Jedem Arbeitnehmer steht nach dem
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten
Erholungsurlaub zu. Diese Vorschrift ist unabdingbar, dies entschieden die
Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 6.5.2014. Die Entstehung
des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des
Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG
bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus
dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den
Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen
spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung
des Urlaubs bei Elternzeit oder Wehrdienst vor. Eine Kürzungsregelung beim
Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit findet sich dagegen
nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung
der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des
gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des
gesetzlichen Urlaubs berechtigt.
Diesem Urteil lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war bei einer Universitätsklinik seit
August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1.1.2011 bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.2011 hatte sie unbezahlten
Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Klinik die Abgeltung von 15
Urlaubstagen aus dem Jahr 2011.
In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der von
den Parteien vereinbarte Sonderurlaub dem Entstehen des gesetzlichen
Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen stand. Er
berechtigte den Arbeitgeber auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.
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