Nach dem Gesetz steht dem Makler eine
Vergütung nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt.
Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem
Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme kommt aber dann
in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag
wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Dies ist bei Preisnachlässen von 50 %
nicht der Fall.
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Montag, 8. September 2014
Maklervergütung bei Preisnachlässen von 50 %
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