Ein GmbH-Geschäftsführer, der über
eine "Minderheitsbeteiligung" an der Gesellschaft verfügt, ist als
abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Firma
wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte
wie ein leitender Angestellter sichert.
Dies entschied das Sozialgericht
Dortmund (SG) im Falle des Geschäftsführers einer Softwarefirma, der einen
Gesellschafteranteil von 49,71 % besitzt, ohne über eine umfassende
Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte im
Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden, dass der
Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.
Die hiergegen von der Firma erhobene
Klage hat das SG als unbegründet abgewiesen. Der Geschäftsführer hat allein auf
Grund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine
Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages
mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als
leitender Angestellter. Dies geht so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche
des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.
Die herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers
bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten
führt zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und
Kundenkontakte hat der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen
langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der GmbH als Entwickler erworben. Von
daher leuchtet es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner
Selbstständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass kleinere
Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter
abhängig sind.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen