Nach der Abgabenordnung können die
Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Dasselbe gilt sinngemäß im Hinblick auf die Kirchensteuer.
Über den hiernach zulässigen
Steuererlass entscheidet diejenige Stelle, die von der
kirchensteuerberechtigten Körperschaft mit dieser Entscheidung betraut worden
ist. Dieser Erlass obliegt also den Kirchengemeinden.
Aufgrund des Beschlusses der
Kirchenleitung vom 28.4.1994 ist den Kirchensteuergläubigern empfohlen worden,
in Fällen der Tarifvergünstigung bei außerordentlichen Einkünften die darauf
entfallende Kirchensteuer - auf Antrag - im Wege einer Einzelfallentscheidung
um die Hälfte zu reduzieren.
Hierunter fallen Veräußerungsgewinne,
Ablösungen von Pensionsrückstellungen, Geschäftsaufgaben, Betriebsverlegungen,
Umstellung des Wirtschaftsjahres und Versteuerung von Erfindervergütungen.
Damit ist also auch auf Antrag eine Reduktion der Kirchensteuer bei
Abfindungszahlungen im Falle des Eintritts in den Vorruhestand oder bei
Ausscheiden aus dem Betrieb anlässlich eines Aufhebungsvertrages möglich.
Anmerkung: Für den Erlass muss ein Antrag gestellt werden. Ein
Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht, wie der Bundesfinanzhof bereits mit
Urteil 1.7.2009 bestätigte.
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