Nach dem Gesetz steht dem Makler eine
Vergütung nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt.
Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem
Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme kommt aber dann
in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag
wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Dies ist bei Preisnachlässen von 50 %
nicht der Fall.
Der Bundesgerichtshof hat zur
wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des abgeschlossenen Vertrags im Verhältnis zu
dem im Maklervertrag zugrunde gelegten ausgeführt, dass es bei
Grundstücksgeschäften häufig vorkomme, dass Vertragsschließende ihre
Vorstellungen nicht voll verwirklichen könnten, die sie bei Beginn der
Vertragsverhandlungen und bei Beauftragung des Maklers gehabt hätten. Das
erforderliche (gegenseitige) Nachgeben, um den Vertragsschluss herbeizuführen,
könne sich dabei nicht nur auf die Höhe des Kaufpreises und die
Nebenbestimmungen, sondern auch auf den Umfang der Sachleistung beziehen.
Soweit sich die Abweichungen im Rahmen dessen hielten, womit der Maklerkunde
bei der Beauftragung des Maklers gerechnet habe, könnten sie den
Provisionsanspruch nicht ausschließen. Entscheidend ist, ob sich unter
Würdigung aller besonderen Umstände der abgeschlossene Vertrag als ein
wirtschaftlich anderer darstellt, als der nach dem Maklervertrag nachzuweisende
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