Mit Urteil vom 8.4.2014 hat der
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auf ein (umgeschuldetes)
Anschaffungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen auch im Fall einer
nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich
als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehbar sind.
Im entschiedenen Fall war ein
Steuerpflichtiger an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt,
die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete, welches nach Fertigstellung
der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die GbR
veräußerte das Mehrfamilienhaus im Jahr 2007 - also nach Ablauf der 10jährigen
Spekulationsfrist. Der Erlös aus der (nicht steuerbaren) Veräußerung der
Immobilie reichte nicht aus, um die im Zuge der Herstellung des Objekts
aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Das
verbliebene Darlehen wurde daher anteilig durch den Steuerpflichtigen getilgt.
Hierfür musste er ein neues (Umschuldungs-)Darlehen aufnehmen; die auf dieses
Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte er im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als
(nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten
Schuldzinsen nicht.
In seiner Entscheidung erweitert der
BFH nunmehr die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs. Ein solcher ist
grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie
möglich, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös
nicht getilgt werden können.
Anmerkung: Voraussetzung ist dafür aber u. a., dass der Steuerpflichtige
den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös -
soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen - stets und in vollem Umfang
zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Auch auf Refinanzierungs-
oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt der BFH grundsätzlich
an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden
Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer
marktüblichen Finanzierung - wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte
Tilgungsvereinbarung gehört - bewegt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen