Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in
seinem Urteil vom 10.4.2014 entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst
gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen hat, für
seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Im entschiedenen Fall beauftragte ein
Auftraggeber einen Unternehmer mit der Ausführung von
Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 €
einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die
keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Unternehmer hat die Arbeiten
ausgeführt, der Auftraggeber entrichtete jedoch die vereinbarten Beträge nur
teilweise.
Die Richter des BGH führten in ihrer
Begründung aus, dass sowohl der Unternehmer als auch der Auftraggeber bewusst
gegen das SchwarzArbG verstoßen haben, indem sie vereinbarten, dass für die
über den schriftlich festgelegten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von
5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der
gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.
Des Weiteren führte der BGH aus, dass
dem Unternehmer auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des
Auftraggebers zusteht, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten
hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags
Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser
Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt
jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches
Verbot verstoßen hat.
Der Anwendung dieser Regelung stehen die Grundsätze von
Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG
verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert nach
Auffassung des BGH eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.
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