Freitag, 17. Oktober 2014

PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

✑ PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 5. Juni 2014 (XI R 36/12) entschieden, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen, und nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist. 
Dem Urteil folgte der BFH nicht. Auf die Revision des Klägers hob er die Vorentscheidung nun auf und gab der Klage statt!
Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gibt, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern, gelte dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht. Anders als ein Arbeitnehmer suche ein Unternehmer wie im Streitfall der Kläger als Organträger der GmbH seinen Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienten der Ausführung von Umsätzen. Angesichts des klaren Überwiegens der unternehmerischen Verwendung sei es unbeachtlich, dass die Heimfahrten auch privaten Charakter hätten. 
Quelle: Bundesfinanzhof

Mittwoch, 15. Oktober 2014

Bundesfinanzhof-Urteil zur Entnahme von Gegenständen bei Betriebsaufgabe

Über­lässt ein Steu­erpf­lich­ti­ger ei­nen bis­lang sei­nem Ein­zel­un­ter­neh­men zu­ge­ord­ne­ten Ge­gen­stand ei­ner sein Un­ter­neh­men fort­füh­r­en­den Per­so­nen­ge­sell­schaft, an der er be­tei­ligt ist, un­ent­gelt­lich zur Nut­zung, so muss er die Ent­nah­me die­ses Ge­gen­stands aus sei­nem Un­ter­neh­men nach § 3 Abs. 1b UStG ver­steu­ern. 
Die Ent­nah­me ist mit dem Ein­kauf­s­preis zu be­mes­sen; die Wert­ent­wick­lung des ent­nom­me­nen Ge­gen­stands ist da­bei zu be­rück­sich­ti­gen. So lau­tet der Leit­satz des jüngs­ten BFH-Ur­teils vom 21. Mai 2014, V R 20/13. 

Zum Sach­ver­halt: 
Der Klä­ger be­trieb ein In­ge­nieur­büro in der Rechts­form ei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens. Im Zu­sam­men­hang mit sei­ner In­ge­nieur­tä­tig­keit ent­wi­ckel­te er ei­ne Ver­seil­ma­schi­ne. Mit Ablauf des 30. April 2001 stell­te der Klä­ger sei­ne In­ge­nieur­tä­tig­keit im Rah­men sei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens ein. Ab dem 1. Mai 2001 setz­te die zu­vor ge­grün­de­te F-KG die­se bis­her vom Klä­ger aus­ge­üb­te Tä­tig­keit fort. An der F-KG war der Klä­ger als Kom­p­le­men­tär be­tei­ligt. Die bis­her dem (Ein­zel-)Un­ter­neh­men zu­ge­ord­ne­te Ver­seil­ma­schi­ne und Büro­ein­rich­tung über­trug der Klä­ger nicht in das Ge­samt­hands­ver­mö­gen der F-KG. Er über­ließ die­se Ge­gen­stän­de der Ge­sell­schaft un­ent­gelt­lich zur Nut­zung. 

Nach Auf­fas­sung des Ge­richts hat die Be­en­di­gung der Un­ter­neh­mer­ei­gen­schaft zur Fol­ge, dass die dem Un­ter­neh­men zu­ge­ord­ne­ten Ge­gen­stän­de aus die­sem für Zwe­cke ent­nom­men wer­den, die au­ßer­halb des Un­ter­neh­mens lie­gen. Im St­reit­fall hat­te der Klä­ger sei­ne wirt­schaft­li­che In­ge­nieur­tä­tig­keit im Rah­men sei­nes (Ein­zel-)Un­ter­neh­mens mit Ablauf des 30. April 2001 be­en­det. Da­mit en­de­te die Un­ter­neh­mer­ei­gen­schaft des Klä­gers zu die­sem Zeit­punkt. Sei­ne Tä­tig­keit be­schränk­te sich nach dem 30. April 2001 dar­auf, die­se Ge­gen­stän­de un­ent­gelt­lich der F-KG zu über­las­sen. 
Qu­el­le: BFH-Ur­teil

Montag, 13. Oktober 2014

Einführung des Mindestlohns ab 1.1.2015 - Handlungsbedarf bei Minijobs


Zum 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und in Privathaushalten - nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen - für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten.

Ausnahmen: In der Einführungsphase bis zum 31.12.2017 sind tarifliche Abweichungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlaubt. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben. Auch bei freiwilligen Praktika - sog. Orientierungspraktika - die nicht länger als 3 Monate dauern, besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn. Eine echte ehrenamtliche Tätigkeit stellt keine Arbeit im Sinne dieses Gesetzes dar. Entsprechend steht Personen, die ein Ehrenamt innehaben, kein Mindestlohn zu.

Bei Auszubildenden wird die Entlohnung weiter nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann bei ihnen lediglich in den ersten 6 Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden.

Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es noch 2014 rechtzeitig prüfen, ob durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie geregelten Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschritten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Beispiel: Das Unternehmen beschäftigt 2014 für 50 Stunden im Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 400 €. Während 2014 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.200 € noch unterschritten wird, hat der Mindestlohn 2015 zur Folge, dass diese Grenze um 100 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.500 €. Somit ist das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Ratsam ist es also bereits 2014 bei betroffenen Verträgen die Weichen zu stellen, um eine Versicherungspflicht der Tätigkeiten zu vermeiden. Dies lässt sich beispielsweise durch eine entsprechende Reduzierung der vertraglichen Arbeitsstunden oder durch die Kappung von Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld/Sonderzahlung) erreichen.