Mit Urteil vom 22.10.2013 hat der
Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Darlehensverhältnissen zwischen
Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung
zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse
des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, als
Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein die Vertragsgestaltungen, die
zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend
auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein können.
Zu diesem Urteil äußert sich die
Finanzverwaltung jetzt wir folgt: "Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich
die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten
üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse
des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer
Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen
Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der
Geldanlage zu berücksichtigen." Die Änderung ist in allen offenen Fällen
anzuwenden.
Anmerkung: Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen stehen
grundsätzlich auf der Agenda der Betriebsprüfer und werden regelmäßig auf den
sog. Fremdvergleich hin überprüft. Nachdem die Finanzverwaltung solche Darlehen
nicht immer steuerlich zulässt, weil z. B. Sicherheits- oder
Rückzahlungsmodalitäten fehlen, sollten Sie sich im Bedarfsfalle hierüber
gezielt beraten lassen.
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