Mittwoch, 8. Februar 2012

Minderwertausgleich am Ende der Laufzeit eines Leasingvertrags ist nicht steuerbar

Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (Fortführung des Senatsurteils v. 14. März 2007, VIII ZR 68/06, WM 2007, 990).
BGH, Urt. v. 18.05.2011, VIII ZR 260/10
Anmerkung
Bei dem Minderwert handelt es sich um einen echten Schadenersatz, der nicht umsatzsteuerbar ist. Es fehlt an der inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei leasingtypischen Ausgleichsansprüchen im Falle der ordentlichen Beendigung des Leasingvertrags durch Zeitablauf.
Die Rechtsprechung des BGH steht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 22.05.2008, IV B 8 – S 7100/07/10007, BStBl I 2008, S. 632), die in Minderwertausgleichszahlungen bei ordentlicher Kündigung des Leasingverhältnisses einen steuerbaren Umsatz sieht. Beim BFH ist zur selben Problematik ein Revisionsverfahren anhängig (Az. XI R 6/11).
Will der BFH von der Rechtsauffassung des BGH abweichen, muss hier der gemeinsame Senat  der obersten Gerichtshöfe die Rechtsfrage klären. Bis zur endgültigen Klärung sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden. 

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