Sonntag, 26. August 2012

Vorsicht bei Bezahlung über Kontokorrentkonten


Der Abzug betrieblicher Schulzinsen bei der Gewinnermittlung ist erst nach einer zweistufigen Prüfung möglich. 
Und dabei ist Vorsicht geboten, wenn die Darlehensmittel auf ein Kontokorrentkonto überwiesen werden.
Achtung: Kontokorrentzinsen sind unbeschränkt abziehbar. Quelle: APN
Achtung: Kontokorrentzinsen sind unbeschränkt abziehbar.Quelle: APN


Grundvoraussetzung ist, dass die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind - und nicht privat. Darüber hinaus darf der Abzug nicht aufgrund von sogenannten Überentnahmen eingeschränkt sein. 
Überentnahmen sind gegeben, wenn die aus dem Betrieb entnommenen Bar- und Sachmittel den Jahresgewinn und die Einlagen übersteigen.
Ein unbeschränkter Abzug ist jedoch möglich, wenn Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, zum Beispiel Produktionsmaschinen, entstehen. 
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Darlehensmittel nicht auf ein gesondertes Konto überwiesen werden, sondern auf ein betriebliches Kontokorrentkonto. Über ein solches Konto wird der tägliche Zahlungsverkehr abgewickelt. Es kann aber auch zur Verrechnung genutzt werden.
In diesem Fall erkennt die Finanzverwaltung den unbeschränkten Schuldzinsenabzug nur an, wenn zwischen Überweisung der Darlehnsmittel und Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 30 Tage liegen. Dieser Meinung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil angeschlossen (Az. IV R 19/08). Im Gegensatz zur Finanzverwaltung schließt der BFH den unbeschränkten Schuldzinsenabzug jedoch nicht kategorisch aus, wenn die 30-Tage-Frist nicht eingehalten wurde. Vielmehr hat der Unternehmer dann die Möglichkeit, den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel auf ein Kontokorrentkonto und Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall nachzuweisen.
Zugunsten der Unternehmen hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sind. Damit vertritt der BFH auch in diesem Fall eine andere Meinung als die Finanzverwaltung, die es als erforderlich ansieht, dass zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird
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