Der Bundesgerichtshof hat in zwei im
wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass
vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen
zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.
Die beiden beanstandeten
Entgeltklauseln stellen keine kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der
Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der
ausdrücklichen Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" kann ein
rechtlich nicht gebildeter Durchschnittskunde annehmen, die Banken verlangten
ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang
mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta.
Gemessen hieran ist das
Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche
Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Banken. Beim
Darlehensvertrag stellt der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins den
laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar. Aus Vorschriften des
Gesetzes- und Verordnungsrechts - insbesondere soweit darin neben Zinsen von
"Kosten" die Rede ist - ergibt sich nichts Abweichendes.
Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die
"Bearbeitung" eines Darlehens wird indes gerade nicht die Gewährung
der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Das Bearbeitungsentgelt
stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich
selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Banken dar. Vielmehr
werden damit nur Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der
Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der
Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, die Führung der
Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden
abgewälzt, die die Banken im eigenen Interesse erbringen oder aufgrund
bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.
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