Dienstag, 5. Juni 2012

Steuerliche Behandlung von Geschenken innerhalb einer Betriebsveranstaltung

Die steuerliche Behandlung von Geschenken ist schon seit langem immer eine komplizierte Angelegenheit. Zwei Regeln haben sich inzwischen in die Gehirne eingebrannt:
Steuerfrei sind
  • Geschenke bis 40 Euro
  • Betriebsveranstaltungen mit Kosten von maximal 110 Euro pro Arbeitnehmer
Der Bund der Steuerzahler hat sich allerdings die Frage gestellt, wie der Fall steuerlich zu behandeln ist, wenn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Geschenke gemacht werden. Es stellte sich heraus, dass hier zu unterscheiden ist, wie teuer das Geschenk ist.

Geschenk mit einem Wert von über 40 Euro

Angenommen Sie verschenken ein Geschenk im Wert von mehr als 40 Euro, beispielsweise wenn Sie im Rahmen der Veranstaltung verdiente Mitarbeiter ehren. In diesem Fall werden das Geschenk und die Veranstaltung steuerlich getrennt voneinander erfasst.
Das Geschenk übersteigt den Wert von 40 Euro ist damit komplett lohnsteuerpflichtig. Das Geschenk muss also entweder durch den Arbeitnehmer versteuert werden oder aber Sie als Arbeitgeber übernehmen die Lohnsteuer mit pauschalen 25 Prozent für Ihren Arbeitnehmer, um den Charakter eines Geschenks aufrecht zu erhalten. Die Betriebsveranstaltung darf weiterhin 110 Euro pro Arbeitnehmer kosten.

Geschenk mit einem Wert von unter 40 Euro

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie veranstalten eine Weihnachtsfeier für die Belegschaft. In deren Rahmen verteilen Sie an alle ein Weihnachtspaket mit zwei Flaschen Wein und Schokolade im Wert von je 25 Euro.
Ein Geschenk mit einem Wert unter 40 Euro ist nicht steuerpflichtig. Daher muss es bei der Ermittlung der Kosten pro Person berücksichtigt werden. In unserem Beispiel bedeutet das, dass die Veranstaltung nur noch 85 Euro (110 Euro – 25 Euro) pro Arbeitnehmer kosten darf, damit die Veranstaltung insgesamt lohnsteuerfrei bleiben kann.
Vorsicht: Wenn die Veranstaltungskosten pro Arbeitnehmer und das Geschenk die Grenze von 110 Euro gemeinsam überschreiten, sind sowohl das Geschenk als auch die Veranstaltung lohnsteuerpflichtig!

Quelle: Bund der Steuerzahler

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