Mit Beschluss vom 27.9.2012 legte der
Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Erbschaft-
und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen
Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.
Er ist der Auffassung, dass Teile des
ErbStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil die darin
vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer
finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß
hinausgingen. Im Einzelnen stützt er seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:
•
Die weitgehende oder vollständige
steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder
Anteilen daran stellt eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe
gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung dar.
•
Das ErbStG ermöglicht es
Steuerpflichtigen, durch rechtliche Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges
Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfüllt, in unbegrenzter Höhe ohne
oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben.
•
Die zusätzlich zu den Freibeträgen
anwendbaren Steuervergünstigungen zusammen mit zahlreichen anderen
Verschonungen führen dazu, dass die Steuerbefreiung die Regel und die
tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sind.
Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt mündlich am 8.7.2014
zur Erbschaftsteuer. Was können die betroffenen Steuerpflichtigen noch tun?
Eine konkrete Empfehlung ist nach derzeitigem Stand nicht ohne Weiteres und
pauschal möglich. Es stellt sich die Frage, inwieweit das
Bundesverfassungsgericht den Überlegungen des Bundesfinanzhofs folgt. Geht man
davon aus, besteht für betroffene Steuerpflichtige unter Umständen erheblicher
Handlungs- und entsprechender qualifizierter Beratungsbedarf. Entsprechende
Steuerbescheide sollten ggf. in Absprache mit uns offengehalten werden. Auch
sollten Sie bei Bedarf ein Vorziehen von Betriebsvermögensübertragungen mit uns
besprechen.
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