten erspart, die er sonst hätte aufwenden müssen. 


Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2012 IV D 2 - S 7100-b/11/10002 (2012/0954863) -, BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert: 

Es wird folgender Absatz 23 angefügt: 
„(23) 1Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. 2Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.“ Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen ab dem 1. Januar 2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. 

Quelle: Schreiben des BMF vom 13. November 2012

Sonntag, 28. Oktober 2012

eBays Privatverkäufer können aufatmen, keine Umsatzsteuer bei privaten Auktionen


Im Falle eBay und Umsatzsteuer hatten wir bereits in der Vergangenheit einiges zu berichten. Nun ist es mal wieder soweit:
Grundsätzlich gilt, dass der Käufer eines Produktes dem Händler die vom Staat geforderte Umsatzsteuer bezahlt. Der Händler gibt den steuerlichen Betrag dann weiter. 
Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Verkauf privater Natur ist. In diesem Fall wurde die Umsatzsteuer bereits entrichtet und muss kein zweites Mal abgeführt werden. Dieser Sachverhalt gilt auch bei hohen Summen, wie jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied.


Teure Pelze von der Schwiegermutter geerbt 
Eine als Privatperson agierende Verkäuferin hatte bei der Internetplattform eBay Pelze im Wert von rund 77.000 Euro verkauft, ohne die Umsatzsteuer auszuweisen. Das zuständige Finanzamt forderte von der Frau die Entrichtung der Umsatzsteuer auf den Verkaufserlös, also einen Steuerbetrag von mehr als 14.000 Euro. Die Verkäuferin weigerte sich und wies darauf hin, dass die Pelze aus dem privaten Besitz ihrer verstorbenen Schwiegermutter stammten. Die Schwiegermutter hätte sich die exklusiven Rauchwaren Stück für Stück im Laufe ihres Lebens zugelegt und bei den Käufen der einzelnen Pelze bereits die Umsatzsteuer entrichtet. Umsatzsteuer wird nur bei unternehmerischer Tätigkeit fällig 
Das Gericht lud den Ehemann vor, der die Darstellung seiner Gattin glaubhaft bestätigte. Das Gericht sah in den Verkäufen trotz des erheblichen Verkaufserlöses deshalb einen reinen Privatverkauf ohne unternehmerischen Hintergrund. In solchen Fällen unterliegt der Verkaufsumsatz nicht der Umsatzsteuer und das Finanzamt geht leer aus. 
Fazit 
Privatverkäufe bei eBay sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung gilt unabhängig vom Wert der veräußerten Gegenstände, für die bereits beim privaten Kauf die Steuer entrichtet wurde. Das Urteil schafft für Privatverkäufer im Internet Rechtssicherheit und schützt sie vor einer Doppelbesteuerung.
Quelle: FG Baden-Württemberg via DATEV

Freitag, 12. Oktober 2012

Für die (geplante) Anschaffung einer Photovoltaikanlage kann der Investitionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Finanzverwaltung gewährte zunächst den Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig nicht, wenn eine private Nutzung von mehr als 10 % vorlag. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen macht nunmehr eine Kehrtwende. In einem Schreiben vom 26.3.2012 heißt es: "Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts ′Strom′ kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts ′Photovoltaikanlage′ nicht an."

Ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahres geführt wird, ist nicht ordnungsgemäß - so das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 27.4.2012.

Im entschiedenen Fall bekam ein Steuerpflichtiger von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Er begann am 1. Mai des Streitjahres für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Das Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1-%-Methode. Der Steuerpflichtige argumentierte, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Privatnutzungsmöglichkeiten des Kfz stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung. Eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung berge eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 35/12 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige, die auf eine andere Entscheidung des BFH hoffen, können Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Investitionsabzugsbetrag und Sonder-Afa für Photovoltaikanlagen bei eigenem Stromverbrauch

Für die (geplante) Anschaffung einer Photovoltaikanlage kann der Investitionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Finanzverwaltung gewährte zunächst den Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig nicht, wenn eine private Nutzung von mehr als 10 % vorlag. 

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen macht nunmehr eine Kehrtwende. In einem Schreiben vom 26.3.2012 heißt es: "Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts ′Strom′ kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts ′Photovoltaikanlage′ nicht an."

Samstag, 6. Oktober 2012

Kirchensteuer - Häufig gestellte Fragen


Kirchensteuer - Häufig gestellte Fragen

  • Wer zahlt Kirchensteuer?
  • Ist nach meinem Kirchenaustritt weiterhin Kirchensteuer zu entrichten?
  • Muss auch der konfessionslose Ehepartner Kirchensteuer entrichten?
  • Welche Arten der Kirchensteuer gibt es?
  • Ist die Kirchensteuer eine Zwangsabgabe?
  • Wie wird die Kirchensteuer berechnet?
  • Kann die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt werden?
  • Kann bei Zahlung einer Abfindung oder einem Veräußerungsgewinn eine Ermäßigung der Kirchensteuer gewährt werden?
  • Gibt es neben der Kappung und dem Teilerlass wegen außerordentlicher Einkünfte andere Erlassgründe?
  • Welche Voraussetzungen für eine Kappung oder einen Teil-Erlass der Kirchensteuer gibt es?
  • Wie ist eine Kirchensteuerermäßigung bei der Evangelischen Kirche von Westfalen zu beantragen?
  • Erfährt die Kirche (durch die Kirchensteuer) die Höhe meines Einkommens?
  • Wer wacht über die Verwendung der Kirchensteuer?
  • Was beeinflusst die Höhe des Kirchensteueraufkommens?
  • Wie hat sich das Kirchensteueraufkommen in den vergangenen Jahren entwickelt?
  • Was bedeutet "Clearing"

Wer zahlt Kirchensteuer?

Grundsätzlich alle, die zur Kirche gehören und finanziell dazu in der Lage sind. Für die Evangelische Kirche von Westfalen heißt das: Alle Gemeindemitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Westfalen haben und über ein steuerpflichtiges Einkommen ab einer bestimmten Höhe verfügen (Existenzminimum 2009: 7.834 Euro und 2010: 8.004 Euro). Das ist etwa ein Drittel aller Kirchenmitglieder. Geringverdiener wie Arbeitslose oder Sozialhilfeempfänger und die meisten Kinder, Jugendliche und Rentner zahlen keine Kirchensteuer.

Ist nach meinem Kirchenaustritt weiterhin Kirchensteuer zu entrichten?

Natürlich nicht. Die Kirchensteuerpflicht setzt zwingend die Kirchenmitgliedschaft voraus. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Kirchenmitgliedschaft folgt (z.B. Taufe oder Eintritt im Mai: Kirchensteuerpflicht ab Juni). Die Steuerpflicht endet beim Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Austritts wirksam geworden ist (z.B. Austritt im Mai: Kirchensteuerpflicht bis Ende Mai). Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird die Kirchensteuer anteilig berechnet: Für jeden Kalendermonat der Kirchenmitgliedschaft wird je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ergeben würde.

Muss auch der konfessionslose Ehepartner Kirchensteuer entrichten?

Nein. Nur das Kirchenmitglied zahlt Kirchensteuer, denn die Kirchensteuerpflicht ist immer an die Mitgliedschaft zu einer steuererhebenden Kirche gebunden. Gehört nur ein Ehegatte zur Kirche, so wird auch nur für diesen die Kirchensteuer erhoben.
Siehe auch: Besonderes Kirchgeld

Welche Formen der Kirchensteuer gibt es?

In der Evangelischen Kirche von Westfalen werden der neunprozentige Zuschlag zur Lohn- oder Einkommenssteuer als häufigste Unterart der Kirchensteuer und das besondere Kirchgeld (in glaubensverschiedener Ehe) erhoben.
In anderen Kirchen ist beispielsweise auch die Kirchensteuer als Zuschlag zur Grundsteuer oder als allgemeines Kirchgeld zu entrichten.

Ist die Kirchensteuer eine Zwangsabgabe?

Nein. Wer sich freiwillig entscheidet, Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Kirche zu sein, unterliegt der Steuerpflicht, so lange er Mitglied ist. Ob sich der Höhe nach eine Kirchensteuerzahlung ergibt, hängt von der Höhe der Einkünfte/des Einkommens des Mitglieds ab.

Wie wird die Kirchensteuer berechnet?

Der Zuschlag zur Lohn- oder Einkommensteuer beträgt in Nordrhein-Westfalen – wie in den meisten Bundesländern – neun Prozent. Die Festsetzung erfolgt regelmäßig durch das zuständige Finanzamt im Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Zwei aktuelle Beispiele (2009):
  • Eine alleinstehende Person (Steuerklasse I), evangelisch, mit einem Monatsbruttolohn von 4.000 Euro, zahlt monatlich 876,25 Euro Lohnsteuer, 48,19 Euro Solidaritätszuschlag und 78,86 Euro Kirchensteuer.
  • Für ein evangelisches Ehepaar mit zwei zu berücksichtigenden Kindern und einem Monatsbruttolohn von 5.000 Euro (ein Alleinverdiener, Steuerklasse III) beträgt die Lohnsteuer 791,16 Euro, der Solidaritätszuschlag 27,55 und die Kirchensteuer 45,09 Euro.
Die tatsächliche Belastung ist für die meisten Kirchenmitglieder noch geringer, weil die Kirchensteuer bei der Berechnung der Einkommensteuer als Sonderabgabe berücksichtigt wird: Aufgrund der niedrigeren Einkommensteuer vermindert sich auch die Effektivbelastung an Kirchensteuer.

Kann die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt werden?

Ja. Man spricht in diesem Fall von der Kappung der Kirchensteuer. Die Obergrenze liegt derzeit bei 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Die übersteigende Kirchensteuer wird auf schriftlichen Antrag erstattet.
Bei konfessionsverschiedener Ehe liegt der Kappungsberechnung die Hälfte des zu versteuernden Einkommens zugrunde, bei glaubensverschiedener Ehe der Anteil des Kirchenmitglieds.
Hinweis: Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 lag die Obergrenze bei 3,75 Prozent.

Kann bei Zahlung einer Abfindung oder einem Veräußerungsgewinn eine Ermäßigung der Kirchensteuer gewährt werden?

Ja. Bei außerordentlichen Einkünften (z. B: Einkünfte aus Betriebsaufgabe, Veräußerungsgewinn oder Abfindung) wird auf schriftlichen Antrag hin ein Teilerlass der Kirchensteuer ausgezahlt. Der Teilerlass beträgt regelmäßig 50 % der Kirchensteuer, die auf die außerordentlichen Einkünfte  entfällt.

Gibt es neben der Kappung und dem Teilerlass wegen außerordentlicher Einkünfte andere Erlassgründe?

Ja. Ein Erlass der Kirchensteuer kann wegen persönlicher oder sachlicher Billigkeitsgründe angezeigt sein. Zu den persönlichen Billigkeitsgründen zählen beispielsweise die Insolvenz oder die Überschuldung. Zu den sachlichen Billigkeitsgründen zählen neben der Kappung der Kirchensteuer und dem Teilerlass wegen außerordentlicher Einkünfte auch die sog. Hebesatzdifferenzerstattung (z. B. ein Arbeitnehmer wohnt in Westfalen und arbeitet in Bayern, zahlt folglich nur 8% Kirchenlohnsteuer und erhält mit dem Steuerbescheid die korrekte Kirchensteuerfestsetzung von 9%) und der Erlass aufgrund eines faktischen Auslandsaufenthaltes (z. B. eine Arbeitnehmerin hat nur noch aus Gründen der Entgeltzahlung einen Wohnsitz im Inland, hält sich aber ständig im Ausland auf). Zu Einzelheiten verweisen wir auf die Richtlinien für die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle.
Auch bei Fragen zu Kirchensteuer(teil-)erlassen stehen wir gern unter 0800/3547243 zur Verfügung.

Welche Voraussetzungen für eine Kappung oder einen Teil-Erlass der Kirchensteuer gibt es?

  • die Kirchenmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • die Bestandskraft des Steuerbescheides (eine Ausnahme gilt für ruhende Rechtsbehelfe)
  • die vollständige Zahlung der Kirchensteuer beim Finanzamt.
Die Ermäßigung der Kirchensteuer geschieht auf schriftlichen Antrag und ist nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein vom Kirchenmitglied angegebenes Konto.

Wie ist ein Kirchensteuerermäßigungsantrag bei der Evangelischen Kirche von Westfalen zu beantragen?

Kirchensteuerermäßigungen erfolgen auf schriftlichen Antrag an die
Gemeinsame Kirchensteuerstelle beim Landeskirchenamt
Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld
Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein vom Kirchenmitglied angegebenes Konto.

Erfährt die Kirche (durch die Kirchensteuer) die Höhe meines Einkommens?

Nein, denn die Finanzämter, die im Auftrag der Kirche die Kirchensteuer mittels Steuerbescheid festsetzen, überweisen die Kirchensteuer monatlich als Gesamtsumme an die steuerberechtigte Kirche. Die Kirchensteuerzahlerinnen und -zahler bleiben damit anonym.

Wer überwacht die Verwendung der Kirchensteuer?

Die Haushalte der westfälischen Kirchenkreise und der Landeskirche werden auf öffentlichen Synoden beraten und beschlossen. Auch die Kirchengemeinden sind gehalten, ihre Haushalte in geeigneter Form bekannt zu machen. Unabhängige Rechnungsprüfungsämter wachen über die Einhaltung der Haushaltspläne und die ordnungsgemäße Verwendung der Kirchensteuer. Viele Informationen sind im Internet zu finden und jede(r) kann die Haushaltspläne einsehen.

Was beeinflusst die Höhe des Kirchensteueraufkommens?

Viele verschiedene Faktoren haben Einfluss auf das Kirchensteueraufkommen.
Eine besonders gewichtige Rolle spielt die konjunkturelle Lage. Wird mehr Geld verdient, steigen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Entscheidend für das Aufkommen der Kirchensteuer ist auch die Anzahl der Erwerbstätigen. Die Arbeitslosigkeit bringt auch den Kirchen erhebliche finanzielle Einbußen.
Zum anderen wird die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens durch die Anzahl der Menschen bestimmt, die tatsächlich Kirchensteuer zahlen. Diese wird stetig geringer, weil die Zahl der Mitglieder abnimmt. Hauptursache ist die Bevölkerungsentwicklung: Weniger Kinder werden geboren. Es gibt mehr Beerdigungen als Taufen. Gleichzeitig steigt die Lebenserwartung; die Zahl der Rentnerinnen und Rentner, die oftmals keine Kirchensteuer zahlen, wird höher. Hinzu kommen Kirchenaustritte, denen nicht in der selben Höhe Kircheneintritte gegenüber stehen.
Auch staatliche Steuerreformen haben unmittelbaren Einfluss auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer: Senkt der Staat die Lohn- und Einkommensteuer, dann fließen entsprechend weniger Mittel in die kirchlichen Kassen. Der Kirche fehlt die Möglichkeit, Einnahmen umzuschichten. Die Erhöhung der Umsatzsteuer, verschiedener Verbrauchs- oder anderer Steuern führt zu staatlichen Mehreinnahmen, während die kirchlichen Haushalte zusätzlich belastet werden.

Wie hat sich das Kirchensteueraufkommen in den vergangenen Jahren entwickelt?

Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen in der Evangelischen Kirche von Westfalen:
2004
  
398.543.383 €
2005

382.375.221 €
2006

398.324.171 €
2007

431.374.769 €
2008

461.226.610 €
2009
429.119.879 €
2010
423.601.034 €

Was bedeutet "Clearing"

Das sog. Clearing ist ein Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahren.

Die Kirchensteuer steht immer derjenigen Kirche zu, in welcher ein Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die von einem Arbeitnehmer zu zahlende Kirchenlohnsteuer wird stets dort eingezahlt, wo der Arbeitgeber des Kirchenmitglieds seinen Betriebssitz unterhält. Wenn der Sitz des Arbeitgebers und der eigene Wohnsitz eines Arbeitnehmers in zwei verschiedenen Landeskirchen liegen, geht die Kirchenlohnsteuer deshalb an eine Landeskirche, der sie nicht zukommt. Arbeitet beispielsweise ein Westfale in Bayern, so wird die Kirchenlohnsteuer beim Finanzamt des Arbeitgebers abgeführt, obwohl die Kirchensteuer einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche von Westfalen zusteht.
Dieselbe Problematik ergibt sich auch, wenn der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltszahlungen bundes- oder landesweit in einer Betriebsstätte zentral durchführen lässt (z. B. das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Sitz in Düsseldorf (Evangelische Kirche im Rheinland führt Kirchenlohnsteuer auch für Mitglieder der westfälischen oder lippischen Kirche ab). Es bedarf einer nachträglichen Berichtigung, die mit Zeitverzug von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erstellt wird.
Das Clearingverfahren führt regelmäßig dazu, dass eine Landeskirche rückwirkend Geld erhält oder nachzahlen muss, weil die Clearingvorauszahlungen nicht der Clearingabrechnung entsprechen. Im Kalenderjahr 2009 hat die westfälische Landeskirche zwei Clearing-Rückzahlungen von insgesamt ca. 39,6 Millionen Euro geleistet. Diese Nachzahlungen ergaben sich aus den Abrechnungen der Jahre 2004 und 2005. Mit der Abrechnung für das Kalenderjahr 2006 rechnen wir Ende 2010. Die zukünftigen Abrechnungen werden durch ein geändertes Verfahren zeitnäher als bisher erfolgen.

Samstag, 29. September 2012

Aktuelles für Steuern • Wirtschaft • Personal OKTOBER 2012


Als Download erhalten Sie unsere Monatszeitschrift  << Blitzlicht >> für den Monat Oktober 2012.


In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:


  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober und November 2012
  • Aufteilung einer Betriebskostenversicherung
  • Kein Halbabzugsverbot auf Teilwertabschreibung eines vom GmbH-Gesellschafter gegebenen Darlehens
  • Besserungsoption beim Verkauf eines GmbH-Anteils kein rückwirkendes Ereignis
  • Bilanzierung von Steuern wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer
  • Umqualifizierung eines gemäß Feststellungsbescheid steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns in nicht begünstigten Gewinn bei Einkommensteuerveranlagung möglich
  • Schuldanerkenntnis durch Zusage von Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben
  • Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch
  • Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Abwägung zwischen kürzester und offensichtlich verkehrsgünstigster Wegstrecke
  • Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
  • Bauzeitzinsen können auch bei den Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

Dienstag, 18. September 2012

Rente ab 2005: Auch eine Einmalzahlung unterliegt der Besteuerung


Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass auch eine Einmalzahlung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte mit einem Anteil von 50 % der neuen Rentenbesteuerung unterliegt.

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der eine Rente aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte bezog. Im Jahr 2005 hatte er eine Einmalzahlung vom Versorgungswerk erhalten.

Beispiel: Ein Rentner erhält eine Jahresrente von 40.000 EUR. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2005 unterliegen 50 % dieser Summe der Einkommensteuer. Diese 20.000 EUR sind seinen übrigen Einkünften hinzuzurechnen und dann mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Wäre die Zahlung ein Jahr früher erfolgt, wäre sie günstiger versteuert worden. Das letzte Wort in dieser Sache ist zwar noch nicht gesprochen, da gegen das Urteil eine Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde. Dennoch zeigt die Entscheidung, wie stark die steuerliche Belastung von Renten durch die Reform seit 2005 zugenommen hat.

Hinweis: Der Anteil, der von einer Rente zu versteuern ist, steigt sukzessive mit dem Jahr des Renteneintritts. Bei einem Eintritt in die Altersrente im Jahr 2005 betrug er 50 % und wird im Jahr 2040 bei 100 % liegen.

Montag, 10. September 2012

In welchen Fällen führt die Übernahme von Bußgeldern zu Arbeitslohn?

Übernimmt der Arbeitgeber die Bußgelder der bei ihm angestellten Lkw-Fahrer für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach Ansicht der Finanzrichter handelt es sich hierbei nämlich um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen großen Einfluß auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.

Entscheidend war im Urteil die Klassifizierung als schwerwiegender Verstoß. Hätte das Finanzgericht Köln die Lenkzeitüberschreitung und die Unterschreitung von Ruhezeiten nämlich „nur“ als geringfügigen Verstoß eingestuft, hätte es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt.

Einen geringfügigen Verstoß nimmt der Bundesfinanzhof beispielsweise an, wenn ein Paketzustelldienst Verwarnungsgelder, die wegen Verletzung des Halteverbots verhängt wurden, im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit übernimmt.

Hinweis: Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig. In der Revision wird der Bundesfinanzhof hoffentlich klären, ob die Übernahme von Bußgeldern für erhebliche Verkehrsverstöße steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und – wenn ja – nach welchen Kriterien sich Verkehrsverstöße als geringfügig oder erheblich einstufen lassen (FG Köln, Urteil vom 22.9.2011, Az. 3 K 955/10, Rev. BFH Az. VI R 36/12; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).

Sonntag, 26. August 2012

Der Hund unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten: Es menschelt



Kernproblem
Wird ein Abzug privat veranlasster Kosten bei der Einkommensteuer beantragt, kommen häufig kuriose Sachverhalte zum Vorschein, die es zu entscheiden gilt. Fallen Aufwendungen für des Menschen besten Freund an, dann bleiben die Leitsätze richterlicher Entscheidungen auch schon einmal in bleibender Erinnerung. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz urteilte einmal: "Tierarztkosten, die wegen der Diabetes-Erkrankung eines Hundes angefallen sind, der auf Anraten des behandelnden Arztes zur Behandlung einer Erkrankung des Steuerpflichtigen angeschafft wurde, sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit des Hundes zur Behandlung der Krankheit nicht durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde." Nachdem der Fall des zuckerkranken Hundes entschieden ist, durfte sich das FG Münster jetzt mit dem "Gassi gehen" beschäftigen.


Sachverhalt
Diesmal ging es nicht um Kosten eines kranken Hundes, sondern dessen Hundesitters. Ein Tierfreund hatte 2 Hunde, die er regelmäßig durch einen Betreuungsservice bei sich abholen und auch wieder zurückbringen ließ. Wenn es im Sachverhalt heißt: "Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt", dann erahnt man bereits, dass dies für die spätere Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sein sollte. Den Steuervorteil sollte die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bringen. So mussten sich die Finanzrichter mit der Pflege eines Hundes im Haushalt eines Steuerpflichtigen beschäftigen.

Entscheidung
Das FG Münster definiert unter dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Hierzu gehörten u. a. der Einkauf von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, aber auch Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Wenn auch ein Hund in den Haushalt aufgenommenen sei, könnten Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, das Ausführen und sonstige Beschäftigung des Hundes als haushaltsnah eingestuft werden, weil sie üblicherweise durch einen Haushaltsangehörigen erledigt würden. Den steuerlichen Abzug lassen die Richter jedoch an der fehlenden Haushaltsnähe scheitern und vergleichen dies mit der Tätigkeit einerTagesmutter, deren Aufwand auch nur begünstigt sei, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfinde.

Konsequenz
Für die Praxis bedeutet das: Den Hundesitter sollte man wie den Babysitter besser zu Hause und im Garten lassen, den Hundefriseur lässt man auch besser nach Hause kommen und bei der Hundepension? Vielleicht hilft ein Vergleich mit einem Pflegeheim.

Vorsicht bei Bezahlung über Kontokorrentkonten


Der Abzug betrieblicher Schulzinsen bei der Gewinnermittlung ist erst nach einer zweistufigen Prüfung möglich. 
Und dabei ist Vorsicht geboten, wenn die Darlehensmittel auf ein Kontokorrentkonto überwiesen werden.
Achtung: Kontokorrentzinsen sind unbeschränkt abziehbar. Quelle: APN
Achtung: Kontokorrentzinsen sind unbeschränkt abziehbar.Quelle: APN


Grundvoraussetzung ist, dass die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind - und nicht privat. Darüber hinaus darf der Abzug nicht aufgrund von sogenannten Überentnahmen eingeschränkt sein. 
Überentnahmen sind gegeben, wenn die aus dem Betrieb entnommenen Bar- und Sachmittel den Jahresgewinn und die Einlagen übersteigen.
Ein unbeschränkter Abzug ist jedoch möglich, wenn Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, zum Beispiel Produktionsmaschinen, entstehen. 
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Darlehensmittel nicht auf ein gesondertes Konto überwiesen werden, sondern auf ein betriebliches Kontokorrentkonto. Über ein solches Konto wird der tägliche Zahlungsverkehr abgewickelt. Es kann aber auch zur Verrechnung genutzt werden.
In diesem Fall erkennt die Finanzverwaltung den unbeschränkten Schuldzinsenabzug nur an, wenn zwischen Überweisung der Darlehnsmittel und Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 30 Tage liegen. Dieser Meinung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil angeschlossen (Az. IV R 19/08). Im Gegensatz zur Finanzverwaltung schließt der BFH den unbeschränkten Schuldzinsenabzug jedoch nicht kategorisch aus, wenn die 30-Tage-Frist nicht eingehalten wurde. Vielmehr hat der Unternehmer dann die Möglichkeit, den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel auf ein Kontokorrentkonto und Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall nachzuweisen.
Zugunsten der Unternehmen hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sind. Damit vertritt der BFH auch in diesem Fall eine andere Meinung als die Finanzverwaltung, die es als erforderlich ansieht, dass zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird
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