Bei Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) an, wenn die GmbH einem gesellschaftsfremden
Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende
Zusage erteilt hätte.
Bei einer Pensionszusage zugunsten
eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die begünstigte Person
während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den
Versorgungsanspruch noch erdienen können. Das wird dann nicht angenommen, wenn
zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur
noch eine derart kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom
Begünstigten nicht mehr erdient werden kann.
Ein Versorgungsanspruch ist von einem
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung über 50 %)
grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der
Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von
mindestens 10 Jahren liegt. Bei einem nicht beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Versorgungsanspruch grundsätzlich nur
dann erdienbar, wenn dieser Zeitraum zwar mindestens 3 Jahre beträgt, der
Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber mindestens 12 Jahre angehört.
Werden die Fristen unterschritten, sind sämtliche Zuführungen zu den
Pensionsrückstellungen als vGA zu behandeln.
Für eine nachträgliche Erhöhung einer
erteilten Pensionszusage durch Anhebung des Bemessungssatzes vom
ruhegehaltsfähigen Gehalt gelten dieselben Maßstäbe wie für Erstzusagen auf
eine Versorgungsanwartschaft. Eine nachträgliche Zusage ist danach eigenständig
auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) am 9.12.2013
entschiedenen Fall wurden mittelbar die Pensionsansprüche durch Erhöhung der
bemessungsrelevanten Aktivbezüge verändert. Das FG ist der Ansicht, dass auch
solche "indirekten" Anwartschaftserhöhungen jedenfalls dann an den
Erdienbarkeitsgrundsätzen zu messen sind, wenn die Gehaltssteigerung zu einer
"spürbaren Anhebung der Anwartschaftszusage zum Ende des Berufslebens des
Geschäftsführers" führt.
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