Das neue Finanzierungsmodell der
gesetzlichen Krankenversicherung sieht zunächst vor, dass der allgemeine
Beitragssatz ab 2015 um 0,9 %-Punkte gesenkt und damit auf 14,6 % festgesetzt
wird. Bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz bleibt der Arbeitgeberanteil
damit unverändert bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben. Für Arbeitnehmer
reduziert sich ihr Beitragsanteil von bisher 8,2 auf ebenfalls 7,3 %. Damit entfällt
der bislang in dem allgemeinen Beitragssatz enthaltene, allein von den
Mitgliedern aufzubringende Beitragsanteil von 0,9 %-Punkten. Dieser soll
zukünftig in die einkommensbezogenen Zusatzbeitragssätze einfließen, die die
einzelnen Krankenkassen anstelle der bisherigen einkommensunabhängigen,
pauschalen Zusatzbeiträge individuell in ihren Satzungen festsetzen können. Die
einkommensbezogenen Zusatzbeiträge sind von den Mitgliedern allein zu tragen.
Sie sollen im sog.
Quellenabzugsverfahren von den jeweiligen beitragsabführenden Stellen gezahlt
werden. Sofern die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz festgelegt haben,
sind die Zusatzbeiträge von den Arbeitgebern direkt vom jeweiligen
Arbeitsentgelt einzubehalten und zusammen mit den Beitragsanteilen aus dem
allgemeinen Beitragssatz an die Einzugsstellen zu zahlen.
Diejenigen Mitglieder, die beitragsfrei in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bleiben auch vom
Zusatzbeitrag ausgenommen. Beitragsfreiheit besteht für die Dauer des Anspruchs
auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Elterngeld, wobei sich
die Beitragsfreiheit nur auf diese Leistungen erstreckt.
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