Seit der Einführung der
Abgeltungsteuer für Erträge aus Vermögensanlagen können Steuerpflichtige
grundsätzlich nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € (bei
Ehepaaren) steuerlich geltend machen. Höhere Werbungskosten werden nicht mehr
berücksichtigt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg
(FG) hat bereits mit Urteil vom 17.12.2012 entschieden, dass der Abzug von
Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in
den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz
bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem
Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt. Dieses Verfahren landete vor dem
Bundesfinanzhof (BFH) und ist dort unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13
anhängig.
Ausdrücklich nicht entschieden hat
das FG die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen
verfassungsmäßig ist, in denen der Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist
als der Abgeltungssteuersatz von 25 %.
Vor dem BFH ist nunmehr ein Verfahren
anhängig, bei dem der Steuersatz höher ist als der Abgeltungssteuersatz und in
dem nunmehr geklärt werden soll, ob die Beschränkung auf den
Sparer-Pauschbetrag rechtmäßig ist. In dem zu entscheidenden Fall hatten
Steuerpflichtige ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen.
Die daraus erwachsenen Finanzierungskosten wurden von der Finanzverwaltung -
über den Sparerpauschbetrag hinaus - nicht steuermindernd berücksichtigt.
Dagegen richtet sich das Revisionsverfahren.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen Bescheide, in
denen die tatsächlichen Kosten bei den Erträgen aus Kapitalanlagen nicht
berücksichtigt wurden, mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch
einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.
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