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Sonntag, 21. September 2014

Höhere Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer?

Seit der Einführung der Abgeltungsteuer für Erträge aus Vermögensanlagen können Steuerpflichtige grundsätzlich nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € (bei Ehepaaren) steuerlich geltend machen. Höhere Werbungskosten werden nicht mehr berücksichtigt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat bereits mit Urteil vom 17.12.2012 entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt. Dieses Verfahren landete vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und ist dort unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig.

Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 %.

Vor dem BFH ist nunmehr ein Verfahren anhängig, bei dem der Steuersatz höher ist als der Abgeltungssteuersatz und in dem nunmehr geklärt werden soll, ob die Beschränkung auf den Sparer-Pauschbetrag rechtmäßig ist. In dem zu entscheidenden Fall hatten Steuerpflichtige ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Die daraus erwachsenen Finanzierungskosten wurden von der Finanzverwaltung - über den Sparerpauschbetrag hinaus - nicht steuermindernd berücksichtigt. Dagegen richtet sich das Revisionsverfahren.


Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen Bescheide, in denen die tatsächlichen Kosten bei den Erträgen aus Kapitalanlagen nicht berücksichtigt wurden, mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.

Samstag, 14. April 2012

Entfernungspauschale für offensichtlich verkehrsgünstigere Verbindung?



Kernproblem
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. In diesen an sich eindeutigen Gesetzestext werden sowohl einschränkende als auch erweiternde Regelungen hineininterpretiert, wenn einmal nicht die kürzeste Entfernung in der Einkommensteuererklärung zum Ansatz kommen soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier mit zwei Entscheidungen für Klarheit gesorgt.

Sachverhalt
In dem einen Streitfall hatte das Finanzamt mit Billigung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz eine tatsächlich genutzte längere verkehrsgünstigere Strecke nicht anerkannt, weil eine willkürlich verlangte Fahrtzeitverkürzung von mindestens zwanzig Minuten nicht erreicht wurde. Dagegen hatte das Finanzgericht Düsseldorf sogar eine längere Strecke toleriert, die den Finanzrichtern zwar offensichtlich verkehrsgünstiger erschien, aber tatsächlich nicht benutzt wurde.

Entscheidung
Es liegt nahe, dass der BFH nur einen der beiden Fälle zugunsten der Steuerzahler entscheiden konnte. Den Streit verloren hat der Arbeitnehmer mit "fiktiver Umwegstrecke". Hier haben die Richter klargestellt, dass nur eine tatsächlich zurückgelegte Strecke in Betracht kommt. Der Ansatz einer bloß möglichen, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzten Straßenverbindung scheidet kategorisch aus. Dagegen trat der BFH dem Verlangen nach einer mindestens zwanzigminütigen Zeitersparnis entgegen. Hier seien vielmehr alle Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o. ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung könne auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten sei.

Konsequenz
Zu Recht weist der BFH in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass die Forderung nach einer zwanzigminütigen Zeitersparnis die Erweiterungsmöglichkeit für Arbeitnehmer mit insgesamt geringerer Fahrzeit zur Arbeit komplett ausschließen würde. Dagegen sieht er jedoch in einer geringfügigen Verkürzung von unter 10 % keinen ausschlaggebenden Anreiz für die Wahl einer abweichenden Route. Die 10 %-Grenze sollte daher als Anhaltspunkt dienen und eingehalten werden, um am Ende erfolgreich argumentieren zu können.

Donnerstag, 25. August 2011

BdSt: Studienkosten doch Werbungskosten


Studenten können nun Fachliteratur geltend machen. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17.08.2011 ein Urteil zur steuerlichen Behandlung des Erststudiums (Az. VI R 7/10,LEXinform 0927625) veröffentlicht. Eine Medizinstudentin hat erstritten, dass die Kosten für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten behandelt werden. Die Entscheidung des BFH liegt ganz auf der Linie des Bundes der Steuerzahler.


Die Richter haben anerkannt, dass in einer modern entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für den späteren Beruf gehört. Der BdSt fordert die Finanzverwaltung nun auf, die Entscheidung des BFH anzuerkennen und die Finanzämter umgehend anzuweisen, die Kosten für das Studium als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bislang berücksichtigt die Finanzverwaltung Kosten für ein Erststudium nur als Sonderausgaben.

Betroffenen Studenten rät der BdSt weiterhin, die Kosten für das Erststudium in der Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend zu machen. Mögliche Verluste können dann während des Studiums angesammelt und beim späteren Berufsstart steuermindernd gegengerechnet werden. Die Aufwendungen für das Studium können in allen noch offenen Fällen nachgemeldet werden. Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen. Bis zum 31. Dezember 2011 kann also noch die Erklärung für 2007 abgegeben werden. Geltend gemacht werden können beispielsweise Kosten für Fachliteratur, Studienfahrten, Schreibmaterial, aber auch die Semestergebühren und die Fahrtkosten zur Uni.

Der BdSt unterstützt ein eigenes Musterverfahren einer BWL-Studentin vor dem BFH. Die mündliche Verhandlung zu diesem Verfahren soll Mitte September stattfinden (Az. VI R 15/11). Der BdSt rechnet sich nun gute Chancen für den Erfolg seines Musterverfahrens aus. Bereits im Jahr 2009 hatte der BdSt vor dem BFH einen Erfolg für Studenten erzielt. Damals ging es um die Frage der steuerlichen Behandlung eines Studiums, das nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgenommen wurde. Auch hier hatten die Richter den Studenten recht gegeben (Az. VI R 14/07). Seitdem sind die Kosten für das "Zweitstudium" steuerlich als Werbungskosten absetzbar.
BdSt, Pressemitteilung vom 17.08.2011