Samstag, 14. Juli 2012

Einkommensteuer: Zurechnung der Gebäudeherstellkosten zur Photovoltaikanlage (FG)


Die Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden sind ertragsteuerlich nicht anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zuzurechnen 

(FG Köln, Urteil v. 16.5.2012 - 10 K 3587/11; Revision zugelassen).


Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat 2011 mit mehreren Urteilen entschieden, dass für Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zugerechnet werden können (BFH, Urteile v. 19.7.20111 - XI R 29/10, XI R 21/10 und XI R 29/09).

Sachverhalt: Der Kläger (= der Ehemann) ist u.a. Eigentümer zweier Hallen, die er an seine Ehefrau verpachtet. Die Ehefrau betreibt in gepachteten Hallen u.a. eine Pferdepension. Die Einkünfte, die der Ehemann hieraus erzielt, wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Das Finanzamt erkannte die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch nicht an. Der jährliche Pachtzins läge unterhalb der steuerlichen Abschreibung, so dass losgelöst von laufenden Unterhaltungskosten kein Überschuss erzielbar sei. Zusätzlich hatte der Kläger auf der Südseite der Hallen Photovoltaikanlagen errichtet. Hieraus erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt lehnte es ab, die Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen mit den Verlusten aus der Vermietung der beiden Hallen zu verrechnen, um somit zu einem Gesamtüberschuss zu kommen. Die beiden Bereiche seien zu segmentieren. Zwischen den Beteiligten ist nun u.a. streitig, ob eine Aufwandseinlage in den Gewerbebetrieb (Betrieb der Photovoltaikanlagen) in Betracht kommt.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Einkünfte des Klägers aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen sind nicht um Aufwandseinlagen zu mindern. Zwar trifft es zu, dass die auf das jeweilige Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage ohne die Halle nicht hätte errichtet und betrieben werden können. Damit sind die Hallen notwendige Voraussetzung für den Betrieb der Anlagen. Der Senat sieht aber keine Möglichkeit, die Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung der Hallen aufzuteilen in der Vermietung der Hallen (die im Streitfall steuerlich unbeachtlich ist) und dem Betrieb der Photovoltaikanlagen zuordenbare Aufwendungen. Hierfür fehlt es an einem Aufteilungsmaßstab. Alle Aufwendungen für die Errichtung und die Unterhaltung der Hallen fallen in genau derselben Höhe auch ohne die Photovoltaikanlagen an. Die zum Vorsteuerabzug ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs können für ertragsteuerliche Zwecke nicht herangezogen werden, da sie auf spezifischen umsatzsteuerlichen Gründen beruhen.

Anmerkung: Nach der Beurteilung des Finanzgerichts schied im Streitfall ein Ansatz von Verlusten aus der Vermietung der Hallen aus. Bei der Vermietung mehrerer Objekte sei die Gewinnerzielungsabsicht für jedes Objekt getrennt zu prüfen. Im Streitfall erfolge die Vermietung der Hallen zu einer so niedrigen Miete, dass auf Dauer gesehen kein positiver Überschuss erzielt werden könne. Das Gericht hat jedoch die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, inwieweit einkommensteuerlich unbeachtliche Aufwendungen im Wege einer Aufwandseinlage gleichwohl steuerlich berücksichtigt werden können. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.

Quelle: FG Köln online

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