In einem vom Bundesgerichtshof (BGH)
am 6.5.2014 entschiedenen Fall machten die Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft im Mai 2007 eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Der
Mann war Inhaber eines Sparbriefes in Höhe von 50.000 € mit Laufzeit bis
27.10.2009. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Mann, dass der
Sparbrief über 50.000 € aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen
Betrag von 25.000 € wurde auf den Namen der Lebenspartnerin ausgestellt. Anfang
Oktober 2008 trennte sich das Paar durch Auszug der Frau aus der gemeinsamen
Wohnung. Der Mann verlangte nun vom Nachlasspfleger der zwischenzeitlich
verstorbenen Frau die Rückzahlung dieser Zuwendung.
Die Richter des BGH haben entschieden, dass die
Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Frau als eine unbenannte
Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der
Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte. Hiergegen spricht nicht, dass
die Zuwendung sie erst für den Fall des Todes ihres Lebenspartners finanziell
absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck
kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Mannes hinaus
wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten
bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem
Mann ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.
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