Samstag, 14. April 2012

Bei Messeleistungen folgt das Bundesfinanzministerium dem EuGH



Rechtslage
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in 2011 der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass die vorübergehende Überlassung von Messeständen als grundstücksbezogene Dienstleistung zu behandeln sei, eine Absage erteilt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun seine Auffassung geändert.

Neue Verwaltungsanweisung
Für die Planung, Gestaltung sowie den Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen in Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen für Unternehmer gilt nun grundsätzlich das Empfängerortprinzip. Derartige Umsätze werden daher dort versteuert, wo der Kunde sitzt. Wird die Leistung ausnahmsweise gegenüber Nichtunternehmern erbracht, ist hingegen eine differenzierte Betrachtung der konkret erbrachten Leistung erforderlich. In Frage kommen hier zunächst eine Werbeleistung, ihr folgend eine kulturelle, künstlerisch o. ä. Leistung oder zuletzt die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände.

Konsequenz
Die Grundsätze des Schreibens sind ab dem 1.1.2011 anzuwenden. Eine vorherige Anwendung ist unter Berufung auf das zugrunde liegende EuGH-Urteil möglich. Hiervon dürften viele deutsche Messebauer Gebrauch machen. Sie können so darauf verzichten, ihren ausländischen Kunden, soweit diese Unternehmer sind, deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sofern die Leistung Messen in Deutschland betraf. Dies wird die Akzeptanz bei ausländischen Kunden erhöhen, da sie nicht mehr auf das Vorsteuervergütungsverfahren angewiesen sind, falls sie dies bisher überhaupt nutzen konnten. Sofern die Kunden aus der EU stammen, gilt das Reverse-Charge Verfahren, die Rechnungen sind netto auszustellen und der Kunde schuldet die Umsatzsteuer. Bei Kunden aus Drittländern ist hingegen keine pauschale Aussage möglich. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Umsatz im Drittland zu versteuern ist.

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