Kernproblem
Kinderbetreuungskosten
werden steuerlich mit bis zu 4.000 EUR je Kind gefördert und sind nicht (wie
das Eltern sonst oft vom Finanzamt zu hören bekommen) mit dem Kindergeld bzw.
Kinderfreibetrag abgegolten. Ab dem Jahr 2012 ist die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten
und privaten Betreuungskosten entfallen und ein Abzug nur noch als
Sonderausgaben möglich. Schon immer Bestand hatte die Einschränkung, dass
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für
sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht gefördert werden. In einem
Verwaltungserlass nennt die Finanzverwaltung Schulgeld, Nachhilfe oder
Fremdsprachenunterricht als negative Beispiele. Werden Kinder in einem
mehrsprachig geführten Kindergarten betreut, kann es schon einmal
Abgrenzungsprobleme geben.
Sachverhalt
Eltern
ließen ihre Kinder in einem städtischen Kindergarten betreuen, der neben
deutschen Erzieherinnen auch französische Sprachassistentinnen beschäftigte.
Die Methodik sah vor, dass die Erzieherinnen mit den Kindern ausschließlich
deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich (ohne Lehrplan) französisch
sprachen. In Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben
arbeiteten die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen partnerschaftlich und gleichberechtigt
zusammen. Während die Erzieherinnen bei der Stadt angestellt waren, wurden die
Sprachassistentinnen von einem Verein zur Förderung der französischen Sprache
und Kultur gestellt, an den die Eltern eine gesonderte Vergütung zahlten. Mit
Begründung auf die Nichtabziehbarkeit von Unterrichtskosten versagte das
Finanzamt den Abzug der an den Verein geleisteten Aufwendungen.
Entscheidung
Wie das
Finanzgericht entschied auch der Bundesfinanzhof zugunsten der Eltern. Der
Begriff der Kinderbetreuung sei weit zu verstehen und umfasse nicht nur die
behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die pädagogisch
sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen
verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindere den
vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren
grundsätzlich nicht. Etwas anders gelte dann, wenn die Dienstleistungen in
einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten
Rahmen stattfänden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichtszeit
ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber
der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der
Dienstleistung in den Hintergrund rücke.
Konsequenz
Die
bilinguale Kita liegt voll im Trend und kann mit Steuervorteilen für die Eltern
werben (zumindest solange es "unorganisiert und ohne Konzept"
zugeht).
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