Wer ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das
Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb
des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem
Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den
Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die
Fortführung der Firma eingewilligt haben. Eine abweichende Vereinbarung ist
einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister
eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem
Dritten mitgeteilt worden ist.
Wird die Firma nicht fortgeführt, so
haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren
Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund
vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in
handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Zur Annahme einer Firmenfortführung
genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten
wird. Der Haftungsausschluss kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die
Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers
vorgenommen wird. Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen
daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden. Das Risiko einer verzögerten
Eintragung und Bekanntmachung trifft den neuen Unternehmensträger. Es kommt
dabei weder auf dessen Verschulden, insbesondere nicht auf die Frage einer
rechtzeitigen Anmeldung, noch auf ein solches des Registergerichts an. In der
älteren Rechtsprechung sind die Wirkungen eines Haftungsausschlusses verneint
worden, wenn zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung 6
oder 10 Wochen verstrichen sind. Der BGH hat eine Eintragung des
Haftungsausschlusses 9 Monate nach der Geschäftsübernahme keinesfalls für ausreichend
erachtet.
Grundsätzlich hat das Registergericht nicht nachzuprüfen,
ob der Haftungsausschluss rechtzeitig genug eingetragen werden kann. Ist jedoch
offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des
Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen
wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, so ist nach
einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.2.2014 die Eintragung zu
versagen.
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